Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt, wenn Kinder bei Vater

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    • Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt, wenn Kinder bei Vater

      Hallo,
      ich habe mich hier mal registriert und komme mal mit einer Frage:

      Also ich lebe von meiner Ehefrau getrennt und beide Kinder (3, 6) wohnen bei mir. Ich beziehe rund 2050 EUR netto und wohne mietfrei im Haus meiner Eltern mit den Kindern. Mein Arbeitsplatz ist ca. 90 km entfernt, sodass noch recht hohe Fahrtkosten dazu kommen.

      UVG beziehe ich nicht, Unterhalt von meiner noch-Ehefrau für die Kinder auch nicht.

      Nun ist es so, dass meine noch-Ehefrau (Scheidung läuft), ALG II bezieht.

      Hat sie irgendwelche Ansprüche mir gegenüber?

      VG Michael
    • Hallo,

      Arbeitet deine noch Frau?

      Du müsstest dein Einkommen bereinigen und dann sehen, ob überhaupt noch Geld für Trennungsunzerhalt da ist.

      Dein angegebenes netto ist Steuerklasse 3?
      Seid wann seid ihr getrennt?
      Ab dem Folgejahr der Trennung musst du in steuerklasse 2 wechseln mit 1 kinderfreibetrag. Das reduziert dein netto.

      Jahresnetto/12 - berufsbedingte Aufwendungen ( 5 % oder nach Aufwand, je nach olg). Und wenn du hast zus. Altersvorsorge ( 4 % vom Brutto), z.b. Riester.
      Das mietfrei wohnen ist kein Einkommen. Das ist eine freiwillige Zuwendung dritter.

      Und da bislang kein kindesunterhalt gezahlt wird, kannst du diesen für die bei dir lebenden Kinder auch noch abziehen. Dann dürfte kein Raum mehr für TrennungUnterhalt sein.

      Zumal Kita und hortkostrn mehrbedarf sinf und auch noch vorher abzuziehen sind.

      Du kannst auch noch Unterhaltsvorschuss beantragen und dann bei der Berechnung die Differenz zwischen tabellenunterhalt und Unterhaltsvorschuss in Anrechnung bringen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,
      das hilft schon mal weiter, vielen Dank!

      Nein, meine noch-Frau arbeitet bisweilen nicht (war in der Firma meiner Eltern beschäftigt und hat mit der Trennung gekündigt).

      Die Trennung war Anfang 2019, bin mittlerweile Steuerklasse I (statt III). Damals hatte ich rund 2350 EUR netto (Grundgehalt).

      Also mit Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Steuererstattung würde ich einfach mal grob annehmen (Wohnwert kann ich ja wohl außen vor lassen, da offensichtlich nicht vorhanden; haben auch nur eine Küche usw.):

      2300 EUR Nettogehalt
      ./. 756 EUR Fahrtkosten*
      = 1544 EUR
      ./. 200 EUR Kosten für Tagesmutter
      = 1344 EUR

      Somit käme ich bei einem Selbstbehalt auf 64 EUR Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt.

      Wenn ich jetzt - mangels Unterhalt für die Kinder - nochmal 2x 267 EUR abziehe, wäre ich bei 810 EUR angelangt.

      Dazu meine Frage: Kann ich den Unterhalt für die Kinder wirklich geltend machen?

      *Zu den Fahrtkosten:
      Ich habe 18 Arbeitstage angenommen sowie 0,30 EUR für die ersten 30 km und 0,20 EUR für die übrigen 60 km.
      Das ist sehr hoch, aber ein Umzug käme für mich nicht in Frage (Kinder sind vorort verwurzelt, Großeltern übernehmen maßgeblichen Anteil an der Betreuung, ÖPNV würde sehr lange dauern). Einen Jobwechsel schließe ich auch aus, da Öffentlicher Dienst (auch sehr schwierig etwas anderes zu bekommen).

      VG Michael
    • Hallo Michael,

      grundsätzlich habt Ihr beide Anspruch auf Trennungsunterhalt, auf einen Versorgungsausgleich und auf die Hälfte des Zugewinns. Sofern es keinen Ehevertrag gibt, greifen die gesetzlichen Regelungen.

      Darüber kann man natürlich nichts sagen, da keine Infos vorliegen.

      Zunächst aber einmal haben Eure Kinder Anspruch auf Unterhalt. Dabei unterliegt Deine Frau einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.

      Dein Einkommen hingegen könnte überobligatorisch sein, da Du bei 2 Kindern in dem Alter überhaupt nicht arbeiten müsstest.

      Ich vermute ohne die genauen Umstände zu kennen, dass Deine Frau keine Zahlungen erwarten kann.

      Inwieweit nun nicht geleisteter Unterhalt aus einem möglichen Zugewinn bedient werden kann und muss, wäre ebenfalls zu prüfen.

      LG
    • ja, den KU kannst du geltend machen.

      Die Logik ist folgende:

      KU geht vor TU. Ihr habt Euch quasi stillschweigend geeinigt, dass Du den KU übernimmst, die Kinder dürfen nicht auf KU verzichten. Also darfst Du ihn abziehen.

      Ich würde umgehend Unterhaltsvorschuss beantragen - wie gesagt ist nach meinem dafürhalten Dein Einkommen überobligatorisch.

      LG
    • Falls doch Ansprüche an Trennungsunterhalt gestellt werden, könnte man versuchen zu argumentieren, dass sie sich durch ihre eigene Kündigung mutwillig unterhaltsbedürftig gemacht hat. Aber generell wird ihr ja ein fiktives Einkommen angerechnet, da sie ja arbeiten muss, um den Mindestunterhalt zu erwirtschaften. Schon mal beim Jugendamt wegen Beistandschaft gewesen? Warum beantragst du keinen Unterhaltsvorschuss?
    • Hallo,
      vom Jobcenter kam bisher noch keine Post. Von meiner noch-Frau gab es dahingehend auch keine Forderungen.

      Wie sieht es überhaupt mit Trennungsunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt aus? Ist der nicht verwirkt, da sie die Ehe verlassen hat (Zuwendung zu neuem Partner)?

      Warum ich bislang kein UVG beantragt habe? War da bisschen vorsichtig, falls das Jobcenter auf mich zukommt.

      VG
    • Meistens wird argumentiert, dass die Ehe ja schon vorher zerrüttet war, wenn sie sich einem neuen zuwendet.

      Könnte sie den ehebedingte Nachteile ins Feld führen (Karriere an den Nagel gehangen, um sich um Kinder und Haushalt zu kümmern?). Wie hat sie denn zum Trennungszeitpunkt gearbeitet, wie war die Betreuung der Kinder geregelt?

      Wie schon gesagt, dürftest du wohl kaum in Regress genommen werden, wenn deine Frau sich mutwillig in die Arbeitslosigkeit begibt. Vielleicht wäre es doch auch sinnvoll mal den Unterhaltszug in Gang zu setzen, damit sie sich schnell wieder selbst versorgt.
    • Die Schuldfrage (also wer "die Ehe verlassen" hat) gibt es nicht mehr, dennoch könnte eine neue und gefestigte Beziehung Auswirkungen auf den Unterhalt haben - ich sehe hier jedoch keine Grundlage für nachehelichen Unterhalt / Trennungsunterhalt für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten.
    • Ich weiss nicht wovor du da Angst hast, da jede Rechnung immer zu Deinen Gunsten ausgeht.

      Nehmen wir an, dir würde nur die Bahncard zugestanden.

      Einkommen 2300
      Bahncard -408
      KU -528
      Betreuung -200
      Relevantes Einkommen 1103

      nun mit UVG
      Einkommen 2300
      Bahncard -408
      KU -204 (589 DDT- 385 UVG)
      Betreuung -200
      Rel. Eink. 1488

      selbst wenn du alles über dem Selbstbehalt an Deine Frau abgeben müsstest, wären das 328. Auf der anderen Seite bekommst Du aber 385 UVG.

      Das sind die Worst-Case-Szenarien.

      jetzt kommt aber noch eine Menge zu Deinen Gunsten:

      1. Du kannst das Auto anführen, insbesondere, da Du mit 2 Kindern nur halbtags arbeiten müsstest und ja auch schnell nach Hause musst wenn was ist.

      2. ca. 50% Deines Einkommens sind sog. überobligatorisches Einkommen. Solches „freiwilliges“ Einkomen, zu dem man nicht verpflichtet ist, wird regelmässig nur zur Hälfte angerechnet. Man müsste also ausrechnen, was du bei 20 Stunden verdienen würdest und die Differenz nur zur Hälfte als Einkommen buchen.

      3. Deine Frau hat selber gekündigt. Ihr können fiktive Einkünfte angerechnet werden.

      4. Der Trennungsunterhalt ist mit dem KU zu verrechnen.

      5. Dein Einkommen scheint noch nicht komplett bereinigt. Eheliche Konsumkredite? Altersvorsorge? Unfall- oder Risikoversicherung? Fortbildungskosten?

      Wo genau siehst Du da das Problem?

      Ich weiss ja nicht wie es sonst läuft, ob ihr noch Vermögen habt, wie die Gütertrennung aussieht usw. Aber was diesen Punkt angeht ist da soviel Fleisch am Knochen, dass man sich die Strategie aus dem Überfluss der Möglichkeiten gut überlegen sollte (ISUV Beratungsschein).

      LG
    • Hallo und herzlich willkommen auch von mir Throwg,

      Du hast ja schon viele gute Tipps hier bekommen.
      An Deiner Stelle würde ich schleunigst Unterhaltsvorschuss beantragen. Du bekommst ohnehin nur den Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes.
      Es sollte Dich da auch nicht kümmern, ob das Sozialamt wegen Trennungsunterhalt an Dich herantreten würde.

      Allerdings kann ich dem Vorschreiber hinsichtlich seiner Ausführungen zu Punkt 2 und 4 nicht zustimmen.

      Ob Einkommen überobligatorisch sein könnte, bestimmt der Richter (im Idealfall nach gründlicher Einzelfallabwägung).
      Schau dazu auch mal in die Leitlinien Deines OLG - vermutlich unter Punkt 17.

      Auch ist eine Verrechnung von Kindesunterhalt mit Trennungsunterhalt nicht vorzunehmen.
      Kindesunterhalt steht den Kindern zu, Trennungsunterhalt den Ehegatten.
      Intern kann man das natürlich so handhaben, aber spätestens wenn das Sozialamt an Dich herantritt, hast Du ein Problem.

      Dennoch denke auch ich, dass die Gefahr für Trennungsunterhalt kaum gegeben sein dürfte.

      Gruß Tanja
    • Hallo,
      das Problem ist auch, dass meine noch-Frau seit der Trennung depressiv sei (ob das tatsächlich stimmt, weiß ich nicht) und ich daher vermute, dass nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt in Frage käme.

      Was ich jetzt gerade nicht verstehe: Da ich keinen Kindesunterhalt erhalte, kann ich dies also doch nicht mit dem möglichen Trennungsunterhalt/nachehelichen Unterhalt verrechnen?

      VG
    • Hallo,


      Throwg schrieb:

      Was ich jetzt gerade nicht verstehe: Da ich keinen Kindesunterhalt erhalte, kann ich dies also doch nicht mit dem möglichen Trennungsunterhalt/nachehelichen Unterhalt verrechnen?

      Kinder kosten Geld (Miete,NK, Essen+Trinken usw). Dieses Geld zahlst du.

      Dein relevantes Einkommen zur Berechnung Trennungsunterhaltes verringert sich dadurch.



      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Throwg,

      Deine Ex-Frau hat sich wie jeder andere Kranke auch einer notwendigen Therapie zu unterziehen um so ihre Erwerbsfähigkeit schnellstmöglich wieder her zu stellen.
      Dafür bist nicht Du (durch Unterhaltszahlungen) zuständig.
      Und das sollte Dich erst Recht nicht davon abhalten, Unterhaltsvorschuss für die Kinder zu beantragen.

      Das Thema Ehegattenunterhalt im Falle einer behaupteten Erkrankung hat mit dem Kindesunterhalt nichts zu tun.
      Und wenn das Amt oder der Anwalt der Ex dann vielleicht irgendwann auf Dich zutritt, suchst Du Dir einen Fachanwalt für Familienrecht.

      Bis dahin solltest Du Dich erst mal um den Kindesunterhalt kümmern. Den kannst Du nämlich auch nicht nachfordern wenn Du (oder die Unterhaltsvorschusskasse) die Ex nicht wirksam in Verzug gesetzt hast.

      Die Kosten für die Kinder kannst Du gleichwohl von dem maßgeblichen Einkommen für den Ehegattenunterhalt abziehen, so wie @gernedoch es in seinem Beispiel oben angeführt hast.
      Nur "verrechnen bzw. aufrechnen" ist schwierig sobald irgend ein Amt oder der Anwalt wegen Ehegattenunterhalts an Dich herantritt.

      Gruß Tanja
    • Hallo,
      vielen Dank für die Antworten!

      Nach einiger Zeit habe ich nun Post vom Anwalt erhalten. Also ich müsste 280 EUR Unterhalt zahlen. Der gegnerische Anwalt akzeptiert die hohen Fahrtkosten via Pkw nicht und verweist auf die Bahn. Außerdem basiert seine Berechnung meines Nettolohnes auf 2019 (Stkl. III damals noch).

      Nun meine Frage:
      - Wie sieht es mit den Fahrtkosten aus? Wenn ich mit der Bahn fahren muss, muss ich zwangsläufig die Arbeitszeit reduzieren.
      - Ist die Berechnung aus 2019 überhaupt rechtmäßig?

      Ach ja: Seit der Trennung im Januar 2019 wurde bisweilen kein TU geltend gemacht. Ist das nach so langer Zeit überhaupt noch rechtmäßig? Ich meine, es gab mal ein Urteil, was besagt, dass nach einem Jahr dies unwirksam wäre.

      VG
    • Hallo,

      Dein Brutto-Lohn hat sich nicht verändert,dein Netto schon.

      Es muss also das neue Netto zur Berechnung herangezogen werden.

      Bei dem Weg zur Arbeit ist zu prüfen, ob die Fahrtdauer mit den "Öffis" zumutbar ist.

      Auch die Möglichkeit "Umzug näher zur Arbeitsstelle" wäre zu prüfen.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      Ich würde dem Anwalt mitteilen, dass du aufgrund der Trennung in 2019 zum 01.01.2020 die SteuerKlasse ändern lassen musstet. Und deswegen ein geringeres Nettoeinkommen hat.

      Du bist deiner noch Frau gegenüber nicht gesteigert erwerbspflichtig. Deswegen sind die Fahrtkosten in Anrechnung zu bringen. Dies um so mehr, da beide Kinder bei dir leben und von dir betreut werden.

      Deine noch Frau hat ihren Arbeitsplatz mutwillig gekündigt und sich dadurch bedürftig gemacht.
      Eben so kommt sie ihrer unterhaltspflicht für die Kinder nicht nach. Hier könnte ihr ein fiktives Einkommen unterstellt werden, da sie den Kindern gegenüber gesteigert erwerbspflichtig ist.

      Die fehlerhafte Berechnung weist du ebenso zurück, wie eine UnterhaltsPflicht von dir ihr gegenüber.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • 1.)
      Verlangt der RA auch für die Vergangenheit Trennungsunterhalt? Dann kannst Du das entspannt mit dem Hinweis auf übergegangene Ansprüche nach dem SGB II zurückweisen.

      2.)
      Die aktuelle Berechnung muss selbstverständlich auf Grundlage der aktuellen Steuerklasse erfolgen - entsprechender Hinweis nebst Nachweis an den RA sollte ausreichen. Auch müssen beim Trennungsunterhalt bisher prägende Ausgaben berücksichtigt werden.

      3.)
      Wenn nach Steuerklassenwechsel tatsächlich noch ein Betrag verbleibt, möge RA mitteilen, auf welcher Grundlage er Unterhalt verlangt und weshalb seine Mandantin sich mutwillig bedürftig gemacht hat. Sofern er mit gesundheitlichen Einschränkungen argumentiert, wären diese nachzuweisen. Ausgeschlossen dürfte sein, dass Deine Ex derzeit nicht arbeitsfähig ist, ansonsten bekäme sie keine Leistungen nach dem SGB II.

      Damit dürfte der RA zunächst beschäftigt sein :)
    • Hallo,
      vielen Dank schon einmal für die Antworten.
      Also mit dem Auto fahre ich etwa eine Stunde, mit dem ÖPNV etwas über zwei Stunden pro Richtung. Also mehr als das Doppelte.

      Der Anwalt fordert den TU für die Zeit ab März.

      Welche Steuerklasse ist eigentlich die Richtige? Da ich im Haus mit meinem Eltern lebe, weiß ich nicht, ob es I oder II wäre (aktuell ist es I).

      VG