Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt, wenn Kinder bei Vater

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    • Hallo Throwg
      Da die Kinder bei Dir leben ist für dich die Steuerklasse II die Richtige, da Du alleinerziehend bist. Das ihr im Haus Deiner Eltern lebt spielt da meines Wissens keine Rolle. Bezüglich der Fahrtzeiten sagt sogar das SGB II für Arbeitslose das eine Pendelzeit von mehr als 2 Stunden und über 6 Stunden Arbeitszeit nicht zumutbar ist. Ich denke mal das das dann erst recht für einen allein erziehenden Vater gelten muss und Du nicht auf den ÖPNV verwiesen werden kannst. Ich füge mal den entsprechenden Text ein.
      § 140 Absatz 4 SGB III besagt dazu Folgendes:

      Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.“
      LG Hugoleser
      [/quote]
    • Hallo Hugoleser,

      Hugoleser schrieb:

      Da die Kinder bei Dir leben ist für dich die Steuerklasse II die Richtige, da Du alleinerziehend bist. Das ihr im Haus Deiner Eltern lebt spielt da meines Wissens keine Rolle.
      da müsstest Du dringend Dein Wissen auffrischen!


      24b (3) EStG schrieb:

      Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden,
      Gruß Tanja
    • Hallo,
      wie definiert sich denn eine Haushaltsgemeinschaft?
      Ich wohne mit den Kindern „oben“, aber unsepariert. Und wir haben eine gemeinsame Küche (für mich zumindest ein entscheidender Punkt).

      Ich habe da nur Angst, dass der gegenerische Anwalt einen Wohnwert geltend machen würde (auch wenn er m.E. nicht vorhanden ist).

      VG
    • Moin Hugoleser,

      Throwg schrieb:

      und wohne mietfrei im Haus meiner Eltern mit den Kindern
      daraus habe ich erst mal nur geschlossen, dass Throwg eine - familienrechtlich nicht anzurechnende - Unterstützung durch seine Eltern erfährt und deswegen so auf die Frage nach der Steuerklasse geantwortet:

      TanjaW9 schrieb:

      lebst Du im gleichen Haushalt wie die Eltern, steht Dir auf jeden Fall nur die eins zu.
      Wenn Throwg die gleiche (Melde)adresse hat, unterstellt das Finanzamt schon aufgrund Gesetztes eine Haushaltsgemeinschaft; nachzulesen im Satz 2 des oben verlinkten Paragraphen.
      Die Annahme ist wiederlegbar. Bei Verwandten aber schon deutlich schwerer, siehe auch Anwendungsschreiben des BMF. Wenn mietfrei gewohnt wird, wird das Finanzamt das vermutlich eben auch als Unterstützung ansehen und keinen Raum für den Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende sehen.

      Ich finde übrigens die steuerrechtliche Definition von Alleinerziehend sehr überzeugend und würde mir wünschen, diese würde so (oder ähnlich) z.B. auch beim Familienrecht angewendet. Eine Forderung, die m.W. ansatzweise auch der ISUV unterstützt - so haben z.B. sogenannte Alleinerziehende Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, auch wenn sie wieder mit einem neuen Partner zusammen leben. Erst wenn sie heiraten nicht mehr. Die Logik dahiner erschließt sich mir nicht - gerecht ist es auf keinen Fall.

      @Throwg
      Du kannst ja mal in dem verlinkten BMF-Schreiben nachlesen. Ich gehe davon aus, dass Dir nicht der Alleinerziehenden-FB zusteht und damit Steuerklasse I.
      Ein Wohnwert kann Dir der Anwalt nicht zurechnen, da das Haus (oder der Anteil, der von Euch bewohnt wird) nicht Dir gehört.
      Und unentgeltiches Wohnen kann nur als Einkommen zugerechnet werden, wenn das der Intention des "Gebers", hier also Deiner Eltern entspricht. Wenn die Eltern einfach ihre Enkel öfter sehen und betreuen wollen....

      Gruß Tanja
    • Die Wohnung dürfte wohl eher wenig ein Problem sein. Ich könnte auch in ein Mehrfamilienhaus mit meinen Eltern ziehen. Wenn es tatsächlich zwei eigenständige Wohnungen wären, gäbe es nur das mietfreie Wohnen. Dieses ist ja als freiwillige Zuwendung Dritter unschädlich. Es gibt ja auch Regelungen, wann man keine Haushaltsgemeinschaft bildet, obwohl man in einem Haus wohnt.

      Problematisch sehe ich eher die Gemeinschaftsküche, denn hierdurch wird eine Haushaltsgemeinschaft begründet.
    • Hallo Max
      Ja mit Deiner Einschätzung der Gemeinschaftsküche dürftest Du recht haben. Aber wenn Du die Möglichkeit hast in eine Abgeschlossene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus Deiner Eltern zu ziehen würde ich das machen. Deine Eltern sollten sich aber vorher beim Steuerberater erkundigen ob sie dann einen fiktiven Gewinn zugerechnet bekommen und wie sich das steuerlich für sie auswirkt. Es besteht aber die Möglichkeit das Du mit Deinen Eltern einen regulären Mietvertrag abschließt, allerdings zu vergünstigen Konditionen.Wie gesagt vorher mit dem Steuerberater alle Eventualitäten abklären.

      LG Hugoleser
    • Hallo Max,
      Es gibt ja auch Regelungen, wann man keine Haushaltsgemeinschaft bildet, obwohl man in einem Haus wohnt.
      Soweit ich mich erinnere, spricht das Steuer-Formular auch nicht von Haus, sondern Wohnung, also es wird abgefragt, ob in der Wohnung noch eine andere volljährige Person gemeldet ist und das eventuell vorliegende Verwandtschaftsverhältnis
      Hast Du den Anwendungserlass des BMF gelesen?
      Der FB (bei 2 Kindern knapp 180 Euro Entlastung, nicht etwa mehr Lohn bzw. Steuerersparnis im Monat) soll halt tatsächliche Alleinerziehende entlasten, die auf keine anderen Ressourcen wie Großeltern, Freunde, Partner im gleichen Haushalt zurückgreifen können.
      Das kann man ungerecht finden.
      Ich finde es - ohne jemals von dieser Regelung profitiert zu haben - die bisher fairste Definition von alleinerziehend.
      Wenn man genaueres wissen wollte, müsste man in die Gesetzesbegründung schauen....

      @Hugoleser, ich glaube nicht, dass Max gerade zu seinen Eltern ziehen möchte....
      Gestalten wir jetzt die Schilderungen so um, dass sie an die vorgeschlagenen Lösungen passen? ;)

      Gruß Tanja

      Edit: nu hab ich noch ein BFH-Urteil zur Haushaltsgemeinschaft gefunden
    • Hallo Tanja
      Wie Max oben geschrieben hat kann er auch anstelle zu seinen Eltern ins Elternhaus auch in eine Wohnung im Mehrfamilienhaus seiner Eltern ziehen. Ich hab ihn da so verstanden das es außer dem Elternhaus noch ein Mehrfamilienhaus vorhanden ist. Daher mein Post.

      LG Hugoleser
    • Hallo zusammen,

      wie Tanja schon schrieb habe ich im Konjunktiv schreiben wollen und wenig Lust bei meinen Eltern einzuziehen. Die müssten ihre Mieter rauswerfen, aber mir würde die Wohnfläche bei einem 6-Personenhaushalt nicht reichen.

      @Tanja: ich habe den Anwendungserlass gelesen, hatte ja einige wenige Monate auch die Steuerklasse 2. Ich wollte sagen, dass Throwg nicht nur das Problem hat, dass die Wohnungen nicht separiert sind (das kann man ja ggf. noch nachziehen) sondern, dass er sich eine Küche teilt. Spätestens da wäre Ende.

      Auch das Melderecht ist nicht ausschlaggebend: meine Ex hat mehrere Monate gebraucht, um sich umzumelden. Die Mitarbeiterin des Finanzamts war aber sehr nett und hat mir dann doch die 2 zugeteilt und einen Hinweis in die Akte aufgenommen, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den Melderechtlichen abweichen.

      @Tanja: das schlicht und ergreifend nicht faire am Entlastungsbetrag ist: hast du vermögende Eltern, die dich mietfrei wohnen lassen, kriegst du den trotzdem. Man sollte das ändern. Nur wer wirklich auch Mietkosten in mindestens einer gewissen Höhe nachweisen kann, bekommt den auch.
    • Hallo Max,

      der Entlastungebestrag (also im Lohnsteuerabzug durch Steuerklasse II berücksichtigt) soll nicht (nur?)irgendwelche Mietzahlungen ausgleichen, sondern den höheren Organisationsaufwand oder auch

      obiges BFH-Urteil Rz.17 schrieb:

      während § 24b EStG fehlende Synergieeffekte ausgleichen soll.
      Ist eigentlich gut in dem von mit eingefügten BFH-Urteil beschrieben.
      Auch, dass es durchaus nicht zwingend zu Steuerklasse II führt, wenn sich Throwg noch eine Küche in die obere Etage zimmern lässt.


      obiges BFH-Urteil schrieb:

      Alleinstehende Eltern sind meist durch die alleinige Verantwortung für das Kind, den Erwerb und den Haushalt in besonderer Weise belastet. Ihre mangels Arbeitsteilung oft umfangreiche zeitliche Inanspruchnahme kann, wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt, zu finanziellen Mehrbelastungen führen. Daher können sich für den Elternteil Haushaltsersparnisse auch daraus ergeben, dass die andere volljährige Person zeitweise die Kinder betreut und dem Steuerpflichtigen dadurch Freiräume eröffnet, dem Haushalt für eine längere Dauer fern zu bleiben und währenddessen z.B. rationeller und kostengünstiger einzukaufen. Entsprechende Entlastungen können sich auch durch die Teilung anderer Aufgaben ergeben, z.B. der Erledigung der Küchen- und Gartenarbeit sowie der Beaufsichtigung von in der Wohnung tätigen Handwerkern oder Verbrauchsablesern. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an.
      An einer Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person fehlt es mithin grundsätzlich nur dann, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn --z.B. beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 24b Rz 21, m.w.N.)-- jedwede Unterstützungsleistungen durch den Dritten ausgeschlossen erscheinen. Die FG sind im Rahmen der ihnen obliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung (§ 118 Abs. 2 FGO) zudem nicht gehindert, an die Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft von langjährig zusammenwohnenden Angehörigen --hier Vater und Söhne-- strengere Anforderungen zu stellen als z.B. an die Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft mit wechselnden familienfremden Untermieter

      Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass man mit der Eintragung der Steuerklasse II noch keine endgültige Anerkennung des Alleinerziehenden-FB erreicht hat. Das wird bei Abgabe der Steuererklärung ggf. noch mal überprüft - wie gesagt, auf dem Steuerformular muss man dazu Angaben machen.

      Dass bei Dir die Bearbeiterin nett war, spricht ja nicht gegen die gesetzliche Intention. Da hat Deine Ex einfach nur ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten nicht rechtzeitig wahr genommen (das hätte auch die Meldebehörde ahnden können) hat, konntest Du ja die Vermutung widerlegen.

      Gruß Tanja