Haftungsquote berechnen, wenn Familienunterhalt nicht feststeht

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    • Dann wird die Frage sein: wird der Richter dann der Meinung sein, dass die Mutter nicht gesteigert erwerbsobliegend ist und ob er auf den Familienunterhalt einen Unterhaltsanspruch aufbauen kann. Das Kind muss aber auch darlegen was der Vater hat (und dessen Ehefrau falls verheiratet).
      Und ggf. gibt es für das Kind ja auch andere Möglichkeiten wie BAB, BAföG?
      Je mehr Urteile ich im Netz lese, desto unsicherer erscheint mir die Rechtslage. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung und je nach Richter kann es so oder so ausgehen.
    • Hallo Jaki,

      laut unserem Anwalt würde die Berechnung so lauten:
      Dein bereinigtes Netto = 1950 €, bereinigt um die eheprägenden 330 € Kindesunterhalt, macht 1620 €. Der Familienunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz wäre dann 1620 € + 650 € = 2270 €, macht 1135 € für jeden, also 485 € für die Frau, die gegenüber dem ab 21 definitiv nicht mehr privilegierten Volljährigen vorrangig ist. Dann bliebe für ihn 1950 € - 485 € = 65 € übrig, und du wärst beim Selbstbehalt von 1400 €.
      Da der nicht mehr privilegierte Volljährige sich aber noch in der Ausbildung befindet, rechnen laut meinem Anwalt viele Gerichte nicht mit dem vollen Familienunterhalt, sondern nur bis zum Mindestbedarf, der hier bei 1120 € liegt. Es blieben also 80 € für ihn übrig.
      Da die Frau den Mindestbedarf nicht alleine sicherstellen kann, weiß ich nicht, ob man den Selbstbehalt wegen Synergieeffekten absenken kann. Das wissen vielleicht andere genauer. Aber selbst wenn, auch das würde den Unterhalt nicht in voller Höhe sichern.
      Dass der angemessene SB auf den notwendigen herabgesetzt werden kann, wie du es befürchtest, kenne ich nur bei privilegierten Kindern, und z.B. in den aktuellen SüdL von 2020 steht das auch nur für diese Gruppe so drin. Davon würde ich deshalb auf keinen Fall ausgehen.

      Wenn das Einkommen der Eltern nicht reicht, gibt es vielleicht die Möglichkeit ergänzender staatlicher Leistungen? Da kenne ich mich leider nicht aus. Zumindest solange er noch zu Hause wohnt, dürfte z.B. Schüler-BAföG schwer zu bekommen sein.

      Gruß, HT
    • Hallo Apfelsaft:

      ja, das Urteil spiegelt auch meine Erkenntnisse wieder.
      Man muss nur ungefähre Angaben machen zum Einkommen des Partners, aber keine Belege vorlegen.

      Aber durch die Vorlage des Steuerbescheides, selbst wenn die Angaben zum Ehepartner geschwärzt wären, hat man dennoch einen guten Überblick. Jedenfalls dann, wenn die Eheleute gemeinsam veranlagt sind. Und mitunter hat man ja auch "Glück" und bekommt den ungeschwärzten Steuerbescheid.

      openjur.de/u/60619.html

      Dieses Urteil vom BGH von 2002 ist dazu auch interessant. Ich schätze mal, es steht und fällt alles damit, wie gut der eigene Anwalt ist und die möglichen Fallstricke einschätzen kann. Und der BGH entscheidet auch mal so und mal so. Und die unteren Instanzen entscheiden auch wie es beliebt... Und man kann eben auch nicht seinen persönlichen Fall 1:1 auf einen anderen Fall übertragen.
    • @ Hochtief : Danke für die Berechnung aufgrund der Aussage deines Anwaltes. so erhoffe ich es mir am Ende auch... Nun rennen wir mal wieder der halbjährlichen Schulbescheinigung hinterher und dem Zeugnis. Und wenn da wieder was von 200 Fehlstunden steht, dann könnte uns das auch schon mal helfen um die Zielstrebigkeit anzuzweifeln und zumindest eine Klassenwiederholung abzuwehren in Form von Unterstützung.