Sozialer Abstieg: Unterhalt wg Transferleistungsbezug nicht mehr zahlbar.

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    • Sozialer Abstieg: Unterhalt wg Transferleistungsbezug nicht mehr zahlbar.

      Hallo zusammen.

      Ich bin neu hier und brauche dringend Rat.

      Es geht um meinen Jungen (16), der bei seiner neuverheirateten Mutter mit neuem Kind in einer anderen Stadt lebt.

      Ich befinde mich - seit 2012 durch Krankheit bedingt - und momentan wieder, seit sechs Monaten im Krankengeldbezug
      (etwa iHv Selbstbehalt eines arbeitenden Vaters). Den Kindesunterhalt iHv € 384.- habe ich immer stets und pünktlich
      gezahlt. Doch nun bricht das ganze Konstrukt zusammen, da kaum bis keine Ersparnisse mehr vorhanden sind. Ich habe
      sozusagen vom Speck gelebt und gezahlt. Den bestehenden Jugendamtstitel kann ich also bald nicht mehr bedienen.

      Eine Kommunikation mit der Kindsmutter ist nicht möglich.

      Das von mir kontaktierte JA am Wohnort der Mutter, sagt mir, dass die Beistandsschaft für die Mutter erloschen ist und
      es mir nicht weiterhelfen kann... . Ich solle zu einem JA meiner Wahl gehen und einen neuen Titel erwirken, mit vor-
      heriger UnterhaltsNEUberechnung durch einen Rechtsanwalt. Das neue JA würde diesen dann titulieren (?)...

      Verstehe ich nicht. Was passiert mit dem alten Titel ? Muss die Mutter die neue Berechnung akzeptieren, oder muss
      sie dagegen klagen ? Was kostet das alles ? Was ist mit einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit ? Wie soll ich weiter
      vorgehen ?

      Eine Anmerkung noch: Bitte nicht über Unterhaltspreller, meine "Faul/-Krankheit" etc diskutieren. Ich habe einen GbD
      von 40 und bin gleichgestellt und weit jenseits der 50. Es ist nicht leicht, nicht zu verzweifeln.

      Besten Dank für Eure Einschätzungen
    • Moin,

      wenn die Beistandschaft beendet ist, musst Du Dich wegen Deines Begehrens nach Abänderung / Herabsetzung direkt an die Kindesmutter wenden (schriftlich, das Erstanschreiben ggf. sogar per Einschreiben). Darin musst Du einerseits Deine derzeitige Leistungsfähigkeit nachweisen (ca. 1.160,00 Eur nach obigen Ausführungen, was einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 200,00 Eur entsprechen könnte - je nach Einzelfall auch darüber oder darunter) und andererseits die gesundheitlichen Einschränkungen nachweisen. Dafür reicht es nicht aus, den GdB nachzuweisen, sondern es muss (möglichst mit Gutachten, alternativ zunächst auch nur vom Arzt attestiert) die Art der Einschränkung dargelegt werden, Stellung zu möglichen alternativen Einsätzen genommen werde, gesagt werden, was zur Verbesserung der Situation getan wird und eine Prognose zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden.

      Das wäre zumindest der erste Schritt einer außergerichtlichen Klärung. Wenn die Mutter dem zustimmt, kann entweder herabgesetzt werden, oder aber mit Bestätigung der Mutter auch eine Abänderungsurkunde beim JA erstellt werden. Stimmt sie dem nicht zu, wirst Du sicherlich weitere Ausführungen der Mutter zu beantworten haben.