Relevantes Einkommen mit Teilvermietung

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    • Relevantes Einkommen mit Teilvermietung

      Liebes Forum,

      ich habe mich hier angemeldet, um vielleicht die eine oder andere Anregung zu meinem Fall zu bekommen. Da es recht kompliziert ist bin ich auch nicht böse, wenn keiner was dazu sagen kann. Leider habe ich die Erfahrung gemacht, dass nur gut vorbereitet ein guter Anwalt zu finden ist.

      Ich habe zwei Kinder (12 und 6) aus zwei Ehen. Es geht um den Unterhalt für Kind (12) aus erster Ehe, bzw. ganz grundsätzlich über die Definition von relevantem Einkommen.
      Für das Kind habe ich 10 Jahre lang pünktlich und selbstständig Unterhalt i. H. v. 115% DDT gezahlt. Ich habe seinerzeit einen Titel beim JA über 110% anfertigen lassen. Später dann, durch erneute Heirat und Steuerklasse III, passte ich ohne Aufforderung meiner 1. Exfrau den Unterhalt auf 115% DDT an und zahlte entsprechend mehr.

      Nun ist die 2. Ehe vor 2 Jahren in die Brüche gegangen. Neben den nicht unerheblichen finanziellen Trennungsfolgen reduzierte sich mein Einkommen aufgrund der Steuerklasse I natürlich erheblich. Meine Nachfrage bei meiner 1. Exfrau (tatsächlich nur eine Nachfrage), ob sie einverstanden wäre, wenn ich wieder 110% zahlen würde mit dem Hinweis, dass dies auch korrekt wäre, stieß eine Lawine los.

      Es wurde die Beistandschaft abgegeben. Das JA kam aber wenig überraschend zu dem Schluss, dass meine Berechnung vermutlich stimmig war. Vermutlich deshalb, weil das JA hoffnungslos überfordert war. In jedem Fall wollten Sie nicht für unser Kind klagen.

      Nun wurde die Beistandschaft durch meine Frau wieder aufgelöst und 3 Monate später ein Anwalt beauftragt. Dieser behauptet die Einkommensauskunft sei nicht vollständig und fordert nach. So habe ich bspw. die Dezemberabrechnung 2018 und 6 folgende Einkommensnachweise erbracht – er will aber 12 Abrechnungen sehen weil es gesetzlich so ist, den Kreditvertrag habe ich ohne Anhänge (AGB) weitergeleitet und sei damit nicht vollständig, er möchte Grundrisse und Ausstattungsdetails zur Wohnung, um die Miethöhe überprüfen zu können, eine monatsaktuelle Darlehensaufstellung (nur kostenpflichtig bei der Bank zu haben), alle Belege zum Haus, samt Mietverträgen, Kaufverträgen, etc.

      Dies alles nur zur Einordnung der Situation – da wird gegraben was das Zeug hält. Nun wird irgendwann mein Haus zum Zünglein an der Waage und dazu hätte ich gerne einige Meinungen.

      Ich habe ein selbstbewohntes Zweifamilienhaus vor 6 Jahren in der zweiten Ehe erworben vollfinanziert inkl. der Kaufnebenkosten. Meine 2. Exfrau habe ich ausgezahlt, war logischerweise noch nicht viel getilgt und das Haus gehört nun mir allein. In diesem Haus bewohne ich eine Etage, eine Etage ist vermietet (eigenständige Wohnung) und das ausgebaute Dachgeschoß habe ich „untervermietet“ (nicht eigenständige Wohnung, die Räume gehören zum OG).
      Zum Wohnwert gibt es Urteile, dass die Tilgungszahlungen bis zur Höhe des Wohnwerts berücksichtigt werden, solange kein Mangelfall vorliegt.

      Von den Mieteinkünften soll ich diese aber nicht anziehen dürfen.

      Damit würde aber doch ein Kind, welches in meinem Haushalt lebt, finanziell schlechter gestellt, als ein Kind, für welches ich Unterhalt zahle. Wohnt ein Kind bei mir, kann ich nur verteilen was ich habe und das ist eben Mieteinnahmen minus Hauskosten inkl. Tilgung. Besonders macht diese Situation vielleicht auch noch, dass dies alles in Absprache mit meiner 2. Frau so ist und die Situation somit vor der Unterhaltspflicht zu Kind 2 eingetreten ist.

      Auch bilde ich kein Vermögen zu Lasten des Kindes (ohne Tilgung kein Haus, ohne Haus keine Mehreinkünfte und da Haus Vollfinanziert auch kein Vermögen, welches ich anderweitig anlegen könnte). Ich bilde vielmehr Vermögen aus meinem Einkommen. Ohne Mieteinkünfte wäre das Haus für mich kaum zu stemmen.

      Auch die Richtlinien des OLG Hamm sagen aus, dass die Tilgung zu einer vermieteten Immobilie im Einzelfall zu prüfen sind.
      Kennt jemand eine solche Konstellation?

      Wenn irrsinniger Weise die Tilgung nicht abgesetzt werden kann, wird die Tilgung dann nur anteilig für die selbstbewohnte Wohneinheit abgezogen (vereinfacht: 600 EUR Tilgung für das Haus, 1/3 selbstbewohnt = 200 EUR Tilgung)? Damit hätte ich dann auch noch einen Wohnwert.

      Ist es richtig, dass jede Werterhöhung (bspw. neues Bad), welches ich in meine eigenen 4-Wände stecke, dann irgendwann indirekt zu relevanten Einkommen führt (weil der Wohnwert steigt)?

      Ich bin hier etwas verwirrt… vielleicht kennt sich jemand aus?!

      Danke fürs lesen!
      LG
      Gernedoch
    • Hallo gernedoch,
      willkommen im ISUV-Forum.
      Ohne zunächst auf die geschilderten Einzelheiten näher einzugehen empfehle ich dir, beim Jugendamt einen Titel - möglichst begrenzt bis zur Volljährigkeit - über 110% errichten zu lassen. Wenn das Jugendamt eine Urkunde über 110% erstellt und du unterschreibst, dann ist bei einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren der Streitwert bedeutend geringer und damit auch die Verfahrenskosten. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass wegen der geringen Differenz zwischen den Zahlbeträgen der Klageweg nicht beschritten wird.
      Daher würde ich dem Anwalt lediglich mitteilen, dass du nur zur Titulierung über 110% beim Jugendamt bereit bist. Unterlagen solltest du ihm nicht schicken.
      Zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen:
      Seit 2008 war es gefestigte Rechtsprechung, dass Tilgungsleistungen nicht berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung mit einem Beschluss vom 18. Januar 2017 geändert. Danach können sowohl die Zins- als auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes berücksichtigt werden. So richtig angekommen ist die Rechtsprechungsänderung in der Praxis noch nicht.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Guten Morgen,

      danke Villa, genau das hatte ich gelesen bzgl. Wohnwert.

      Die Argumentation weshalb Tilgungsleistungen anerkannt werden, ist ja durchaus einleuchtend, die nicht Anerkennung der Vergangenheit war es nicht.

      Mit dem gleichen Argument, nämlich dass ohne Tilgung keine Mieteinnahmen, müssten doch dann auch für den vermieteten Teil ein Abzug stattfinden, weil eben das Kind überhaupt nicht belastet wird.

      Leider findet man dazu nichts?!

      Einen Titel über 110% habe ich seinerzeit ausstellen lassen, leider war ich noch unerfahren und er ist unbefristet. Ist nun wie es ist.

      Du hast recht, es geht für die Ex um einen kleinen Betrag - bei mir bei 2 Kindern eben schon um das doppelte. Wobei ich selbst darüber nicht gestritten hätte - ich war nie kleinlich. Hier geht es aber LEIDER auch um einen psychologischen Faktor, weswegen ich wohl früher oder später beim JA vorsprechen muss. Sie bezeichnet mich im Beisein des Kindes als Lügner, Betrüger, ich würde unserem Kind etwas vorenthalten und ihn besch..en, etc. Würde ich nun klein beigeben, könnte dies mein sehr, sehr gutes Verhältnis zu unserem Kind beschädigen, weil sie ja dann einen „Beweis“ für meinen miesen Charakter hätte.

      Ziemlich verfahren und sowas von unnötig. Wie viele hier, hätte ich nie gedacht, dass mir sowas passieren kann.

      Vielen Dank und eine erfolgreichen Wochenmitte!

      LG
    • Moin,

      hat der Rechtsanwalt zwischenzeitlich schon berechnet und erging eine Aufforderung zur Zahlung von 115% MUH oder mehr?
      Wenn nicht, würde ich zunächst abwarten, was der Rechtsanwalt berechnet und anschließend fordert, ehe ich mich verrückt machen lasse.

      Sollte er mehr als den bisher titulierten Betrag fordern, wäre er im streitigen Fall bei Gericht in einem Abänderungsverfahren und müsste demnach zunächst vortragen, welche wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Titulierung eingetreten sein sollen, die eine wesentliche Änderung im Zahlbetrag für das Kind bedeutet. Schon an dieser Hürde scheitern die meisten Abänderungsverfahren, ehe man in die tatsächliche Berechnung des geschuldeten Unterhalts kommt.
    • Moin Clausutis und Danke!

      Die wesentliche Änderung zum Ursprungstitel ist eben das Haus ;)

      Bisher wurde nichts berechnet nur begründet gefordert mit Hinweisen, was nun alles nach Meinung der des Anwaltes berechnet werden soll. Prüfung auf fiktive Mieteinkünfte, Wohnwert, etc. Vieles davon sind Nebelbomben.

      Ich mache mich nicht verrückt, aber dieses Thema wird mich ja noch eine Weile begleiten. Daher würde ich mich schon gerne vorbereiten.

      Ich habe leider die Erfahrung gemacht, dass man nur einen vernünftigen Anwalt findet, wenn man selber genau weiss was man will. Wie ein Vorredner schon schrieb, sind Anwälte nicht immer auf dem Neusten Stand.

      Diese Erfahrung hat mich leider damals viel Lehrgeld gekostet - drei Anwälte habe ich am Ende bezahlt (da ging es darum nach 5 Jahren den Nachehelichen Unterhakt einzustellen da ehebedingte Nachteile nie vorlagen und die Ehedauer unter 3 Jahren war).
    • MaxMustermann schrieb:

      Ich bin bei vermieteten Eigentum nicht soweit drin, aber habe selbst genutztes Eigentum. Wenn du von den Mieteinnahmen Zinsen und 4% deines Vorjahresbruttos (inkl. Mieteinnahmen) an Tilgung abziehst, bleibt da noch ein Wohnwert
      ja, im Moment schon. Zumal man sich ja herrlich über Instandhaltungsaufwendungen streiten kann. Ein Dach hält 40 Jahre - in 40 Jahren bin ich sehr wahrscheinlich tot. Das Gesetz sagt nur aus, Aufwendungen sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Welcher das sein könnte bleibt aber aussen vor.

      Die 4% gehen ja auch nur, wenn die Altervorsorge nicht anderweitig ausgeschöpft ist - in meinem Fall durch einen Bausparvertrag.
    • Es ist immer ein Problem, wenn man als Unterhaltsschuldner versucht Kapital aufzubauen, denn dafür wird man im Unterhaltsrecht bestraft. Wirfst du bei gleichem Einkommen das Geld zum Fenster raus, ist das OK. Kannst du die Immobilie nicht auf deine Eltern übertragen und festhalten, dass sie im Todesfall wieder an dich geht und nicht auf deinen Pflichtteil angerechnet wird? Dann wären alle deine Probleme gelöst.
    • Danke Euch! Wie gesagt, ich mach mir im Moment wenig sorgen, es interessiert mich halt auch grundsätzlich, bzw. für die Zukunft.

      Das unser Unterhaltsrecht seltsam ist und die Werte mit der Realität in „normalen“ Familien nicht mehr viel Gemeinsam haben erkennt man wohl auf den ersten Blick. Es werden halt gesellschaftliche Schieflagen, die zweifelsohne Vorhanden sind, auf die Unterhaltspflichtigen ausgelagert.
    • Hallo gernedoch,

      mich irritiert u.a. das hier

      gernedoch schrieb:

      So habe ich bspw. die Dezemberabrechnung 2018 und 6 folgende Einkommensnachweise erbracht – er will aber 12
      Bist Du Beamter?
      Und hat der Anwalt tatsächlich geschrieben, dass er 12 will oder eher die Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate?
      In meinen Augen wäre nur wichtig, ob Du tatsächlich keine ordnungsgemäße vollständige Auskunft erteilt hast, dann beginnt nämlich die 2 Jahresfrist nach 1605 nicht zu laufen und der Anwalt hätte möglicherweise gute Aussicht auf rückwirkend höheren Unterhalt....

      Was alles zu den zu erteilenden Auskünften gehört, kann man auch in den entsprechenden Kommentaren (zum 1605) nach lesen. Vieles von dem, was der Anwalt fordert, scheint mir überzogen - ich bin aber auch Laie.
      Da Du ISUV-Mitglied zu sein scheinst, kennst Du ja bestimmt die kostenlose schriftliche Auskunft im Jahr oder aber die Kurzrechtsberatungen beim Kontaktanwalt (über vergünstigten Beratungsschein).

      Gruß Tanja