Bereinigtes einkommen berechnen

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    • Hallo Max,

      MaxMustermann schrieb:

      nach §7(1) UVG geht der Anspruch nur in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf die UVK über, also kann die Mutter die Differenz vom TO fordern.
      Nach §6(1) hat die Unterhaltsvorschusskasse einen eigenen Auskunftsanspruch gegen den TO, der auch nicht auf alle 2 Jahre beschränkt ist.
      zu dem 1. Punkt - die Mutter kann die DIfferenz aber nur fordern, wenn der TO auch den gesamten Vorschuss an die UV-Kasse zahlt.
      Hat er eine andere Vereinbarung getroffen, kann er nichts schuldbefreiend an die Mutter überweisen.
      Punkt 2 sehe ich anders.
      In 6(1) steht nichts über Zeiträume. Und Richtlininen und Auslegungsvorschriften binden nur die Verwaltung. Mir persönlich ist es vollkommen egal, ob die UV-Kasse an meinen Mann jährlich einen Bogen schickt (oder sogar halbjährlich) - die Pflicht, Auskunft zu erteilen (nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen) wird erfüllt, ansonsten wird die UV kasse "plattensprungmäßig" daran erinnert, das der 2 Jahreszeitraum nach 1605 BGB noch nicht abgelaufen ist.
      Die halten sich ja selbst nicht an ihre eigenen Ausführungsvorschriften, selbst wenn man sie darauf hin weist.
      Es gibt immer mal wieder auch für das Familiengericht die Aufgabe, die UV-Stellen auf geltendes Recht hinzuweisen (und z.B. echte Mangelfälle auch als solche anzuerkennen).

      MaxMustermann schrieb:

      Er hat doch 3 Kinder, also wird es auf Mindestunterhalt für die Tochter hinauslaufen. Für den Sohn wird nichts mehr über bleiben.
      Ich habe doch auch geschrieben, dass es beim Mindestunterhalt für die Tochter aus 1. Ehe bleiben wird.
      Egal, ob man nun von den 2.800 (aus vorigem Jahr) oder von dem möglicherweise leichtfertig verminderten Einkommen von 2.200 ausgeht.
      Du weißt ja selbst, dass die Richter (und Anwälte) kreativ sind, dem Unterhaltspflichtigen ggf. ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn der Mindestunterhalt nicht sicher gestellt wird.

      AnnaSophie schrieb:

      ist denn klar, dass sohnemann nicht dem Grunde nach weiter unterhaltsberechtigt ist? Wenn er studieren sollte dürfte das doch der Fall sein.
      Und sind das neue Kind, und die neue Ehefrau auch als unterhaltsberechtigte gezählt worden?
      Hallo Sophie,

      so lange der Sohn nichts nachweist, kann der TO davon ausgehen, dass er nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Da er seit 8 Jahren den Kontakt zu seinem Vater meidet, würde ich einfach davon ausgehen, dass da auch nichts kommt (er würde sicherlich bei den weiteren Verpflichtungen des TO Bafög bekommen) - aber der TO wollte ja schon nicht auf meine Nachfrage nach dem (angeblichen) Wegfall von Wohngeld wegen Volljährigkeit nicht weiter nachfragen/ darauf eingehen.

      Und weiter runter als auf Stufe des Mindestunterhaltes wird sich warscheinlich auch ein Gericht nicht einlassen nachdem der TO die Arbeitszeit reduziert zu haben scheint.
      Ich bin von 4 Unterhaltsbedürftigen ausgegangen, wobei für die Mutter der beiden kleinen Kinder wohl auch nicht mehr allzuviel übrig bleiben dürfte.

      Gruß Tanja