Bereinigtes einkommen berechnen

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    • Nordrhein-Westfalen schrieb:

      ich wiederhole noch mal das ich keinen Schreiben von JA sonder von KM Anwalt bekommen habe.
      Hallo Nordrhein-Westfalen,

      das habe ich schon verstanden. Ich weiß nur nicht, ob die Mutter berechtigt ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten, wenn z.B. die Unterhaltsansprüche übergeleitet wurden (weil sie oder die Kinder staatliche Leistungen erhalten). Bei Beistandschaft soll das wohl parallel möglich sein. Und ab 18 kann sie das für Deinen Sohn sowieso nicht mehr.
      Nur aus diesem Grund wollte ich wissen, in welcher Rolle das Jugendamt Dir gegenüber aufgetreten ist.
      Ich als Unterhaltszahlerin hatte bezüglich Unterhaltes niemals Kontakt mit dem Jugendamt gehabt (ich weiß aber auch, dass das eher die Ausnahme als die Regel ist).
      Du musst diese Frage nicht beantworten. Ich kann dann aber nur mit Mutmaßungen antworten, da hier ja nicht jede möglicherweise relevante Tatsache zur Beurteilung von vorn herein von den Fragestellern dargelegt wird.

      Hat Dich die Anwältin der Mutter jetzt zur Titulierung aufgefordert oder nur zur "weiter hin...Unterhaltbezahlen"?

      Das deutsche Familienrecht ist schon nicht so leicht zu verstehen; gerecht ist es ohnehin nicht.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      Ja, die Mutter könnte, wenn die 2 Jahres Frist um ist, dich wieder zur Auskunft auffordern und den Unterhalt neu berechnen lassen. Ab Volljährigkeit kann das nur Junior selbst.

      Rein theoretisch hat Junior das Recht sich in der Oberstufe zurückStufen zu lassen oder das abijahr zu wiederholen. es gab aber Grenzen beim zurück Stufen oder Wiederholung der abiprüfung. das ist aber vom Bundes Land abhängig.

      Fallen die Überstunden jedes Jahr in der gleichen Anzahl an?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      ich verstehe leider nicht, aus welchem Grund das JA den Themenstarter anschrieb, das Einkommen und Belege angeforderte und auch noch den Unterhalt berechnete.
      Lt. N-W hat das JA dies aber letztmalig "im vergangenen Jahr", also 2019 gemacht.
      Ergo kann die Mutter gar keinen Anwalt dazu einschalten.
      Auch nicht, wenn die Auskünfte aufgrund Übergang der Ansprüche an das JA (oder andere Sozialbehörden - ich kenne mich in anderen staatlichen Leistungen nicht so aus) zu erteilen waren.
      Wenn das Kind im März 18 wird, sollte N-W einfach den Sohn anschreiben und ihn auf die geänderte Lage ab dem 18. Geburtstag hinweisen. Auch, dass er sich zur kostenlosen Beratung an sein Jugendamt wenden kann.
      Vermutlich wird der Brief von der Mutter abgefangen oder vom Sohn an die Mutter weiter gereicht.
      Es gäbe für mich - nach der bisherigen Schilderung von N-W - kein Grund, auf das Schreiben des Anwaltes der Mutter zu reagieren. Ein Inverzugsetzen ist das meiner Meinung nach nicht; Unterhalt wird ja derzeit noch gezahlt.

      Wichtig wäre noch, in welchem Monat das 4. Kind erwartet wird, so dass dies auch schon entsprechend bei einer Berechnung berücksichtigt wird.
      Nach meiner Erfahrung wird das von der Gegenseite nämlich gern unter den Tisch fallen gelassen, wie auch Altersstufenänderungen für nachgeborene Kinder.

      Gruß Tanja
    • Hi,
      klar scheint zu ein, daß @Nordrhein-Westfalen aktuell vom RA der KM und voriges Jahrvom JA (?) angeschrieben wurde.
      In Sachen Anschreiben des JA sollte @Nordrhein-Westfalen hier nochmal darlegen, was die wann genau von ihm wollten.
      Falls es da um die klassische Einkommensüberprüfung ging, hätte er aktuell (und vorerst) gute Karten, sich gegen die aktuelle Überprüfung durch den RA der KM zu wehren.
      Dazu würde ein entsprechender Zweizeiler an den RA reichen, in dem @Nordrhein-Westfalen erklärt das er wegen der vorangegangen Einkommensüberprüfung durch das JA im vergangenen Jahr aktuell zu keiner solchen verpflichtet ist.

      Ich persönlich würde das Anschreiben durch den RA nicht einfach so ignorieren. Es ist nämlich nicht klar ob eine (eventuelle) Beistandschaft der KM beim JA immer noch besteht.

      Für den Fall, daß die KM Diese aufgekündigt haben sollte, wäre das Anschreiben des RA der KM - zumindest aus meiner Sicht - legitim.

      Edith: Laut Eingangsbeitrag wird Kind Nr 4 im Juli diesen Jahres zu Welt kommen....
      Und auch wenn ich mich wiederhole: Einen eigenen Anwalt könnte der TO sich aktuell sparen...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hi @Nordrhein-Westfalen,

      Nordrhein-Westfalen schrieb:

      Jetzt noch eine Frage? Angenohmen, ich bezahle Unterhalt für Sohn weiter bis 2021 und dann passiert vl folgendes. Er schaft die Abi Prüfung nicht. Was dann?
      Ob ABI bestanden oder nicht. Zunächst würde die Privilegierung wegfallen.
      Ansonsten wäre abzuwarten, was Sohneman zu tun gedenkt.
      Sohnemann müßte sich dann (halt mit dem Realschulabschluß) um eine Ausbildung bemühen.
      Grundsätzlich gilt die Regel: wer nichts macht hat auch keinen Anspruch auf Unterhalt. Ausnahmen wären hier ggf sogenannte Übergangszeiten...
      Auf jeden Fall muß er Dir gegenüber seine Bedürftigkeit nachweisen.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      Ich persönlich würde das Anschreiben durch den RA nicht einfach so ignorieren. Es ist nämlich nicht klar ob eine (eventuelle) Beistandschaft der KM beim JA immer noch besteht.


      Für den Fall, daß die KM Diese aufgekündigt haben sollte, wäre das Anschreiben des RA der KM - zumindest aus meiner Sicht - legitim.
      Hallo Kakadu,

      meiner Meinung nach ist eine Beistandschaft ohne Belang. Der TS hat eine Einkommensauskunft vor weniger als 2 Jahren erteilt (es sei denn, dass JA hat nicht 2019 sondern Januar 2018 angefragt) und er zahlt aufgrund dieser erteilten Auskunft laufenden Unterhalt.
      Für künftigen Unterhalt ab dem Tag des 18. Lebensjahres kann die Mutter auch nicht schon jetzt vorauseilend Unterhalt einfordern, auch und erst recht nicht in Beistandschaft. Hat ja auch ein Grund, warum das JA - wenn es ordentlich arbeitet - Beistandschaft beendet mit 18 und einen "Abschlussbericht" (oder ähnliches) erstattet.
      Aus diesem Grund würde ich den Sohn - ggf. mit Kopie an die Mutter - anschreiben und wie oben beschrieben agieren.
      Wenn man dem Anwalt antwortet, erkennt man möglicherweise dessen Legitimation an und hat dann ab 18 Probleme, die bis dahin geschehenen Handlungen zurück zu weisen.
      Aber mit den tatsächlichen (und notwendigen) Handlungen ab 18 kennst Du Dich sicher besser aus als ich.
      Für unser ältestes Kind ging das ab 18 alles ohne JA und Anwalt ab.

      Was Deine Aussage zum nicht bestandenen Abi und dem Wegfall der Privilegierung angeht: mir war so, als ob auch hier kurzfristiges Versagen unschädlich ist - so denn die Prüfung zeitnah wiederholt werden kann.
      Aber auch da habe ich keine Erfahrung und kann nur die Richtung vermuten, die die Rechtsprechung (in Kommentaren) vorgibt....

      Im Endeffekt wird auch hier der TS die Entscheidungen treffen und vertreten müssen.
      Geht er zum Anwalt, wird dieser warscheinlich auch zum Antworten an den gegnerischen Anwalt raten und dies übernehmen wollen - nach entsprechender Mandatierung.

      Den Nachweis der Bedürftigkeit (aktuelle Schulbescheinigung, Zeugnisse), des eventuellen Einkommens des Sohnes (es gibt Verwandte, die schließen Ausbildungsversicherungen für Kinder ab, die dann ab 18 oder später gezahlt werden) und des Einkommens der Kindesmutter (Bescheid des Amtes über die Sozialleistungen, Gehaltsabrechnungen über Minijob) inkl. entsprechender Nachweise kann der TS auch ohne Anwalt vom Sohn bzw. wenn er jetzt antwortet, auch von der Mutter direkt anfordern.

      Gruß Tanja
    • Hi,
      tasächlich wird der Sprößling - so die Möglichkeit gegeben - eine Wiederholungsprüfung absolvieren können, ohne seinen privilegierten Unterhaltsanspruch zu verlieren...(die durchaus realee Option hatte ich irgendwie ausgeblendet...)

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Kakadu,
      meiner Meinung nach ist eine Beistandschaft ohne Belang. Der TS hat eine Einkommensauskunft vor weniger als 2 Jahren erteilt (es sei denn, dass JA hat nicht 2019 sondern Januar 2018 angefragt)
      [...] Gruß Tanja
      Das muß der Anwalt ja nicht unbedingt wissen...
      Im Übrigen kann ich auch hier sagen, dass Anwälte gerne auch mal "unter der Zeit" (also innerhalb der 2-Jahresfrist) den UET (so bei mir geschehen) anschreiben und Einkommensauskünfte einfordern.
      Meine eigene Verpflichtung dies nur alle 2 Jahre offenlegen zu müssen ist ja nicht zwingend daran gekoppelt, das der gegn. Anwalt es nicht doch versuchen kann (und darf) eine Einkommensüberprüfung zB. jedes Jahr einzuholen...
      Theoretisch kann er das, ohne dass ihm daraus wirklich ein Strick daraus gedreht werden kann...

      TanjaW9 schrieb:

      Für künftigen Unterhalt ab dem Tag des 18. Lebensjahres kann die Mutter auch nicht schon jetzt vorauseilend Unterhalt einfordern,
      [...] Gruß Tanja
      auch das kann sie.
      Fordern kann sie (und auch der Anwalt) so ziemlich alles. Wer oder was soll sie daran hindern?
      Die Frage ist, wie der (hier TO) damit umgeht. Man muß ja nicht über jedes Stöckchen springen...
      Man kann bei Unrechtmäßigkeit solche Forderungen auch abwehren....

      Praktischerweise hatte ich in eigener Sache die KM vor Volljährigkeit meines Kindes angeschrieben und um vollständige Einkommensauskunft gebeten... hier mit Verweis, dass die Unterhaltszahlungen an die Tochter mit Volljährigkeit nicht ins Stocken geraten, weil ja sonst die anteiligen Quoten nicht ermittelt werden können...

      TanjaW9 schrieb:

      Wenn man dem Anwalt antwortet, erkennt man möglicherweise dessen Legitimation an und hat dann ab 18 Probleme, die bis dahin geschehenen Handlungen zurück zu weisen.
      Aber mit den tatsächlichen (und notwendigen) Handlungen ab 18 kennst Du Dich sicher besser aus als ich.
      [...] Gruß Tanja
      In der Regel versichern die Anwälte, entsprechend legitimiert zu sein. Praktisch vergessen sie gerne den Nachweis, und manchmal winken sie auch mit veralteten Legitimationen...(ich weiß, wovon ich schreibe...)
      Ein Mandat der KM überträgt sich nicht automatisch auf den Sohn. Und falls der RA der KM tasächlich nach Volljährigkeit für den Sohn weiteragieren sollte, kann man den freundlich darauf hinweisen das er das nicht darf (den besagten Interessenskonflikt hattest Du ja selbst schon ins Gespräch gebracht).
      Man kan durchaus auch erwähnen das man die Sache an die Anwaltskammer zur Überprüfung meldet....
      Ob ich in der Sache (ab 18) mehr Ahnung habe will ich nun wirlich nicht behaupten, allerdings stecke ich seit 2 Jahren ziemlich tief in der Materie drin und da gibt es tatsächlich nicht viel, was mich noch überraschen kann (..oder doch...?)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Moin Kakadu,

      wir beide können hier warscheinlich noch ewig hin und her diskutieren, was wir tun würden. Allein: der Sachverhalt vom TO ist ein anderer als Dein und auch mein erlebter.
      Zumal ich auch der Ansicht bin, dass der TO unwissentlich Dinge noch nicht bekannt gegeben hat, die für eine Beurteilung vielleicht wichtig wären.
      Mir zumindest (ich erwähnte es bereits mehrere Male, dass der Grund des Tätigwerdens des JA eventuell eine Rolle spielen könnte - es wird vom TO nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen auch immer).

      Kakadu59 schrieb:

      Das muß der Anwalt ja nicht unbedingt wissen...
      Im Übrigen kann ich auch hier sagen, dass Anwälte gerne auch mal "unter der Zeit" (also innerhalb der 2-Jahresfrist) den UET (so bei mir geschehen) anschreiben und Einkommensauskünfte einfordern.
      Meine eigene Verpflichtung dies nur alle 2 Jahre offenlegen zu müssen ist ja nicht zwingend daran gekoppelt, das der gegn. Anwalt es nicht doch versuchen kann (und darf) eine Einkommensüberprüfung zB. jedes Jahr einzuholen...
      Theoretisch kann er das, ohne dass ihm daraus wirklich ein Strick daraus gedreht werden kann...
      Was der Anwalt wissen muss und was nicht, steht auch auf einem anderen Blatt. Ich als Unterhaltsschuldner bin nicht verpflichtet, die "Gedächtnislücken" des "Unterhaltsverwaltenden" aufzuklären bzw. dem eingeschalteten Anwalt (ich denke, die KM bezieht Hartz IV - ein Gericht würde deswegen nicht zwingend VKH gewähren, die Erfolgsaussichten eines Antrages sind dennoch zu überprüfen). Wenn es z.B. eine Überleitung gab, ist der Anwalt nicht aktivlegitmiert, den Unterhalt weiter für den Unterhaltsbedürftigen geltend zu machen. Nicht umsonst muss die UV-Kasse eine Rückübertragung vornehmen, will der betreuende Elternteil klagen. Ansonsten wäre die Klage nämlich nicht zulässig (so ich nun den richtigen Terminus gewählt habe).
      Aber das kann Dir ein Jurist definitiv besser erklären. In verfahrensrechtliche Dinge muss ich mich jedes Mal selbst einlesen. Bei den anderen Dingen kann ich aus meiner eigenen und der Erfahrung aus dem familiären Umfeld schöpfen.
      Noch kurz zur Anforderung an Auskünfte vor Ablauf der 2 Jahre - der schlaue Anwalt wird - wenn er denn vermutet, dass der Gegner auch anwaltlich gut vertreten ist, tunlichst davon absehen, im Jahresabstand anzufordern. Nur ein ordungsgemäßer und zulässiger Auskunftsantrag löst die Rechtsfolgen wirksam aus.
      Natürlich kann ein Anwalt das Ergebnis seines verbratenen Gehirnschmalzes jedes Jahr zu Papier bringen. Wenn er es aber nicht bezahlt bekommt, warum sollte er das tun?
      Und genau da sehe ich das Problem - reagiert der TO auf das Anwaltsschreiben mit Antwort an diesen, wie will er hinterher die Kosten zurückweisen? Durch die Behauptung, es habe keiner Anwaltsarbeit bedurft? Na, da würde ich eher den Sohn selbst vorab (der ist in 3 Monaten bereits 18!) persönlich anschreiben und damit der Mutter den Wind aus den Segeln nehmen.
      Sollte der Anwalt Klage einreichen (auf was denn? Unterhalt ist 2019 vom JA berechnet worden, der TO zahlt regelmäßig und ist lt. Auskunft des TO aktuell auch nicht zur Titulierung aufgefordert worden), ist die Klage ab dem 18. Lebensjahr doch unzulässig (kann nicht mehr in Beistandschaft geführt werden) oder umzustellen - nur, da ist dann ja die Frage, wie der Anwalt dieses im dann befindlichen Interessenkonflikt begründet. Aber gut, wie schon erwähnt, Verfahrensrecht ist nicht so meins.
      Und wenn für den TO "ich zahl lieber bis 2021" die bessere Alternative ist (ohne Überprüfung der Bedürftigkeit des Sohnes), dann kann er sich alle Anwaltskosten sparen.

      Kakadu59 schrieb:

      Fordern kann sie (und auch der Anwalt) so ziemlich alles. Wer oder was soll sie daran hindern?
      Die Frage ist, wie der (hier TO) damit umgeht. Man muß ja nicht über jedes Stöckchen springen...
      Man kann bei Unrechtmäßigkeit solche Forderungen auch abwehren....
      Die Kostentragungspflicht? Und das nicht Auslösen der Rechtsfolgen eines fälschlichen/verfrühten Auskunftsverlangen?
      Ja, eben, man muss aber auch nicht jedem Stöckchen hinterherhechten um es aufzunehmen...
      Man kann auch einfach - paradoxe Intervention - an den tatsächlich betroffenen Sohn herantreten.

      Kakadu59 schrieb:

      Praktischerweise hatte ich in eigener Sache die KM vor Volljährigkeit meines Kindes angeschrieben und um vollständige Einkommensauskunft gebeten... hier mit Verweis, dass die Unterhaltszahlungen an die Tochter mit Volljährigkeit nicht ins Stocken geraten, weil ja sonst die anteiligen Quoten nicht ermittelt werden können...
      Siehe oben.
      Du hast aber nicht die Anwältin (der Mutter, des Kindes) angeschrieben?
      Würde ich ohnehin nie machen: jeder "Fall" ist ein neuer mit neuen Kosten. Woher soll ich wissen, dass sich der "Gegner" anwaltlich auch in diesem Fall von dem Anwalt vertreten lassen und die Sachen nicht lieber kostensparend außergerichtlich regeln will?

      Kakadu59 schrieb:

      In der Regel versichern die Anwälte, entsprechend legitimiert zu sein. Praktisch vergessen sie gerne den Nachweis, und manchmal winken sie auch mit veralteten Legitimationen...(ich weiß, wovon ich schreibe...)
      Ein Mandat der KM überträgt sich nicht automatisch auf den Sohn. Und falls der RA der KM tasächlich nach Volljährigkeit für den Sohn weiteragieren sollte, kann man den freundlich darauf hinweisen das er das nicht darf (den besagten Interessenskonflikt hattest Du ja selbst schon ins Gespräch gebracht).
      Man kan durchaus auch erwähnen das man die Sache an die Anwaltskammer zur Überprüfung meldet....
      Na dann: immer anfordern. Was die gegenüber wem versichern, ist mir auch egal. Wenn es vor Gericht ginge und ich dann (über meine Anwältin) einen entsprechenden Nachweis verlange, muss der auch vorgelegt werden.
      Dass sich das nicht automatisch überträgt, ist mir klar. Natürlich weiß ich das auch mit dem Interessenkonflikt - ebenso, wie dass die Anwälte, die in Praxisgemeinschaft arbeiten, das Mandat in weiser Voraussicht an einen Kollegen "abgeben".
      Und eine Drohung mit der Anwaltskammer schreckt kaum einen Anwalt - ebenso wenig, wie eine tatsächliche Beschwerde - in den seltensten Fällen wirst Du dem Anwalt einen Verstoß gegen die Berufspflichten nachweisen können. Das Gericht interessiert das ohnehin meist nicht - jedenfalls nicht das Amtsgericht. Am OLG kann es schon mal anders aussehen, wenn dieser eine Anwalt schon öfter negativ aufgefallen ist.
      Vermutlich wäre ich gar nicht ISUV-Mitglied, wenn es um meine persönlichen Belange ginge - ich habe nur einen tollen :love: Mann, der scheinbar auch früher so ein Exemplar hatte, welches Du in einem anderen Beitrag so schön betitelt hast ;) .
      2 Jahre? Da kann ich - zahlenmäßig - über ;) .

      Lassen wir beide es hier gut sein? Wenn nicht, mein Postfach steht Dir offen.
      Dem TO wird schon der Kopf schwirren und so lange nicht alle wichtigen Fakten auf den Tisch liegen, können unsere Vorschläge auch nur solche sein. Eine Berechnung hat Sophie schon vorgenommen - als Orientierung sollte das reichen. Ab Geburt des 4. Kindes muss dann sowieso neu berechnet werden.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      bei den 50 € mehr hast du aber schon berücksichtigt, dass ab dem 18. Lebensjahr auch das komplette Kindergeld, also 204 statt 102 € abgezogen werdne muss?
      Und das bis zur Volljährigkeit sich nichts am derzeitigen Zahlbetrag ändert.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie, ja habe ich in der DDT nach geschaut das hat schön seine Richtigkeit was KM Anwalt gerechnet hat. Ich zitiere dem Anwalts brief.
      Sehr geehrter Herr...
      Wir vertreten noch wie vor Interesse Ihre geschiedene Ehefrau....
      Es gehet um den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn..., geboren am.... Er wird am.... 03....volljährig. Ab diesem Zeitpunkt wird er keine Leistungen mehr von Ihnen erhalten. Auch Wohngeld wird für ihm nicht mehr gezahlt werden.
      Um zu vermeiden, das er Sozialhilfe beantragen werden muss, ergehet an Sie bereits jetzt die Aufforderung, den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle in Höhe von derzeit.... Unmittelbarer auf das Konto unsere Mandantin zu zahlen. Er befindet sichnoch in der Schulausbildung. Er wird, wenn alles gut gehet, erst im Jahre 2021 das Abitur machen. Insoweit überreichen wir der Anlage Kopie der entsprechenden Schulbescheinigung.
      Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, Auskunft über Ihre Einkommen im Jahre 2019 zu verlangen. Hierüber soll der Sohn.... dann selbst entscheiden, wenn er 18 Jahre alt geworden ist.
      Wir sehen Ihrer Stellungnahme bis spätestens Mitte Januar entgegen.
      Zitat ende.
    • Hallo,

      dann würde ich Mutter und Sohn folgendes schreiben:

      ...vielen Dank für die Übersendung des Schreibens von RA xx.
      Ich weiss, dass ab 18 Jahren sich die Pflichten und Rechte für die Unterhaltszahlung ändern.
      Dies bedeutet, dass du, Sohn, mir eine aktuelle Schulbescheinigung vorlegen musst.
      Ebenso muss der Unterhalt für dich neu berechnet werden. Sobald du mir die Schulbescheinigung vorgelegt hast, gerne auch vor deinem 18. Geburtstag übersende ich dir meine Gehaltsunterlagen für das Jahr 2019. Zur Berechnung kannst du dich an das Jugendamt wenden. Diese erledigen das kostenfrei für dich. Du benötigst dazu meine Gehaltsunterlagen sowie die Unterlagen über die Einkünfte deiner Mutter.

      Der Rechtsanwalt, der mich angeschrieben hat, bezüglich deiner Volljährigkeit ist von deiner Mutter beauftragt worden. Dieser kann nicht von dir beauftragt werden, da er ansonsten in einen Interessenkonflikt geriete. Die Kosten dafür kannst du dir auch sparen, da ich ja bereit bin, die Unterlagen zu übersenden. Oder aber auch gerne bei einem persönlichen Treffen mit dir zu übergeben und zu erklären.

      Du weisst, dass ich neu verheiratet bin und bald zum 4. Mal Vater werde. Alle vier Kinder müssen von mir unterhalten werden. Deswegen benötigen wir zwei Berechnungen, einmal ab deinem 18. Geburtstag und einmal ab der Geburt meines 4. Kindes.

      Ich würde mich sehr freuen, wenn deine Volljährigkeit ein Anlass wäre, uns einmal zu treffen und wir versuchen könnten, unseren Kontakt neu aufzubauen.

      Viele Grüße


      Liebe Exfrau,

      vielen Dank für die Hinweise deines Anwaltes.
      Ich weiss, dass Junior im März volljährig wird.
      Auch ist mir bekannt, dass Junior dann sich dann selbst um seinen Unterhalt kümmern muss.

      Ich habe ihm ebenfalls geschrieben und ihm erklärt, wie die Lage ab seiner Volljährigkeit aussieht.
      Und das er die Berechnung des ihm zustehenden Unterhaltes kostenfrei beim Jugendamt vornehmen lassen kann.
      Ebenso habe ich ihm mitgeteilt, dass er dafür meine Einkommensunterlagen benötigt und deine.
      Meine gebe ich ihm, wenn er die erforderliche, aktuelle Schulbescheinigung vorlegt.
      Dann liegt es an dir, wie schnell der Unterhalt für Junior berechnet werden kann.
      Denn erst, wenn dieser korrekt berechnet worden ist, kann ich ihn zahlen.

      Du sollst noch wissen, dass ich im Sommer zum 4. mal Vater werde. Deswegen müssen zwei Unterhaltsberechnungen gemacht, werden einmal ab März, zur Volljährigkeit und einmal ab der Geburt meines vierten Kindes.

      Viele Grüße

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Nordrhein-Westfalen,

      ab 18 kannst Du schuldbefreiend nur auf das Konto der Mutter zahlen, wenn Dein Sohn dies ausdrücklich erklärt!
      Wenn Du vielleicht wieder Kontakt haben möchtest zu Deinem Ältesten, ist das Volljährigwerden ein guter Anlass, um diesen herzustellen.
      P.S: warum sollte nur aufgrund der Volljährigkeit eine (anteilige) Wohngeldberechtigung wegfallen? (Mein Ex hat eine Zeit lang für das volljährige Kind auch noch Zuschüsse erhalten).
      Ich würde - wie ich es bereits schrieb - keine "Stellungnahme" an den Anwalt abgeben und sondern mich an den Sohn wenden.
      Dass Du -vielleicht weil Du verständlicherweise keine Lust auf Stress hast- das anders handhabst, kann ich dennoch gut verstehen.
      Viel Glück Dir!

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Sophies Entwurf ist ein guter Kompromiss, finde ich :thumbup: