Unterhalt trotz Entführung ins Ausland

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    • Unterhalt trotz Entführung ins Ausland

      Hallo Zusammen,

      gibt es fundierte Aussagen zum Unterhalt bei entführten Kindern.
      Fakten,
      Kind 8 Jahre, gemeinsames Sorgerecht, freiwillige Unterhaltsverpflichtung des Vaters kurz nach der Geburt in Deutschland, Kind hat 2 Staatsbürgerschaften, vor der Entführung begonnener Sorgerechtsstreit am deutschen Amtsgericht und OLG aufgrund der Entführung und der dadurch fehlenden Anhörung des Kindes immer noch anhängig, zum Zeitpunkt der Entführung Kind 6 Jahre bei der Mutter lebend, großzügiger Umgang des Vaters mit dem Kind aufgrund gerichtlich bestätigter Umgangsvereinbarung, rechtskräftige einstweilige Übertragung des AUfenthaltsbestimmungsrechts einen Monat nach der Entführung auf den Vater, Festlegung und Anmeldung des Wohnsitzes des Sohnes durch den Vater am Wohnort des Vaters einen Monat nach Entführung, Mutter hat keinen Wohnsitz in Deutschland, einen Monat nach der Entführung verklagt die Mutter den Vater am ausländischen Gericht auf Unterhalt, Verurteilung des Vaters auf 1/4 seines Einkommens als Unterhalt für den Sohn, Vater zahlt, einen Monat nach Entführung stellt Vater Antrag für Rückführung nach Deutschland über das Bundesministerium für Justiz an die ausländische zuständige zentrale Behörde nach HKÜ, langer Gerichtsweg durch 3 Instanzen im Ausland, ausländische Gerichte beschliessen rechtskräftig dass Kind nach Deutschland zurückmuss, es wurde festgestellt dass keine Rückführungshindernisse bestehen, Mutter kommt Rückführungsentscheidung nicht nach, Vollzug der Entscheidungen ist sehr schwierig.

      1. Frage, welche Unterhaltsfestlegung gilt in Deutschland - freiwillige Verpflichtung vor dem Jugendamt oder ausländische Entscheidung
      Ist die freiwillige Verpflichtung bei Geburt des Kindes durch die spätere Entscheidung des ausländischen Gerichtes hinfällig? Bleibt die Verpflichtung trotzdem bestehen?
      Ist die ausländische Entscheidung nicht in deutsches Recht zu übernehmen, da kein Rechtsschutzbedürfniss vorlag. Es ging der Mutter mit der ausländischen Entscheidung nur um die Höhe des Unterhaltes. Das Durchschnittseinkommen in dem Land liegt bei ca. 20% von Deutschland, 1/4 des Nettoeinkommens des Vaters sind wesentlich mehr als Düsseldorfer Tabelle bzw. freiwilliger Verpflichtung.
      2. Frage. ist jetzt überhaupt noch Unterhalt an das Kind zu zahlen? Rechtmäßiger Wohnsitz ist in Deutschland, dass Kind ist auch durch das ausländische Gericht bestätigt illegal im Ausland.

      Haste 2 Anwälte haste 3 Meinungen.

    • Hallo,

      die Frage ist doch, was in dem ausländischen Urteil/Titel steht. Ist das wie in Deutschland geregelt, dass der Elternteil, wo das Kind lebt, für das Kind den Unterhalt bekommt? Wenn ja, dann dürfte die Mutter hier keine Chance haben, noch weiter Geld zu bekommen.

      Um welches Ausland geht es? EU oder Nicht-EU?

      Sicherheitshalber würde ich versuchen, das Urteil im Ausland revidieren zu lassen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSophie,

      danke für Deine schnelle Antwort. In dem Urteil des Nicht-EU-Landes steht, das der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in diesem Land ist und nicht in Deutschland. Es wurde die Kindesentführung als nicht relevant erachtet, es sollte schnellstmöglich das Sorgerechtsverfahren abgeschlossen werden. Ebenso wurde nur aufgeführt, dass ein deutscher Unterhaltstitel besteht, aber zum Rechtsschutzbedürfnis keine Aussage getroffen. Die Mutter geht immer durch alle Instanzen, in Deutschland mit PKH, im Ausland durch einen befreundeten Anwalt. Das bedeutet für mich neben Unterhaltszahlungen auch beträchtliche Rechtskosten zu haben, die ich mir bei der Mutter nicht wiederholen kann.

      Welche Unterhaltsfestlegung gilt in Deutschland - freiwilligeVerpflichtung vor dem Jugendamt oder ausländische Entscheidung?
      Ist die spätere Entscheidung des ausländischen Gerichtes hinfällig? Bleibt die
      Ist die freiwillige Verpflichtung bei Geburt des Kindes durch die spätere Entscheidung des ausländischen Gerichtes hinfällig? Bleibt die Verpflichtung trotzdem bestehen?
      Ist die ausländische Entscheidung nicht in deutsches Recht zu übernehmen, da kein Rechtsschutzbedürfniss vorlag?
      Ist der Anspruch der Mutter nur in Höhe der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt?
      Ist jetzt überhaupt noch Unterhalt an das Kind zu zahlen?

      Hartmut
    • Mal so eine Frage: Wieso erachtest du das ausländische Urteil bzgl. Unterhalt als relevant? In Deutschland hast du doch das aABR, also könntest du hier doch auch einen Unterhaltstitel gegen die Mutter erwirken. Dann müsste der ausländische Titel doch erstmal durch jemanden vollstreckt werden, wobei du ein anders lautendes Deutsches Urteil hast. Wer sollte also vollstrecken?

      Deine primäre Sorge sollte die Rückführung des Kindes sein, bevor es entfremdet ist. Warum gestaltet die sich schwer? Kennst du den Aufentshaltort? Um welches Land handelt es sich? Kannst du nicht selbst tätig werden und das Kind "abholen"? An einen Deutschen Pass kommst du doch ohne Probleme. Das alleinige ABR hast du auch, könntest du noch als Kopie mitnehmen, um am Flughafen keine Probleme zu bekommen.
    • Hallo Max

      Ist der deutsche Titel (freiwillige Verpflichtung) noch gültig, da die Mutter eine Änderung erstritten hat, zwar im Ausland aber eindeutig nach der Verpflichtung.
      Kann ich wirklich einen deutschen Unterhaltstitel gegen die Mutter erwirken, obwohl defacto das Kind nicht bei mir wohnt, doch der gesetzliche Wohnort bei mir ist?
      Der vermutete Aufenthaltsort ist bekannt. Selbst tätig werden ist ausgeschlossen, da es sich um ein souveränes Land handelt, dort können also nur Vollzugsbeamte das Kind abholen und mir übergeben.
      An einen deutschen Pass in Deutschland zu kommen ist nicht möglich, da bei der Beantragung das Kind bei der Meldebehörde anwesend sein muss. (Nur so am Rande, die Mutter konnte ohne meine Zustimmung bei der Meldebehörde in Deutschland einen Pass beantragen, mir wurden schon Probleme gemacht, als sorgeberechtigter Vater überhaupt rauszubekommen, wo ein deutscher Pass vorhanden ist)
      Nur die Botschaft kann Ersatzpapiere beim Vorliegen aller Originale, Geburtsurkund, Erklärung zum Sorgerecht, deutsche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, Entscheidung zum HKÜ des ausländischen Staates rechtskräftig mit Apostille und Übersetzungen und in Anwesenheit des Kindes Ersatzpapiere ausstellen. Der ganze Prozess der Rückführung nach HKÜ dauert bis jetzt schon 26 Monate mit endgültiger Entscheidung. Da die Mutter nicht bei der Rückführung hilft, kommt nur Vollstreckung in Betracht. Nun versuche ich schon 2 Monate lang eine vollsteckbare Ausfertigung der ersten Instanz im Ausland zu erhalten. Dann werden aber die Vollstreckungsbeamten ihren Job bei Widerstand des Kindes und der Mutter nicht zu Ende führen.
      Um die Frage gleich vorweg zu nehmen, ich kämpfe nicht aus Streitlust, sondern es hat sich rausgestellt, dass die Mutter ihre Interessen über die des Kindes stellt und ich wirklich glaube, dass das Kind bei mir wesentlich! besser aufwachsen kann. Das haben auch deutsche Gerichte so gesehen und die Kontinuität des Lebens mit der Mutter hintenangestellt.

      Hartmut
    • Hallo StrandundSonne,

      der Deutsche Titel ist ein einseitiges Schuldanerkenntnis und hat Gültigkeit, solange der Unterhaltsempfänger nicht erklärt, dass er auf Ansprüche aus dem Titel verzichtet oder eine gerichtliche Entscheidung diesen Titel für nichtig erklärt.

      Es gibt dazu kaum Rechtssprechung, ob du Unterhalt einklagen kannst. Du hast aber das ABR, das Jugendamt könnte dich hierzu beraten und ggf. auch eine Klage für dich führen. Das Kind hat ja seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dir (durch Bestätigung des Antrags nach HÜK bestätigt) und somit gibt es Chancen.
      Nur so, sie kann den Unterhalt auch nur über das Bundesamt für Justiz vollstrecken lassen, die werden bei Weigerung aber auch nur klagen. Kein Deutscher Gerichtsvollzieher wird aufgrund eines ausländischen Urteils vollstrecken. Es gibt eine UN-Konvention zum Thema Unterhalt, aber die wird immer über das Bundesamt für Justiz umgesetzt.

      Ok, ich habe irgendwie vergessen, dass ihr gemeinsames Sorgerecht habt. Rede doch mal mit deinem Anwalt, ob nicht ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht Sinn macht. So kämst du auch an einen Pass.

      Wie sieht es mit Zwangsmittelm im Ausland aus? Kannst du in den Beschluss aufnehmen lassen, dass die Vollzugsbeamten berechtigt sind Gewalt gegen die Mutter bei Zuwiderhandlung anzuwenden?

      Es wäre hilfreich mal zu erfahren, um welches Land es sich handelt, damit man mal einschätzen kann wie dort so die Rechtsstaatlichkeit aussieht.

      Es ist auf jeden Fall interessant, wie die Geschickte weiter geht. Es wäre schön, wenn du weiter berichten könntest. Das könnte anderen in deiner Situation helfen, weil solche Fälle nicht alltäglich sind.
    • Was mir noch einfällt: du kannst natürlich versuchen Druck aufzubauen, indem du auf einen internationalen Haftbefehl hinwirkst. Du hast ja schon deine HKÜ-Entscheidung, also wird die nicht mehr dadurch beeinflusst. So würdest du auch verhindern, dass die Mutter untertaucht, weil sie dann von Interpol gesucht werden würde.
    • Hallo Max

      ein internationaler Haftbefehl bedingt die Strafbarkeit des Handelns der Mutter. Ich hatte Strafanzeige wegen Entziehung gestellt. Der Saatsanwalt hat die Mutter angeklagt. Das Gericht hat die Mutter freigesprochen, da es ihr aufgrund der vorliegenden Beweise nicht nachzuweisen wäre, dass sie die Entziehung bewusst gemacht hatte. Da ich nicht als Nebenkläger aufgetreten bin, wusste ich nichts von einem Prozess und ich habe den Freispruch erst nach Eintritt der Rechtskraft vom ausländischem Gericht erhalten. Ich bin im Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren als sorgeberechtigter Vertreter des geschädigten Kindes nicht gehört wurden. Die Urteilsbegründung, die Einflussnahme einer ausländischen Botschaft in ein deutsches Verfahren und die Aussagen des zuständigen Staatsanwaltes lasse ich hier weg um nicht AFD-nahen Mitbürgern wirklich sehr scharfe Munition gegen unsere Justiz und unser Land zu bieten. Also nix mit internationalem Haftbefehl.

      Hartmut
    • Hallo StrandundSonne,

      irgendwas stimmt da doch nicht. Du hast doch das aABR. Die Mutter ist nicht berechtigt das Kind einfach außer Landes zu schaffen. Hattest du das vor dem Verfahren nicht? Falls nein, könntest du versuchen ein neues Verfahren anzustrengen in welchem du dann die Nebenklage führst. Falls doch, ist da wirklich was seltsam.
    • Hallo Max,

      seltsam ist wirklich untertrieben, ist aber so.

      Meine Fragen sind aber leider nicht beantwortet. Für mich ist wichtig, dass Klagen von mir auch Aussicht auf Erfolg haben.

      Welche Unterhaltsfestlegung gilt in Deutschland - freiwilligeVerpflichtung vor dem Jugendamt oder ausländische Entscheidung?
      Ist die spätere Entscheidung des ausländischen Gerichtes hinfällig?
      Ist die freiwillige Verpflichtung bei Geburt des Kindes durch die spätere Entscheidung des ausländischen Gerichtes hinfällig?
      Bleibt die Verpflichtung trotzdem bestehen?
      Ist die ausländische Entscheidung nicht in deutsches Recht zu übernehmen, da kein Rechtsschutzbedürfniss vorlag?
      Ist der Anspruch der Mutter nur in Höhe der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt?
      Ist jetzt überhaupt noch Unterhalt an das Kind zu zahlen?
    • Da dies nun wirklich keine alltäglichen Fragen sind, dürfte es mit (guten) Antworten schwer werden.

      Grundsätzlich sollte man sich meiner Meinung nach davon freimachen, weshalb das Kind bei der Mutter lebt (das ist ein separates Verfahren). Das Kind lebt tatsächlich bei der Mutter, muss dort versorgt werden und hat somit einen Bedarf, der vom (aus welchem Grund auch immer) nicht betreuenden Elternteil zu leisten ist. Maßgeblich für die Höhe des geschuldeten Unterhaltes dürften die Verhältnisse vor Ort sein, also die im derzeitigen Land. Würde die Mutter beispielsweise in Deutschland leben, der Vater jedoch in einem "dritte Welt Land", richtet sich der Bedarf des Kindes nach den hiesigen Lebensverhältnissen und nicht nach den des "dritte Welt Landes", in dem ein Titel ursprünglich geschaffen wurde.

      Wenn das Kind also bei der Mutter lebt, muss es so lange, wie es dort lebt, versorgt werden. Aus diesem Grund dürfte auch kein Titel gegen die Mutter erwirkt werden können, weil das Kind faktisch nicht beim Vater lebt.
      Wenn schon davon die Rede ist, dass das Kind ggf, Widerstand leisten würde, wenn es die Mutter verlassen muss, wirkt es für Außenstehende (mit dem wenigen Wissen aus diesem Beitrag) schon bedenklich, ob bei all den Streitigkeiten zwischen den Eltern noch das Wohl des Kindes im Vordergrund steht - womit ich nicht ausdrücken möchte, dass ich mich auf die eine, oder die andere Seite schlagen möchte.
    • Hallo Clausitus,

      bist du dir da sicher? Meine Mutter hat auch ein Unterhaltsverfahren gegen meinen Vater, der im Ausland lebt, geführt. Gemäß Haager Übereinkommen wurde aber das Verfahren im Ausland geführt, also am Wohnort des Unterhaltsschuldners.
      Ich würde es so sehen, dass das Bundesamt für Justiz der Mutter helfen müsste ein Verfahren in Deutschland wegen Unterhalt zu führen. Die Unterhaltshöhe wird dann an die Umstände im Sitzland des Kindes angepasst (da gibts ne Tabelle mit Zu- und Abschlägen). Und wenn ich hier richtig liege, ist fraglich, ob dich ein Richter zu Unterhalt verdonnert, wenn das Kind entführt wurde.

      Deshalb nochmal meine Frage: hat sich schon mal das Bundesamt für Justiz bei dir gemeldet oder hast du nur den Wisch aus dem Ausland, der hier erstmal nichts wert ist, solange du nicht dort einreisen solltest?
    • Hallo Clausutius,

      weil das Kind bei der Mutter lebt, habe ich trotz der Entziehung Unterhalt geleistet und leiste ihn.
      Jetzt ist aber von Deutschland und dem ausländischen Staat rechtskräftig die Mutter aufgefordert wurden, das Kind nach Deutschland zurückzuführen und bescheinigt , dass der Aufenthalt des Kindes illegal ist. Die Rückführungsfristen sind bereits verstrichen. Die Vollstreckung arbeitet nicht. Muss ich dann immer noch Unterhalt bezahlen?

      Den ausländischen Titel gegen mich zu vollstrecken, ist mir klar, schwierig. Jedoch droht mir in dem Land, Sorgerechtsentzug, wenn ich den Unterhalt nicht in dem ausländischen Titel bezahle. Rechtmässig wäre das auch nicht, da ja ein HKÜ-Verfahren läuft und mir eigentlich dass Sorgerecht nach HKÜ nicht entzogen werden darf. Mit der Dame Justitia ist alles möglich!

      Das Kind wächst seit 26 Monaten mit Lügen und falschen Anschuldigungen auf, es erinnert sich nur anhand von Fotos an mich. Es ist im ausländischen Verfahren bewiesen wurden, dass die Mutter das Kind gegen mich instruiert, somit die Ablehnung durch das Kind. Ich betone noch einmal, dass mich der Kindeswille trotzdem sehr interressiert und mich nicht kalt lässt. Jedoch ist die Mutter wirklich nicht geeignet das Kind zu erziehen und stellt wirklich ihre eigenen billigen Interessen über die des Kindes. Nach allen anderen in Deutschland am Sorgerechtsverfahren Beteiligten (natürlich ausser den Richtern - die haben noch nicht entschieden) bin ich der wesentlich zur Erziehung geeignetere Elternteil. Was nun Kind bei dieser Mutter lassen oder Möglichkeit einer Konfrontation mit dem Kind, eine Einigung mit der Mutter schliesst die Sachlage aus. Pest oder Cholera?
    • Hallo StrandundSonne,

      EIGENTLICH sollte es nach Haager Übereinkommen irrelevant sein, was rechtlich in dem Land passiert in dem dein Kind gerade lebt. Das Haager Übereinkommen regelt gerade, dass du dich nicht mit den dortigen Rechtsnormen auseinander setzen musst, sondern die Thematik dort entschieden wird, wo sich das Kind vor der Entführung hauptsächlich aufgehalten hat. Somit sollte auch irrelevant sein wie dort das Sorgerecht aussieht. Wenn eine Deutsche Mutter das Kind aus Polen nach Deutschland verschleppt, erhält sie hier auch automatisch das aSR, wenn sie nicht verheiratet war. Das sollte also irrelevant sein, denn das Kind muss zurückgeführt werden.

      Wieso interessiert dich das ausländische Urteil? Es kann hier nicht vollstreckt werden, du hast doch schon ein HKÜ-Urteil, dass nur noch vollstreckt werden muss. An dem Urteil ändert auch ein Verlust des Sorgerechts im Ausland doch nichts.
    • Ob Du immer noch bezahlen musst? Ja, natürlich! Das Kind muss doch versorgt werden, oder nicht? Verhungern soll das Kind schließlich nicht.
      Auch wenn es sicherlich massiv schwer fällt, würde ich immer dazu raten, den Unterhalt und das Sorgerechtsverfahren / den Aufenthalt bei der Mutter nicht zu vermengen, das birgt aus meiner Sicht riesige Gefahren.

      @MaxMustermann:
      Wenn ich jetzt nicht ganz daneben liege, hängt das jeweils von dem Land ab, in dem der Schuldner lebt. Grundsätzlich bemisst sich der Unterhalt nach den Lebensverhältnissen vor Ort und der dortigen Gerichtsbarkeit, die Leistungsfähigkeit kann bei Grenzüberschreitung natürlich anders beurteilt werden. Einige Länger erklären deutsche Titel jedoch nicht für vollstreckbar, sodass man gezwungen ist, in den dortigen Ländern ein eigenständiges Unterhaltsverfahren zu führen, um vollstrecken zu können.
    • Ich würde Clausitus zustimmen, dass der Deutsche Titel bedient werden muss, solange er da ist. Du kannst natürlich in Deutschland auf Abänderung klagen. Was da raus kommt ist fraglich. Clausitus Argumentation ist sicher richtig, auch richtig ist, dass das Kind entführt wurde. Ob ein Entführer Kindesunterhalt einklagen darf, weil er das Kind sonst nicht versorgen kann, ist halt auch fraglich.

      Bei der zweiten Geschichte bin ich nicht der Meinung von Clausitus. Es bedarf einer Anerkennungsklage in Deutschland, damit der ausländische Titel hier Anerkennung findet. Die müsste zwingend notwendig sein. gemäß Art. 23 HKÜ. Dazu muss ein Hauptsacheverfahren geführt werden. Ohne dieses Anerkennungsurteil ist dieser Titel hier in Deutschland nicht vollstreckbar.