Unterhalt bei Volljährigem

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    • Unterhalt bei Volljährigem

      Hallo zusammen, ist es richtig, dass der Unterhalt vom bereinigten Nettoeinkommen minus Selbstbehalt gerechnet wird. Das Ergebnis daraus wird dann gequotelt. Also wenn bei einem nach Abzug des Selbstbehalts 1000€ und beim anderen 2000€ bleiben, dann wird der Unterhalt zu 1/3 bzw. 2/3 berechnet. Stimmt das so?
    • Hallo,

      bei Volljährigen wird wie folgt gerechnet:

      Bereinigtes Einkommen (Jahresnetto plus Steuererstattung/12- berufsbedingte Aufwendungen (je nach OLG 5 % oder nach Aufwand) - zus. Altersvorsorge (4 % vom Brutto - wenn angespart) des Vaters und der Mutter werden addiert.
      Dann wird in der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle geschaut, in welche Stufe das Gesamteinkommen fällt.

      Wenn nicht mehr priviligiert, dann ist der Selbstbehalt 1.400 €. Dieser wird dann vom einzelen Einkommen der Mutter bzw. des Vaters abgezogen. Dann wird vom Tabellenunterhalt das komplette Kindergeld abgezogen (und bei Studenten das Bafög). Der Rest wird je nach Einkommen der Eltern entsprechend geqoutelt.

      Bei nicht priviligierten Kindern wird vorab der Unterhalt für minderjährige Kinder und Ehefrauen abgezogen, direkt nach der Bereinigung des Einkommens. Da Studenten und in der Ausbidung befindende volljährige Kinder im 4. Rang stehen.

      Volljährige kInder, die noch Abi machen, auf einer allgemeinbildenden Schule, sind minderjährigen gleichgestellt. Damit erfolgt kein Vorwegabzug des Unterhaltes für minderjährige Kinder und die Ehefrauen befinden sich im 2. bzw. 3. Rang, also auch hinter dem volljährigen Kind. Der Selbstbehalt beträgt dann auch 1.160 €.

      Wenn also der Vater ein bereinigtes Einkommen von 2.400 € und die Mutter von 3.400 €, ergibt sich ein Unterhalt 848 € - 204 € - Bafög/Ausbildungsvergütung = 644 €.
      1000+2000=3000 = Vater 214 €, Mutter = 429 .

      Wobei bei den Eltern dann immer noch geschaut werden muss, dass sie nicht mehr zahlen, als sie alleine zahlen müssten.

      Also Vater: 583-204= 379 €
      Mutter: 636-204= 432 €

      Damit zahlt keiner mehr als er allein zahlen müsste. Und der Selbstbehalt ist auch gewahrt.

      War das verständlich?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Renate,

      Das zusammengerechnete bereinigte Elterneinkommen bildet die Stufe, aus der der Bedarf abzulesen ist.
      Erst dieser Betrag wird gequotelt.
      Nach Abzug des Selbstbehaltes von inzwischen 1400. Auf den notwendigen SB wird nur zurück gegriffen, wenn beide Elternteile sonst nicht leistungsfähig sind.

      Für die weitere Ermittlung des Einsatzbetrages der Elternteile kommt es auch auf den Rang des Bedürftigen an. Ist der Volljährige noch privilegiert, werden gleichrangige Unterhaltsschulden mit in die Berechnung einbezogen und ggf. steht dann von dem Elternteil weniger zur Verfügung - ähnlich wie beim Mangelfall. Ist er es nicht mehr, können die anderen Unterhaltsbeträge vorab abgezogen werden.
      Und das Kindergeld wird vom Bedarf, ebenso wie eigenes Einkommen abgezogen.

      Sophie war schneller, ich meine aber, dass auch bei Privilegierung der angemessene Selbstbehalt berücksichtigt wird.
      Nachtrag: gem 1603(2)S.3 BGB

      Gruß Tanja
      • Danke für Eure Antworten, leider hilft das nicht weiter oder ich verstehe es einfach nicht. Es geht nicht um die Summe des Unterhalts, sondern nur um die Quotelung Vater/Mutter. Also nach Abzug des Selbstehalts bleiben dem einen ca.1000€ und dem anderen ca. 2000€. Dann zahlt der eine 1/3 und der andere 2/3, ist das richtig? Und das Kind ist privilegiert, das bedeutet Selbstbehalt1160, oder? Kein BAföG, wohnt bei der Mutter und geht noch zur Schule.
    • Hallo,

      Doch zu Beginn geht es um die bereinigten Einkommen der Eltern. Denn diese addierte Höhe ist ausschlaggebend für die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle.

      Und erst dann, wenn von dem tabellenbetrag das komplette Kindergeld abgezogen wurde, kann die quotelung berechnet werden.

      Und wenn dein Beispiel so korrekt ist, dann würde es 1/3 zu 2/3 ausgehen.

      Aber wie Tanja schon schrieb ist der Selbstbehalt bei 1.400 € bei den Eltern. Es sei denn der mindestunterhalt ist nicht gesichert.

      Und deswegen ist die Rechnung wie viel man allein zahlen müsste noch wichtig.

      Sophie

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    • AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      bei Volljährigen wird wie folgt gerechnet:



      Bei nicht priviligierten Kindern wird vorab der Unterhalt für minderjährige Kinder und Ehefrauen abgezogen, direkt nach der Bereinigung des Einkommens. Da Studenten und in der Ausbidung befindende volljährige Kinder im 4. Rang stehen.
      Das dachte ich auch immer. aber das stimmt wohl leider nicht... Für die Quotelung wird nicht der Unterhalt für die Frau vorab abgezogen. Das wird erst bei der Kontrollrechnung gemacht.


      Vom Einkommen des Antragsgegners ist an dieser Stelle nicht der zu monetarisierende Familienunterhaltsanspruch abzuziehen, der seiner jetzigen Ehefrau gemäß §§ 1360, 1360 a BGB zusteht (hierzu grundsätzlich BGH in FamRZ 2009,762). Dieser ist nicht bei der Berechnung der Haftungsanteile der Eltern, sondern erst bei der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu prüfen.
    • Hallo,

      Ist denn das OLG Hamm überhaupt zuständig?
      Nach Punkt 13.3 der Leitlinien des OLG Düsseldorf ist bei volljährigen nicht privilegierten Kindern das anrechenbare Einkommen der Eltern um vorrangige Unterhaltspflichtig zu kürzen.


      Sophie
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    • Das wäre natürlich mehr als ungerecht! Aber vielleicht habe ich es auch falsch verstanden aus dem Urteil... Und hier wird es auch wieder anders erklärt:

      Bei der Bedarfsermittlung wird nicht abgezogen, beim Haftungsanteil schon... Und im Hammer Urteil steht doch das Gegenteil drin...
      • Sind für die -> Unterhaltsansprüche i.S.v. § 1609 Ziff.3 BGB vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils -> abzuziehen.

        Die Antwort
        lautet "NEIN": Auf das Rangverhältnis des Volljährigenunterhalts wird (anders als bei der Unterhaltspflicht gegenüber vorrangigen Kindern -> [i]H..)[/i] für die -> Bedarfsermittlung des Volljährigenunterhalts nicht abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 7/15).

      • Frage zur Haftungsquote des Elternteils:
        Sind für die -> Haftungsquotenermittlung die Unterhaltsansprüche i.S.v. § 1609 Ziff.3 BGB vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils -> abzuziehen?

        Die Antwort
        lautet "JA": vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 74 Aufl, 2015, Rn 13 zu § 1616 BGB; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, Rn 556). Konseqenz: Es kommt zu einer erheblichen Verringerung der Haftungsquote oder sogar zum absoluten -> Mangelfall für das volljährige Kind. Das ist der Fall, wenn bei Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten festzustellen ist, dass der Mindestbedarfssatz (zu den Eigenbedarfssätzen siehe Anmerkung B.VI der -> Düsseldorfer Tabelle) des Ehegatten bzw. der kinderbetreuenden Mutter nicht gewahrt ist; dann gehen nicht Privilegierten volljährigen Kinder leer aus.


      Denn beide Rechenwege führen ja zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen!
      Denn es macht ja schon einen Unterschied ob man aus 5 Euro den Haftungsanteil errechnet oder aus 500 Euro...