Stiefkind bei Unterhaltsberechnung nach §91 SGB VIII

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    • Stiefkind bei Unterhaltsberechnung nach §91 SGB VIII

      Hallo,

      leider weiß ich nicht wohin mit meinem Anliegen und hoffe das ich hier richtig bin.

      Ich habe mit meiner Frau, die ich letztes Jahr geheiratet habe ein gemeinsames Kind (10). Sie brachte noch eine Tochter mit in die Ehe.
      Unser Sohn leidet an einer Konzentrationsstörung und geht in eine Heilpädagogische Tagesstätte. Aus diesem Grund wurde mein Einkommen zur
      Berechnung gemäß §91 SGB VIII herangezogen.
      Nun stellt sich mir die Frage, ob diese Berechnung nicht gemeinsam mit allen Einkommen erfolgen sollte. Immerhin sind wir ja verheiratet.
      Meine Frau ist geringfügig angestellt, meine Stieftochter bekommt nur Kindergeld.
      In meiner Berechnung wird von 2 Unterhaltspflichtigen Personen ausgegangen, meiner Frau und meinem Sohn.
      Da aber meine Stieftochter von ihrem Vater keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt bekommt, musste ich auch für sie aufkommen.
      Sollte dies bei einer Berechnung nicht auch berücksichtigt werden?
    • Hallo,

      Du bist deiner Stieftochter nicht zu Unterhalt verpflichtet.


      Durch Heirat ging die Möglichkeit des UVG verloren.

      Deine Frau ist ihrer Tochter zu Unterhalt verpflichtet, sie könnte die geringfügige Arbeit ausweiten.


      Die Berechnung wird m.E. nicht nach familienrechtlichen Vorgaben erfolgen.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy
      Laut Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil v. 23.05.2013, B 4 AS 67/11 R) ist Fragenix für den Unterhalt des Stiefkindes zuständig, da das Kind durch die Ehe seiner Mutter mit Ihm keinen ALG II Antrag für sich stellen kann. Auf Grund diesen Urteils ist meiner Meinung nach das Stiefkind zu berücksichtigen. Weiterhin würde ich der Behörde nur Mitteilen das mein Bruttoeinkommen im Jahr keine 100 000 € beträgt und mich auf das ab 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigen Entlastungsgesetz berufen. Hiernach hat Fragenix keinen Kostenbeitrag zu leisten.

      LG Hugoleser
    • Hallo Susanne
      Es ist das neue Angehörigen Entlastungsgesetz gemeint, welches am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Es geht darin um den Unterhalt für Behinderte Menschen, Alte Menschen im Pflegeheim und deren Angehörige. Darin ist festgelegt das bis zu einem Brutto Jahresentgelt von den Angehörigen nichts mehr dazu gezahlt werden muss und eine Einkommens Auskunft der Angehörigen nur verlangt werden kann, wenn die Vermutung besteht das das Jahresentgelt höher ist.

      LG Hugoleser
    • Hallo ihr,

      ohne mich zu weit aus dem Fenster zu lehnen - vielleicht weiß Susanne da mehr -
      wird das Angehörigenentlastungsgesetz möglicherweise hier nicht greifen.
      Nicht jede Hilfe ist nun "kostenfrei".
      So weit ich weiß, gilt dies nur für Eingliederungshilfe wegen (ggf. drohender) Behinderung.
      Ob eine Lernbeeinträchtigung als Behinderung festgestellt wurde, kann nur der Themenstarter sagen. Darüber müsste es einen Bescheid geben.

      Gruß Tanja
    • Hallo ihr,

      ich habe noch mal ein wenig nachgelesen.
      Das Angehörigenentlastungsgesetz bezieht sich wohl auf die Bücher 12 und 9, nicht auf das Buch 8 (Kinder- und Jugendhilfe).
      Insofern vermute ich, dass es bei der Kostenpflicht bleibt.
      Was die Berücksichtigung des Stiefkindes anbelangt, bin ich nicht der Ansicht von Hugoleser.
      Für den Unterhalt des Stiefkindes sind in erster Linie die leiblichen Eltern zuständig.
      Ich könnte mir vorstellen (bin aber natürlich nicht sicher), dass das Amt eine Berücksichtigung in Betracht zöge, wenn der Stiefvater Nachweise erbringen kann, dass die Mutter versucht hat, für den Kindesunterhalt einen Titel zu erwirken und Vollstreckungsversuche daraus fruchtlos waren.
      Stichpunkt 'nachweisbare Schuldverpflichtungen' nach 93 (3) Satz 4 Nr. 3 SGB VIII.
      Aus einem "zahlt nur unregelmäßig oder keinen Unterhalt" kann man schwerlich eine (eigene) Verpflichtung nachweisen.
      Hat die Mutter schon Beistandschaft versucht?

      Gruß Tanja
    • Fragnix schrieb:



      Aus diesem Grund wurde mein Einkommen zur
      Berechnung gemäß §91 SGB VIII herangezogen.
      Nun stellt sich mir die Frage, ob diese Berechnung nicht gemeinsam mit allen Einkommen erfolgen sollte. Immerhin sind wir ja verheiratet.
      ...


      In meiner Berechnung wird von 2 Unterhaltspflichtigen Personen ausgegangen, meiner Frau und meinem Sohn.
      Hallo Fragnix,

      So richtig steige ich noch nicht durch.
      Also die erste Frage oben kann ich beantworten:
      Nein.
      Gem. 92(1) Nr. 5 SGB 8 sind Elternteile heranzuziehen und zwar getrennt 92 (2).

      Das führt mich auch gleich zur nächsten (Nach)Frage: bist Du Dir sicher, dass Deine Frau als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt wurde und nicht etwa doch Deine Stieftochter?
      Weil in 94 (2) SGB 8 steht, dass bei jedem Elternteil die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang .... sind, zu berücksichtigen sei.
      Deine Frau steht aber unterhaltsrechtlich nicht im gleichen Rang wie Dein leibliches Kind....
      Vielleicht kannst Du das erst mal (mit einem Blick auf den Kostenbescheid - steht dort Kind und Ehegatte?) klären.

      Gruß Tanja
    • Erst mal danke für die vielen Antworten. Ich hab mich mal an die Dame gewandt und um genaue Aufschlüsselung gebeten und hoffe nun auf eine genaue Aufstellung.

      TanjaW9 schrieb:

      Ich könnte mir vorstellen (bin aber natürlich nicht sicher), dass das Amt eine Berücksichtigung in Betracht zöge, wenn der Stiefvater Nachweise erbringen kann, dass die Mutter versucht hat, für den Kindesunterhalt einen Titel zu erwirken und Vollstreckungsversuche daraus fruchtlos waren.

      Stichpunkt 'nachweisbare Schuldverpflichtungen' nach 93 (3) Satz 4 Nr. 3 SGB VIII.
      Aus einem "zahlt nur unregelmäßig oder keinen Unterhalt" kann man schwerlich eine (eigene) Verpflichtung nachweisen.
      Hat die Mutter schon Beistandschaft versucht?
      Eine Beistandschaft besteht noch und es wurde immer wieder versucht den Kindsvater zur Zahlung zu bewegen. Pfändungen wurden angedroht und durch Zahlung eines Monatsunterhalts wieder abgewendet.
      Die Rückständigen Unterhaltsschulden belaufen sich aktuell auf fast 3000 Euro.

      TanjaW9 schrieb:

      Das führt mich auch gleich zur nächsten (Nach)Frage: bist Du Dir sicher, dass Deine Frau als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt wurde und nicht etwa doch Deine Stieftochter?
      Weil in 94 (2) SGB 8 steht, dass bei jedem Elternteil die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang .... sind, zu berücksichtigen sei.
      Deine Frau steht aber unterhaltsrechtlich nicht im gleichen Rang wie Dein leibliches Kind....
      Vielleicht kannst Du das erst mal (mit einem Blick auf den Kostenbescheid - steht dort Kind und Ehegatte?) klären.
      In Punkt 3.2 der Berechnung wurde 1 Person als Unterhaltspflichtig eingetragen. In Punkt 6.1.6 wird von 2 Personen ausgegangen. Ich hab der Dame nun geschrieben und hoffe auf genaue Aufschlüsselung