Bereinigtes einkommen berechnen

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    • Bereinigtes einkommen berechnen

      Hallo allerseits, ich wollte euch als neues Mitglied begrüßen und wünsche euch allen ein Frohes neues Jahr. Ich verdiene ca. mit allem drum und dran 2800 Euro Netto im Monat. Habe ein Auto kredit von 187 Euro, ein Privates Kredit von 273 Euro und Haus Kredit von 780 Euro im Monat die ich zahlen muss. Bin Verheiratet und habe ein Kind fast 2 Jahre alt ist, zweite kommt im Juli dieses Jahr. Frau hat kein Einkommen. Vielleicht jemand der mir mit Bereinigtes einkommen Berechnung helfen kann. Lg
    • Hallo,

      Das Haus gehört euch beiden?

      Hast du noch weitere unterhaltsberechtigte oder willst du dich trennen?

      Das Einkommen wird wie folgt berechnet: jahresnetto + steuererstattung/12
      Das ist das durchschnittliche monatsnetto.

      Davon werden berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Je nach OLG 5 % oder nach Aufwand.
      Dann können noch 4 % vom brutto als zus Altersvorsorge abgezogen werden, da zu gehört beispielsweise die Tilgung fürs Haus (aber nicht die zinsen).

      Bei dir kommt hinzu, dass für das Haus ein wohnwertvorteil angerechnet wird. Diesem kann die zinszahlung gegenüber gestellt werden. Damit steigt dein Einkommen, rein Rechnerisch.

      Dann schaust du in die Düsseldorfer Tabelle. Du bist momentan unterhaltsverpflichtet für 2 personen: Kind 1 und die Mutter.
      Die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 unterhaltsberechtigten aus. Ab der Geburt sind es 3. Nämlich noch das 2. Kind. Damit erfolgt eine abstufung um eine Stufe.
      In der Düsseldorfer Tabelle suchst du die einkommensgruppe, in der sein Einkommen sich befindet. Und dann die Altersgruppe 0-5 Jahre.
      Die Mutter hat die ersten 3 Jahre nach der Geburt Anspruch auf Unterhalt und zwar in der Höhe ihres letzten Einkommens.

      Gegenüber dem Kind liegt dein Selbstbehalt seit Januar 2020 bei 1.160 und der Mutter gegenüber bei 1.280.

      Wobei hier das durchschnittliche netto inkl. Wohnwertvorteil das Einkommen bildet.

      Und da ihr verheiratet seid und bald 2 Kinder unter 3 habt, kann ich mir auch vorstellen, dass die Mutter nicht ab dem 3. Geburtstag des jüngsten Kindes gleich vollzeit arbeiten muss. Damit wäre auch zumindest für eine bestimmte Zeit nachehelicher Unterhalt für die Mutter fällig.

      Übrigens im Jahr der Trennung kannst du SteuerKlasse 3 behalten, ab dem nächsten Kalenderjahr musst du dann in die 1 wechseln.
      Wenn ihr euch also vor Silvester getrennt habt, dann musst du ab Januar 2020 die SteuerKlasse ändern.

      Wie ist die Betreuung des Kindes bislang geregelt?
      Hat dir Mutter vor der Geburt des 1. Kindes gearbeitet?
      Wem gehört das Haus?
      Wer wird nach der Trennung darin wohnen?

      Und die Kreditraten fürs Auto können nicht extra in abzug gebracht werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke erst mal AnnaSophie,
      Also ich bin untethaltspflichtig für 2 Kinder aus erste Ehe und bezahle es auch regelmäßig. Nun wird der Sohn demnächst 18 Jahre alt und die Töchter 13 Jahre. Wir haben seit 5 Jahren keinen Kontakt miteinander. Und jetzt vor kurzem bekame ich ein Brief vom Mutter Anwalt wo er die schreibt das er noch Abitur machtund ich soll weiter hin für Ihm Untahaltbezahlen. Und zwar noch mehr als bis jetzt. Muss nicht meine Ex auch nicht Barunterhalt leisten. Die ist Harz4 Empfängerin und hat so ein mini Job. Wie viel Sie verdient weiss ich aber nicht.
    • Hallo,

      also Junior, 18, ist durch das Abitur, sofern er eine Schulbescheinigung einer allgemeinbildenden Schule vorllegt, weiterhin den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
      Ja, die Mutter ist rein theoretisch auch unterhaltsverpflichtet und gesteigert erwerbspflichtig. Aber bei Hartz4 dürfte da nichts zu machen sein.

      Du hast also 4 - bald 5 Unterhaltsberechtigte:
      Junior, 18
      Tochter13
      Tochter 2
      Ehefrau
      Bald Baby

      Wenn wir also von deinen 2.800 € ausgehen - wobei das natürlich nicht ganz korrekt ist.

      2.800
      -140 (5 %)
      - 160 (zus. Altersvorsorge)
      = 2.500 €

      Wir gehen mal davon aus, dass die Zinsen genauso hoch sind wie der Wohnwertvorteil. Wobei dabei auch berücksichtigt werden muss, dass die Hälfte des Hauses ja deiner Frau gehört und es hier nur um dein Einkommen geht.

      Damit müsste bei dir um 2 Stufen, ab Juli um 3 Stufen abgestuft werden.

      Normalerweise wärst du bei dieser Rechnung in der 3. Stufe. Damit bist du jetzt schon in der 1. Stufe.

      Junior, 18, hat Anspruch auf 530 - volles Kindergeld 204 = 326 €
      Tochter, 13, hat Anspruch auf 497-halbes Kindergeld 102 = 395 €
      Tochter, 2, hat Anspruch auf 369-halbes Kindergeld 105 = 264 €
      Baby hat ab Geburt Anspruch auf 369 - halbes Kindergeld 117,5 = 251,50 €

      Diese 4 stehen im 1. Rang. Damit bleibt für deine Frau, die im 3. Rang steht, nur Geld, wenn du noch über dem Selbstbehalt liegst.

      Bis Juli musst du Unterhalt für alle 3 Kinder in Höhe von 985 € zahlen. Ab Geburt des 4. Kindes steigt es um die 251,50 € auf insgesamt 1236,50 €.
      Bei dem bereinigten Netto von 2.500 € bleibt dir der Selbstbehalt von 1.160.

      Insofern bitte Junior anschreiben und ihm mitteilen, dass es nur unterhaltsberechtigt ist, wenn er sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung oder Studium befindet. Entsprechend möge er dir bitte seine aktuelle Schulbescheinigung vorlegen, damit belegt ist, dass er unterhaltsberechtigt ist.
      Du würdest dich natürlich freuen, wenn er das zum Anlass nimmt, wieder Kontakt zu dir aufzunehmen.
      Seine Mutter ist ebenfalls unterhaltsverpflichtet ihm gegenüber. Und aus diesem Grunde kann sie diese Punkte nicht für ihn regeln.

      Setz ihm eine Frist von 14 Tagen.

      Aber: ganz wichtige Frage, gibt es einen Unterhaltstitel? Wenn ja, dann muss dieser auch geändert werden.

      Sophie


      Ehefrau hat Anspruch auf
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Nordrhein-Westfalen,

      gesundes neues Jahr erstmal.

      Der Anwalt der Mutter darf für den dann volljährigen Sohn nicht tätig werden - Interessenskonflikt.
      Allerdings kann ich Dir nicht sagen, was die bessere Alternative wäre - die Handlungen dann (wenn das Kind 18 ist) zurück weisen oder aber auf Post vom Anwalt gar nicht zu reagieren und nur den Sohn direkt anzuschreiben.
      Woher weißt Du denn, dass die Mutter Hartz IV bezieht und einen Minijob hat? Du hast einen Anspruch darauf, dass der Sohn das Einkommen der Mutter offenlegt, inklusive Nachweise dazu. Dazu musst Du ihn aber entsprechend auffordern.

      Wie hat denn der Anwalt der Mutter begründet, dass Du sogar noch mehr als bisher bezahlen sollst für den Sohn? Wie Sophie schon sagte, ab 18 ist auch die Mutter an sich unterhaltspflichtig. Gibt es einen Titel?

      Wenn Du ISUV-Mitglied bist, würde ich Dir die vergünstigte Rechtsberatung ans Herz legen. Es gibt einiges zu beachten wenn das Kind volljährig wird.

      Gruß Tanja
    • Nordrhein-Westfalen schrieb:

      Wie lange muss ich dann den Sohnemann bitte bezahlen?
      Hallo Nordrhein-Westfalen,

      so lange, bis der Sohn eine seinen Interessen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung (Berufs- oder Studium) abgeschlossen hat. Eine konkrete Zahl kann Dir niemand seriös "voraussagen".

      Gruß Tanja

      hier kannst Du ein Merkblatt zum Unterhalt bei volljährigen Kindern bestellen
    • Hallo,

      wenn Junior Abi macht sind es vermutlich noch 2 oder 3 Jahre.
      Danach dann Ausbildung oder Studium. Und dann sind wiederum beide Elternteile barunterhaltspflichtg.
      Allerdings, bei Studium ist vorrangig Bafög zu beantragen. Und bei der Ausbildung wird die Ausbildungsvergütung in Anrechnung gebracht.
      Und vor allem, dann ist er nach dem Abi nicht mehr im 1. Rang, sondern im 4. Rang. Damit bekommt er nur noch Geld, wenn du alle minderjährigen Kinder und deine Frau sozusagen mit Geld versorgt hast. Und dein Selbstbehalt steigt ihm gegenüber auf 1.400 €.

      Damit dürfte dann fast nichts für ihn übrig bleiben.

      Deswegen ist es wichtig, dass Junior diese Schulbescheinigung vorlegt. Und die Frage ist, auf welcher Grundlage zahlst du momentan an Junior, oder zahlst du nichts?

      Und ja, natürlich hat Tanja recht: auch die Einkünfte der Mutter einfordern.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Das müsste bei Gericht im scheidungsverfahren festgelegt worden sein oder du müsstest direkt beim Jugendamt etwas unterzeichnet haben. Wenn beides nicht, dann gibt es keinen Titel.

      Ist Junior jetzt schon auf der Schule? Müsste er eigentlich. Dann sind das Klasse 11 und 12.

      Aber wie gesagt, die Bedürftigkeit muss Junior durch die schulbescheinigung nachweisen und zur Berechnung dann auch die Unterlagen der Mutter vorlegen.

      In welchem BundesLand wohnst du bzw. Junior? In einigen besteht Anspruch auf schüler-bafög.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo (und ein "Frohes Neues" in das Forenrund)

      Nordrhein-Westfalen schrieb:

      Danke erst mal AnnaSophie,
      Also ich bin untethaltspflichtig für 2 Kinder aus erste Ehe und bezahle es auch regelmäßig. Nun wird der Sohn demnächst 18 Jahre alt...[...]
      Aktuell kann der RA der KM noch im Auftrag der KM (für den Sohn) tätig werden.
      Das wird im übrigen - so meine Erfahrung - sehr gerne gemacht, um den KV in Zugzwang zu bringen. Des Weiteren werden da zwecks Unterhaltsoptimierung (-maximierung) gerne schon mal Unterhaltstitel beziffert aus denen man dann nur schwer wieder rauskommt (meistens nicht ohne kostspielige gerichtliche Prozesse).
      Allerdings wäre hier zu beachten, dass die 2 Jahresfrist der Einkommensüberprüfung nicht verletzt wird.
      Als Regelfall gilt, dass die KM bzw. beauftragte Institutionen (JA oder RÄ) nur alle 2 Jahre den Unterhaltsverpflichteten zur Offenlegung seiner Auskünfte verpflichtend auffordern dürfen... Ausnahmen wären zB. wenn die KM nachweist, dass Du deutlich mehr Einkommen hast..
      Zum Unterhalt selbst: Mit Volljährigkeit springst Du in der DDT in die nächste Altersgruppe. Allerdings kannst Du (bei alleiniger Unterhaltspflicht auch das komplette KG abziehen! (bisher war es ja immer "nur" die Hälfte)

      Wann wird denn Sohnemann 18? Unter Umständen kann man die Sache ja (zeitlich) etwas hinziehen...
      Wurde von dem RA der KM schon Unterhalt beziffert?
      Bitte bedenke, dass Du (aktuell) insgesamt 4 Personen zu Unterhalt verpflichte bist: 3 Kindern, eines davon unter 3 Jahren und er KM des 2 jährigen (-> Betreuungsunterhalt) mit Geburt des weiteren Kindes dann eben ein weiterer Unterhaltsberechtigter
      Das wäre dann bei der Bezifferung des Unterhaltes mit zu berücksichtigen (-> Abstufungen in der DDT)
      Auch die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes würde ich bei eventuell anstehender Titulierung des Unterhaltes für Deinen Sohn mit berücksichtigen bzw. im Auge behalten...

      Mit Volljährigkeit des Sohnes ist die KM und deren RA raus (siehe @TanjaW9)
      Ab Volljährigkeit des Sohnes würde ich Briefe vom RA der KM ignorieren. (wenn Du freundlich/ höflich bist antwortest Du drauf und weist den RA der KM auf den Umstand des Interessenskonfliktes hin).

      Kurz vor Volljährigkeit wäre ein freundliches Anschreiben an den Sohn zu empfehlen.
      Vordergründig kann/ könnte man ein pers. Treffen, Gespräch o.ä. anbieten...
      Ansonsten eben: Klärung der Situation, dass sich Sohneman nun selbst um seinen Unterhalt kümmern muß bzw. dass die KM (mit Volljährigkeit) ebenfalls barunterhaltspflichtig wird.
      Der Unterhalt sollte ab Volljährigkeit auf ein Konto des Sohnes fließen! (außer der Sohn erklärt eigenhändig etwas anderes!!)
      Eventuell spricht man auch an, dass eigenes inkommen offfen zu legen ist, sofern es welches gibt (zB. bei Praktikum, Berufsausbildung usw.)

      Auch die KM sollte (in einem eigenen Anschreiben) auf die neue Situation hingewiesen werden.
      Die KM kann man durchaus auch schon mal um Offenlegung der eigenen Einkommensverhältnisse bitten. Das kann ma ja damit begründen, daß man eine eventuelle Quotelung des Unerhaltes erst beziffern kann, wenn alle Einkommen bekannt sind (also Dein Einkommen und das der KM).

      Wenn der Sohneman volljährig ist, sind Offenlegung der Auskünfte nur noch über den Sohn abzufragen.

      Das hier (Fett):

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Nordrhein-Westfalen,
      so lange, bis der Sohn eine seinen Interessen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung (Berufs- oder Studium) abgeschlossen hat. Eine konkrete Zahl kann Dir niemand seriös "voraussagen".
      Gruß Tanja
      [...]
      ...würde ich so nicht unterschreiben...
      Ich muß meinen Sprößling(en) keinesfalls mehrere (abgeschlossene) Ausbildungen (Beruf- oder Studium) finanzieren, bis er endlich eine gefunden hat, die seinen Neigungen entspricht...
      Allerdings kann es schon sein, daß er eine Ausbildung (Beruf- oder Studium) beginnt und diese wegen Nichteignung (fehlender Neigung) oder aus gesundheitlichen Gründen (-> Bäcker -> Mehlallergie) abbricht und etwas Neues beginnt.
      Auch eine Berufsausbildung mit weiterführener Meisterqualifikation kann als "zusammenhängendes" Ausbildungskonstrukt angesehen und anerkannt werden...(und müßte dann von den Eltern finanziert werden)
      Im Übrigen kennt das Unterhaltsrecht keine Altersbegrenzung ...(zumindest ist mir keine bekannt)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo Kakadu,

      Kakadu59 schrieb:

      Aktuell kann der RA der KM noch im Auftrag der KM (für den Sohn) tätig werden.
      Das wird im übrigen - so meine Erfahrung - sehr gerne gemacht, um den KV in Zugzwang zu bringen.
      das würde ich so nicht unterschreiben 8) , bevor ich nicht die Rolle des Jugendamtes in der Schilderung wirklich kenne.
      Kein Jugendamt schreibt ohne gesetzlichen (UhVorSchG) oder persönlichen Auftrag des kindesbetreuenden Elternteils (18 SGB 8 ) einen Unterhaltsverpflichteten an und ermittelt dessen Einkommen (nach Ausfüllen von gelben Zetteln) oder den zu zahlenden Unterhalt.
      Erst wenn der Themenstarter unsere mehrfache Frage nach einer vielleicht doch exestierenden Titulierung sicher verneinen kann (Anruf beim JA, Einsicht in die Scheidungspapiere oder sonstige Unterlagen, sowas kann man ja auch selbst im notariellen Scheidungsfolgenvereinbarungsvertrag festschreiben lassen und gerichtlich billigen lassen) würde ich überhaupt auf die Idee kommen, dem Anwalt zu antworten. So lange es sich "nur" um den Anwalt der Kindsmutter handelt, der Geburtstag nicht mehr so lange hin ist und es doch einen Titel gibt, würde ich das Geschreibsel erst mal nicht mit einer Antwort an diesen honorieren.
      Was anderes ist das, wenn der Anwalt 'plötzlich' zur Titulierung auffordert.
      Dennoch darf der Themenstarter - ohne über den Anwalt zu schreiben - an seinen Sohn herantreten. Noch ist es ja nicht der Anwalt des Sohnes.


      Kakadu59 schrieb:

      Das hier (Fett):

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Nordrhein-Westfalen,
      so lange, bis der Sohn eine seinen Interessen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung (Berufs- oder Studium) abgeschlossen hat. Eine konkrete Zahl kann Dir niemand seriös "voraussagen".
      Gruß Tanja
      [...]
      ...würde ich so nicht unterschreiben...Ich muß meinen Sprößling(en) keinesfalls mehrere (abgeschlossene) Ausbildungen (Beruf- oder Studium) finanzieren, bis er endlich eine gefunden hat, die seinen Neigungen entspricht...
      Allerdings kann es schon sein, daß er eine Ausbildung (Beruf- oder Studium) beginnt und diese wegen Nichteignung (fehlender Neigung) oder aus gesundheitlichen Gründen (-> Bäcker -> Mehlallergie) abbricht und etwas Neues beginnt.
      Auch eine Berufsausbildung mit weiterführener Meisterqualifikation kann als "zusammenhängendes" Ausbildungskonstrukt angesehen und anerkannt werden...(und müßte dann von den Eltern finanziert werden)
      Im Übrigen kennt das Unterhaltsrecht keine Altersbegrenzung ...(zumindest ist mir keine bekannt)
      So weit ich das sehe, habe ich auch nirgends geschrieben, dass 'Du Deinen Sprösslingen mehrere Ausbildungen' finanzieren musst.
      Ich hätte vielleicht für Dich das Wort eine in meinem Satz anders darstellen sollen?

      Na, was solls. Ich brauch' ja Deine Unterschrift unter meinen Aussagen nicht. :D

      Gruß Tanja
    • Danke erst mal an alle. Ich habe mal nachgeschaut im Scheidungs Urteil und dort ist nicht über die Kinder zu sehen. Es gibt keine Titel nicht dort nicht von JA. Was mich im ganzem Irritiert ist das jetzige Frau und das kleine Kind von uns gar keine rechten so wie ich sehe haben. Mir wurde gesagt von Familienkasse das Priorität sind die zwei Kinder aus erste Ehe und das denen nicht interessiert wie ich die zwie ernähre.
    • Hallo,

      diese Auskunft der Familienkasse(?) ist schlichtweg Humbug.

      Alle (!) minderjährigen Kinder sowie deren gleichgestellte privilegierte Volljährige stehen gleichberechtigt im ersten Rang. Reicht das Geld nicht für alle, muss eben der Betrag, der über dem Selbstbehalt liegt und zur Verteilung zur Verfügung steht, entsprechend aufgeteilt werden. Auch in intakten Familien müssen alle den Gürtel enger schnallen, wenn weitere Mitglieder hinzukommen. ...

      Was allerdings richtig ist, ist, dass es sein kann, dass für die Mutter deiner "zweiten" Kinder kein Geld mehr zur Verfügung steht, nachdem die vorrangigen Kinder ihren Unterhalt erhalten haben.

      Rein rechtlich hat natürlich auch sie einen Anspruch, aber der steht im Zweifel, bei zu geringem Einkommen, halt auf dem Papier, und das nützt ihr und euch nichts.

      Auch meine Frau musste früh wieder arbeiten, weil es finanziell sonst nicht gereicht hätte.

      Gruß, HT
    • Und Mutter von 18 Jährigen und 13 Jährigen muss nicht Arbeiten weil Sie keinen Bock auf Arbeit hat. So muss die keinen Baruntahalt leisten ist doch klar. Vater muss und soll am besten 2 Jobs ausüben das er bezahlen kann und die Mutter ist doch egal wen die bezahlen muss. Hmm, Gute gesetze habt ihr hier muss ich wohl feststellen. Demokratie und gleichgerechtigkeit nennt mann es. Egal viel dank an alle die mir geholfen haben. Montag gehe ich auch zum Anwalt und mal sehen was er sagt.
    • Hallo NRW,

      ich gebe dir insofern Recht, als das deutsche Familienrecht sehr mütterfreundlich (mütterlastig) ist und so manches im Argen liegt!

      Fakt ist aber, dass die Kindsmutter erst dann barunterhaltspflichtig wird, wenn die Kinder volljährig sind. Selbst, wenn sie bis jetzt gearbeitet hätte, hätte dich das bis jetzt nicht entlastet.
      Ob man, sobald der Sohn 18 wird, auf ihre Erwerbspflicht pochen kann, wird auch davon abhängen, inwiefern sie überhaupt vermittelbar ist und ob du allein weiterhin den Mindestbedarf sichersrellen kannst.

      Auch die zweite" Mutter ist für die zweiten Kinder nicht barunterhaltspflichtig. Sie muss sich aber selbst versorgen, wenn dein Gehalt dafür nicht ausreicht.
      Sollte das Gesamteinkommen zu gering sein, hat auch sie die Möglichkeit, AlG-II zu beantragen. Was dann im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich an Bedarf übrig bleibt, müsste man sehen.

      Gruß, HT
    • Hi @Nordrhein-Westfalen

      Nordrhein-Westfalen schrieb:

      Danke erst mal an alle. Ich habe mal nachgeschaut im Scheidungs Urteil und dort ist nicht über die Kinder zu sehen. Es gibt keine Titel nicht dort nicht von JA. Was mich im ganzem Irritiert ist das jetzige Frau und das kleine Kind von uns gar keine rechten so wie ich sehe haben. Mir wurde gesagt von Familienkasse das Priorität sind die zwei Kinder aus erste Ehe und das denen nicht interessiert wie ich die zwie ernähre.
      Das es keinen Titel (o.ä.) gibt ist schon mal gut. Zumindest aus der Ecke droht somit keine (Pfändungs-)Gefahr.
      Um den Unterhalt zu berechnen bräuchtst Du momentan keinen eigenen Anwalt. Der kostet nur (unnötig) Geld.
      Was die Familienkasse sagt ist Unfung. Alle Kinder sind unterhaltsrechtlich gleichberechtigt (nat. in Abhängigkeit Ihrer Rangfolge)
      Das heiß, Deine Kinder aus 1. Ehe (oder Beziehung) haben genau den gleichen (Rechtsanspruch) auf Unterhalt wie die in einer späteren Beziehung Geborenen.
      Bei der Familienkasse würde ich (an Deiner Stelle) mal anfragen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Aussage begründet ist.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

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    • Hallo ihr,

      Familienkasse - die Bezeichnung ist mir nur für das Kindergeld bekannt. Kennt ihr die Bezeichnung tatsächlich auch für irgendwelche Stellen des Jugendamtes?
      Es ist (mir) noch immer nicht klar, in welcher Funktion das Jugendamt (?) den Themenstarter angeschrieben hat.
      Im allerersten Schreiben (vor Jahren) muss das Amt ja mal die Grundlage fürs Tätigwerden benannt haben.
      Für mich klingen die bisherigen Schilderungen (auch über die unterlassene Nichtberücksichtigung des nachgeborenen Kindes) eher nach der Unterhaltsvorschusstelle.
      Oder dass der Unterhaltsanspruch aufgrund vorheriger Überleitung von einer Behörde geltend gemacht wurde.
      Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ex lt. Angaben des Themenstarters Hartz IV bezieht.
      Kein Bock, arbeiten zu gehen, ist natürlich kein Grund, dass die Mutter nicht arbeiten gehen müsste. Wenn das Amt sich aber nicht in der Lage sieht, diese zu veranlassen, ihrer Eigenverantwortung gerecht zu werden, ist dies sicher nicht zu ändern.
      Dennoch muss der Vater deswegen ja nicht mehr Unterhalt zahlen. Ist oft schwer zu verstehen für die Unterhaltspflichtigen, die jahrelang zum Zahlemann degradiert wurden.

      @Nordrhein-Westfalen Du kannst auch das Anschreiben des Amtes - die persönlichen Angaben der Betroffenen müssen bitte geschwärzt oder abgedeckt sein - hier hochladen.
      Falls Du einen Anwalt aufsuchst, solltest Du auch relevante Unterlagen mitnehmen.
      Sonst gibt es Auskünfte, die gar nicht auf Deinen speziellen Fall passen und Du hast das Geld umsonst in die Beratung gesteckt.

      Gruß Tanja