Hallo,
2017 habe ich beim OLG München einen Vergleich mit meiner Exfrau über die Höhe des Kindesunterhalts geschlossen. Aufgrund der Corona-Krise ändern sich nun meine finanziellen Verhältnisse dauerhaft. Aktuell habe ich keinen Anwalt, aber ich habe den Anwalt kontaktiert, der damals mit mir den Vergleich geschlossen hat. Er gab mir die Empfehlung, mich zunächst privat an meine Exfrau zu wenden, um eine Einigung über die Änderung des Kindesunterhalts zu erzielen, die sich aus der Änderung meiner finanziellen Verhältnisse ergibt. Er sagte, dies sei auf jeden Fall möglich, weil die relevanten Posten im Vergleich konkret als Vergleichsgrundlage benannt sind.
Dass zu diesem Thema überhaupt ein Vergleich geschlossen wurde, ist vielleicht ungewöhnlich, aber es ist bei mir eben so. Mit diesem Posting geht es mir um ein Detail aus der Antwort meiner Exfrau auf mein Schreiben. Sie will die Höhe der Beitragsrückerstattungen meiner privaten Krankenversicherung wissen. Hierzu habe ich zwei Fragen:
Eine Randbemerkung: Eine frühere Anwältin gab mir die Empfehlung, zur Sicherheit in einen PKV-Tarif ohne Selbstbeteiligung zu wechseln, da ich dann keine Beitragsrückerstattungen bekäme. Das habe ich nicht getan, denn der Tarif ohne Selbstbeteiligung ist bei meiner PKV, die zu den ältesten gehört, wesentlich teurer, als wenn ich die Selbstbeteiligung durch zwölf teile und auf den Monatsbeitrag aufschlage.
Vielen Dank für eure Antworten!
Viele Grüße
Stefan
2017 habe ich beim OLG München einen Vergleich mit meiner Exfrau über die Höhe des Kindesunterhalts geschlossen. Aufgrund der Corona-Krise ändern sich nun meine finanziellen Verhältnisse dauerhaft. Aktuell habe ich keinen Anwalt, aber ich habe den Anwalt kontaktiert, der damals mit mir den Vergleich geschlossen hat. Er gab mir die Empfehlung, mich zunächst privat an meine Exfrau zu wenden, um eine Einigung über die Änderung des Kindesunterhalts zu erzielen, die sich aus der Änderung meiner finanziellen Verhältnisse ergibt. Er sagte, dies sei auf jeden Fall möglich, weil die relevanten Posten im Vergleich konkret als Vergleichsgrundlage benannt sind.
Dass zu diesem Thema überhaupt ein Vergleich geschlossen wurde, ist vielleicht ungewöhnlich, aber es ist bei mir eben so. Mit diesem Posting geht es mir um ein Detail aus der Antwort meiner Exfrau auf mein Schreiben. Sie will die Höhe der Beitragsrückerstattungen meiner privaten Krankenversicherung wissen. Hierzu habe ich zwei Fragen:
- Werden Beitragsrückerstattungen bei der Berechnung des Kindesunterhalts überhaupt berücksichtigt und wenn ja, wie wird das berechnet? Denn die Erstattungen zum Beispiel für Januar eines Jahres liegen ja erst 19 Monate später vor.
- In meinem speziellen Fall hat das OLG München die Beitragsrückerstattungen für 2016, die kurz vor dem Vergleich ausbezahlt wurden und dem Gericht vorlagen (ebenso wie Erstattungen der Vorjahre), nicht bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt. Selbst wenn also meine Frage (1) mit "ja" beantwortet wird, würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass aufgrund des Vergleichs mit meiner Exfrau jegliche Beitragsrückerstattungen unberücksichtigt bleiben müssen - obwohl dies im Vergleichstext nicht explizit ausgeführt wird. Ist dieser Standpunkt rechtlich vertretbar?
Eine Randbemerkung: Eine frühere Anwältin gab mir die Empfehlung, zur Sicherheit in einen PKV-Tarif ohne Selbstbeteiligung zu wechseln, da ich dann keine Beitragsrückerstattungen bekäme. Das habe ich nicht getan, denn der Tarif ohne Selbstbeteiligung ist bei meiner PKV, die zu den ältesten gehört, wesentlich teurer, als wenn ich die Selbstbeteiligung durch zwölf teile und auf den Monatsbeitrag aufschlage.
Vielen Dank für eure Antworten!
Viele Grüße
Stefan
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