Falsche Berechnung? Rückzahlung wie lange?

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    • Falsche Berechnung? Rückzahlung wie lange?

      Hallo,
      Mein Sohn wohnt bei seiner Mutter und ich zahle Unterhalt.
      Da die Mutter von Hartz 4 lebt kümmert sich das Amt um die Berechnung etc.
      Ich habe dieses Jahr wieder eine Neuberechnung bekommen und habe mich über 1-2 Dinge etwas gewundert.
      Irgendwo habe ich mal gelesen das man bei einem Kind in der DT immer eine Stufe höher eingestuft wird weil die Berechnung für 2 Kinder ausgelegt ist. Ist das tatsächlich so?
      Ich wurde nämlich bei Insgesamt 4 Berechnungen in 10 Jahren 2 mal hochgestuft und 2 mal nicht! Jetzt frage ich mich ob ich die 2 mal die ich Hochgestuft wurde möglicherweise anfechten kann und mir Geld zurückholen kann?
      Hier mal die Auflistung der Berechnungen

      2020 (12 Jahre)
      Gruppe1 -1900
      Unterhaltsrechtliches Einkommen 1805€
      395€ Unterhalt

      2018 (10 Jahre)
      Gruppe 1: -1900, BKB: 1080, Abschlag/Zuschlag 1>
      Gruppe 2: 1901-2300, BKB: 1300
      Unterhaltsrechtliches Einkommen 1928€
      Unterhalt 322€

      2016 (7 Jahre)
      Gruppe 2: 1501-1900, BKB: 1180, Abschlag/Zuschlag 1>
      Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1280
      Unterhaltsrechtliches Einkommen 1793€
      Unterhalt 328€

      2010 (2 Jahre)
      Gruppe 1: -1500, BKB: 900
      Unterhaltsrechtliches Einkommen 1168€
      Unterhalt 225€


      Wie man sieht wurde ich von 2016-2020 in 2 Berechnungen jeweils eine Stufe höher eingestuft als ich vom einkommen her wirklich stehe.
      2010-2016 und ab 2020 lässt man mich in der Gruppe ohne Hochstufung. Gibt es dazu einen Grund? Ist das ein Fehler? Kann ich darauf reagieren?
      Der Unterhalt müsste ohne Hochstufung in die nächst höhere Stufe folgendermaßen aussehen:
      2019= 12x302€
      2018= 12x302€
      2017= 12x309€
      2016= 12x309€
      Der Unterschied beträgt 2018/2019, 20€/Monat und 2016/2017 sind es 19€/Monat, Insgesamt ein Betrag über 936€

      Ich finde das ist schon ein Betrag über den man mal Diskutieren kann ;)
      Ich hoffe hier kann mir jemand etwas dazu sagen :)

      Mfg
      khhms


      PS: Die letzte Berechnung ist jetzt im März abgeschlossen, der Berechnungsstichtag liegt im Januar, ich soll jetzt noch 86€ Nachzahlen.
      Ehrlich gesagt sehe ich das nicht ganz ein. Die Kindergelderhöhungen in den letzten Jahren wurden mir ja auch nicht angerechnet oder? Eigentlich müsste ich da doch auch Geld wieder bekommen? Die Berechnung geht noch von 194€ Kindergeld aus. Ab Juli 2019 wurde es auf 204€ erhöht. Das wären 07/19-12/19 immerhin 30€

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von khhms ()

    • Hallo,

      Ja, die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 unterhaltsberechtigten aus. Deswegen kann bei einem unterhaltsberechtigten um eine Stufe nach oben Stufen.

      Wenn du der Berechnung nicht widersprochen hast, ist das ist meinen Augen nicht rückforderbar.

      Was das Kindergeld angeht, ja, es wird die Hälfte angerechnet auf den TabellenBetrag. Das ergibt dann den zahlbetrag.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo khhms,

      das steht so auch in den Leitlinien.


      DD Tabelle Einführungsteil schrieb:

      Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unter-
      haltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht
      identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

      Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung
      in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendi-
      gen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung
      bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,
      setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den
      erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

      Kann bedeutet eben Ermessen.
      Dazu hat dann der Bearbeiter vermutlich noch andere Aspekte, die Du hier nicht offenbart hast, herangezogen.

      Ein "Einspruch" gegen die Deiner Meinung nach falsche Berechnung ist sowieso nicht möglich. Wenn müsstest Du vermutlich klagen (Übergang der zivilrechtlichen Ansprüche nach SGB auf den Sozialleistungsträger). Und für Rückwirkung dürfte keinerlei Rechtsgrund vorliegen. Schon gar nicht nach so vielen Jahren.

      Gruß Tanja
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