Hallo Zusammen,
gibt es fundierte Aussagen zum Unterhalt bei entführten Kindern.
Fakten,
Kind 8 Jahre, gemeinsames Sorgerecht, freiwillige Unterhaltsverpflichtung des Vaters kurz nach der Geburt in Deutschland, Kind hat 2 Staatsbürgerschaften, vor der Entführung begonnener Sorgerechtsstreit am deutschen Amtsgericht und OLG aufgrund der Entführung und der dadurch fehlenden Anhörung des Kindes immer noch anhängig, zum Zeitpunkt der Entführung Kind 6 Jahre bei der Mutter lebend, großzügiger Umgang des Vaters mit dem Kind aufgrund gerichtlich bestätigter Umgangsvereinbarung, rechtskräftige einstweilige Übertragung des AUfenthaltsbestimmungsrechts einen Monat nach der Entführung auf den Vater, Festlegung und Anmeldung des Wohnsitzes des Sohnes durch den Vater am Wohnort des Vaters einen Monat nach Entführung, Mutter hat keinen Wohnsitz in Deutschland, einen Monat nach der Entführung verklagt die Mutter den Vater am ausländischen Gericht auf Unterhalt, Verurteilung des Vaters auf 1/4 seines Einkommens als Unterhalt für den Sohn, Vater zahlt, einen Monat nach Entführung stellt Vater Antrag für Rückführung nach Deutschland über das Bundesministerium für Justiz an die ausländische zuständige zentrale Behörde nach HKÜ, langer Gerichtsweg durch 3 Instanzen im Ausland, ausländische Gerichte beschliessen rechtskräftig dass Kind nach Deutschland zurückmuss, es wurde festgestellt dass keine Rückführungshindernisse bestehen, Mutter kommt Rückführungsentscheidung nicht nach, Vollzug der Entscheidungen ist sehr schwierig.
1. Frage, welche Unterhaltsfestlegung gilt in Deutschland - freiwillige Verpflichtung vor dem Jugendamt oder ausländische Entscheidung
Ist die freiwillige Verpflichtung bei Geburt des Kindes durch die spätere Entscheidung des ausländischen Gerichtes hinfällig? Bleibt die Verpflichtung trotzdem bestehen?
Ist die ausländische Entscheidung nicht in deutsches Recht zu übernehmen, da kein Rechtsschutzbedürfniss vorlag. Es ging der Mutter mit der ausländischen Entscheidung nur um die Höhe des Unterhaltes. Das Durchschnittseinkommen in dem Land liegt bei ca. 20% von Deutschland, 1/4 des Nettoeinkommens des Vaters sind wesentlich mehr als Düsseldorfer Tabelle bzw. freiwilliger Verpflichtung.
2. Frage. ist jetzt überhaupt noch Unterhalt an das Kind zu zahlen? Rechtmäßiger Wohnsitz ist in Deutschland, dass Kind ist auch durch das ausländische Gericht bestätigt illegal im Ausland.
Haste 2 Anwälte haste 3 Meinungen.
gibt es fundierte Aussagen zum Unterhalt bei entführten Kindern.
Fakten,
Kind 8 Jahre, gemeinsames Sorgerecht, freiwillige Unterhaltsverpflichtung des Vaters kurz nach der Geburt in Deutschland, Kind hat 2 Staatsbürgerschaften, vor der Entführung begonnener Sorgerechtsstreit am deutschen Amtsgericht und OLG aufgrund der Entführung und der dadurch fehlenden Anhörung des Kindes immer noch anhängig, zum Zeitpunkt der Entführung Kind 6 Jahre bei der Mutter lebend, großzügiger Umgang des Vaters mit dem Kind aufgrund gerichtlich bestätigter Umgangsvereinbarung, rechtskräftige einstweilige Übertragung des AUfenthaltsbestimmungsrechts einen Monat nach der Entführung auf den Vater, Festlegung und Anmeldung des Wohnsitzes des Sohnes durch den Vater am Wohnort des Vaters einen Monat nach Entführung, Mutter hat keinen Wohnsitz in Deutschland, einen Monat nach der Entführung verklagt die Mutter den Vater am ausländischen Gericht auf Unterhalt, Verurteilung des Vaters auf 1/4 seines Einkommens als Unterhalt für den Sohn, Vater zahlt, einen Monat nach Entführung stellt Vater Antrag für Rückführung nach Deutschland über das Bundesministerium für Justiz an die ausländische zuständige zentrale Behörde nach HKÜ, langer Gerichtsweg durch 3 Instanzen im Ausland, ausländische Gerichte beschliessen rechtskräftig dass Kind nach Deutschland zurückmuss, es wurde festgestellt dass keine Rückführungshindernisse bestehen, Mutter kommt Rückführungsentscheidung nicht nach, Vollzug der Entscheidungen ist sehr schwierig.
1. Frage, welche Unterhaltsfestlegung gilt in Deutschland - freiwillige Verpflichtung vor dem Jugendamt oder ausländische Entscheidung
Ist die freiwillige Verpflichtung bei Geburt des Kindes durch die spätere Entscheidung des ausländischen Gerichtes hinfällig? Bleibt die Verpflichtung trotzdem bestehen?
Ist die ausländische Entscheidung nicht in deutsches Recht zu übernehmen, da kein Rechtsschutzbedürfniss vorlag. Es ging der Mutter mit der ausländischen Entscheidung nur um die Höhe des Unterhaltes. Das Durchschnittseinkommen in dem Land liegt bei ca. 20% von Deutschland, 1/4 des Nettoeinkommens des Vaters sind wesentlich mehr als Düsseldorfer Tabelle bzw. freiwilliger Verpflichtung.
2. Frage. ist jetzt überhaupt noch Unterhalt an das Kind zu zahlen? Rechtmäßiger Wohnsitz ist in Deutschland, dass Kind ist auch durch das ausländische Gericht bestätigt illegal im Ausland.
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