doppelte Haushaltsführung Einkommensmindernd?

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    • doppelte Haushaltsführung Einkommensmindernd?

      Hallo,

      ich wurde heute von meinem Arbeitgeber angerufen: Es liegt eine Lohnpfändung vor, wegen Kindesunterhalt. Ich war Anfang 2019 kurz arbeitslos, konnte nicht zahlen. Seitdem ich einen neuen Job habe, hat meine Ex ein neues Konto - die Überweisung an das alte Konto kam postwendend zurück. Meine Ex sagt, die hat "nicht mit mir zu bereden", und lehnt jegliche Kommunikation ab. Na gut, denn eben nicht. Ich kann sie ja schlecht zwingen...


      Mein AG nannte mir einen Selbstbehalt von 1000.-- € monatlich, alles darüber geht in die Lohnpfändung. Ich habe ca. 1200.-€ netto, und sollte wohl ab Januar 379.-€ zahlen. Meine Tochter wird 16.

      So weit ich weiß, beträgt der Selbstbehalt aktuell aber 1080.-€, ab Januar sogar 1160.-€.

      Jetzt ist es aber so, daß ich in meiner Eigentumswohnung lebe, mir darum also der Selbstbehalt gekürzt werden kann.

      Aber nun es es auch noch so, daß ich auswärts arbeite, und dort eine kleine Nebenwohnung zur Miete unterhalte, weil es zu weit ist zum täglichen Pendeln. Bei der Steuer kann ich das komplett als "doppelte Haushaltsführung" absetzen, aber wie sieht das beim Kindesunterhalt aus? Dazu kommen noch die Fahrtkosten für den täglichen Arbeitsweg von der Nebenwohnung in die Arbeit. Ich blicke da echt nicht mehr durch.
    • Hallo Cloakmaster,

      hier kannst Du was über die seit Juli 19 geltenden Pfändungsfreigrenzen lesen.
      So ganz steige ich noch nicht durch bei Deinen Beitrag.
      Für mich ergibt sich folgendes Bild:
      Du hast seit Januar (?) 2019 keinen Unterhalt gezahlt und trotz Rücklauf des Geldes (wann?) nichts unternommen um die neue Kontoverbindung der Mutter heraus zu bekommen?
      Das heißt, Du hast auch keinen Kontakt zu Deiner Tochter?
      Und Du wohnst weit weg von beiden?
      Du bist auch nicht auf die Idee gekommen, Dich an das JA zu wenden mit der Bitte um Hilfe?

      Selbst wenn ich zum JA ein sehr angespanntes Verhältnis habe, hätte ich doch - wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann - einen Kontakt aufgenommen mit Bitte um Vermittlung.
      Was Deine Abzüge (Werbungskosten) anbelangt. Die wird ein Gericht vermutlich nicht anerkennen wenn Du den Mindest-Kindesunterhalt dann nicht sicher stellen kannst (erhöhte Erwerbsobliegenheit).
      Im Übrigen gehört auch die Steuererstattung (auf 12 Monate umgelegt) zu Deinem unterhaltsrelevanten Einkommen.

      Es scheint ja einen Titel zu geben.
      Was macht die Tochter derzeit und was weißt Du über die finanzielle Situation der Mutter (nur interessant, wenn sie deutlich mehr verdient als Du)?
      Du bist bestimmt - trotz Registrierung hier vor Jahren - kein ISUV-Mitglied?
      Ich würde Dir sonst dringend die günstige Kurzrechtsberatung ans Herz legen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      doch, Kontakt zu meiner Tochter habe ich schon. Nur sehe ich es nicht als Aufgabe meiner Tochter an, als Eule zwischen Mutter und Vater mißbraucht zu werden, und Botschaften hin und her zu tragen, weil 2 "erwachsene" Menschen nicht miteinander kommunizieren können bzw. wollen.

      Die Problematik, daß ich die neue Kontonummer nicht kenne, ist meiner Tochter (und damit auch der Mutter) bekannt, meine Telefon (WA) Nummer, eMail, Facebook etc. sind auch kein Geheimnis.

      Ja, ich wohne weit weg von ihnen - runde 500 Kilometer. Das JA dort macht seinem Ruf als "Mütteramt" alle Ehre. Von dort habe ich keinerlei Hilfestellung zu erwarten.

      Zugegeben: Wenn ich die Kontonummer unbedingt herausfinden wollte, könnte ich das wohl. Aber so ganz sehe ich es nicht ein, ihr das Geld, auch wenn es für meinen kleinen Goldschatz bestimmt ist, aber nunmal deren Mutter zuzukommen hat, auch noch hinterherzutragen, wo Sie doch so sehr der Meinung ist, es gibt nichts zu reden, und nichts zu klären. Dann scheint sie ja auch kein Problem mit der aktuellen Situation, daß kein Geld fließt, zu haben.

      Ich warte sehnsüchtig auf den 18. Geburtstag, ab da kann ich das Geld direkt an meine Tochter zahlen.

      Gerade WEGEN der erhöhten Erwerbsobliegenheit habe ich ja einen Job am A. der Welt angenommen, um überhaupt wieder Einkommen zu generieren. Ich habe keinen erlernten Berufsabschluß. Wenn ich zu Hause bleibe, habe ich zwar keine Werbungskosten mehr, aber auch kein Einkommen. Wäre das wirklich besser für den Kindesunterhalt? Immerhin, dann könnte ich mich auch besser um meine Eltern kümmern. Sie sind beide Pflegebedürftig, 2* Pflegegrad 3, Höherstufung angestrebt. Nur steht Kindesunterhalt noch über elterlicher Pflege, darum MUSS ich arbeiten, und das Siechtum meiner Eltern nur aus dem Augenwinkel heraus beobachten. Echt toll, sowas.

      Und wenn ich den Job behalten will, dann muss ich dafür eben auch was tun, was zum Teil mit Kosten verbunden ist. Wie will man da etwas "nicht anerkennen"? So viele Steuern zahlt man nicht bei 1.200.- netto, da macht eine Steuerklärung mehr Arbeit, als daß es an Geld bringt.

      Ich weiß nicht, ob es einen formellen "Titel" gibt. Sie hat damals vor Gericht geklagt, und ich habe letzten Endes 1 Tag vor der Verhandlung die selbe abgesagt, und der Forderung zugestimmt. Ein formelles Schreiben mit "Titel" habe ich nie erhalten, nur die Bestätigung, daß das Verfahren wegen Anerkennung eingestellt wurde.


      Meine Tochter geht noch zur Schule, die Mama arbeitet als Altenpflegerin. Sie behauptet in verschiedene Richtungen, sie verdiene "ziemlich gut", jedenfalls hat sie schon 2 Mal die Stelle gewechselt, weil sie beim neuen AG jeweils mehr verdient, als vorher, und sie strebt an, (oder ist bereits) Stationsleitung, Pflegedient-Leitung, und alles weitere, was ist mehr Verantwortung (und Geld) verbunden ist, zu werden.

      In meiner Umgebung werden gelernte Kräfte (ja, ist sie!) mit Löhnen von 3.500.-€ und mehr, sowie gratis-Dienstwagen und anderem gelockt. Das wäre rund das Doppelte, von meinem Einkommen.

      Als wir zuletzt - vor Jahren - über das Thema Geld sprachen, meinte sie großkotzig, daß sie für das Geld, was ich bekomme (schließlich bekam sie von meinem früheren AG regelmäßig meine Lohnabrechnungen) , nicht mal ihren Allerwertesten vom Stuhl erheben würde. Seither hat sie ihr Einkommen deutlich verbessert, wogegen meines eher stagniert ist. In meinem neuen Job verdiene ich nur unwesentlich mehr als im alten. Der Laden hat aber dicht gemacht, da gibt es kein Zurück mehr.

      Aber wenn es - über Umwege - in meine Richtung geht, heisst es nur noch, daß ich doch weiß, das man in der Pflege "nicht so toll" verdient, und sie "kaum über die Runden" käme.

      So, und jetzt muss ich los, in die Arbeit. Frohe Weihnachten noch.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Cloakmaster ()

    • Hallo Cloakmaster,

      sonderlich erwachsen scheint das aber nicht: "aber so ganz sehe ich es nicht ein...."
      Dann muss es eben so kommen, wie es nun gekommen ist und Du darfst als 'Erwachsener' die Pfändung aushalten.
      Wenn Du auch noch irgendwelche Weihnachtsgratifikation erhältst, hat sich eine Pfändung dann ja gelohnt.
      Es wäre klüger gewesen, Du hättest meinetwegen über das bei Dir ansässige JA Vermittlung versucht oder das andere JA angeschrieben und um Weiterleitung Deiner Nachricht an die Mutter gebeten (=Nachweis).
      Aber okay, wenn Du es nicht einsieht, wird es schwer. Der Unterhalt ist nun mal eine Bringschuld. Und wenn Du kein Nachweis darüber hast, dass Du versucht hast, die Kontoverbindung zu eruieren, musst Du jetzt eben die Mehrkosten tragen.
      Ich würde Dir (als Unterhaltszahlerin) dringend davon abraten, die Arbeitszeit zu reduzieren wenn Du noch nicht mal so den Mindestunterhalt leisten kannst.
      Die Mutter hat sich über Deine Anerkenntnis eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen und lässt nun daraus pfänden.
      Du müsstest also sogar gerichtliche Abänderung betreiben zur Reduzierung des Unterhalts.

      Die Angaben zu den Einkünften der Mutter sind zu vage als dass Du daraus eine Auskunftspflicht nach 1605 i.V.m. 242 BGB herleiten kannst.
      Die Gerichte wollen vor Volljährigkeit ungern eine Auskunftspflicht beschließen.
      Wenn Du aber belegbare (!) konkrete Angaben machen kannst, könnte ein Gericht auch bei Abänderung beschließen, dass die Mutter die Unterhaltsbestandteile über Deinem angemessenen Selbstbehalt selbst tragen muss.
      Derartiges Unterfangen ist jedoch risikobehaftet und langwierig.

      Die Tochter besucht noch die allgemeinbildende Schule? Also ohne eigene Einkünfte (keine Berufsausbildung?)
      Mit 16 finde ich, kann und sollten die Kids durchaus mit finanziellen Belangen in Kontakt kommen (bei meinem Jüngsten haben wir schon ab 8 mit budgetierten "Taschengeld" angefangen).
      Im Regelfall sagen die Kids bzw. zeigen es, wenn es sie überfordert.
      Ich hätte das Kind einfach gefragt, ob es was über die neue Kontoverbindung weiß. Ist ja schließlich kein Staatsgeheimnis.

      Nun gut, die anderen - emotional - niedergeschriebenen Fakten möchte ich nicht kommentieren.

      Ich wünsche Dir - trotz heutiger Arbeit und des Stresses wegen der Pfändung - ein friedliches, besinnliches Weihnachtsfest.
      Tanja
    • Ja, natürlich ist es Kindergarten, wenn 2 erwachsene Menschen nicht mit einander kommunizieren. Im Prinzip halte ich mich ja nur an das, was sie sagt: Ich soll sie nicht anrufen, nicht ansprechen, nicht antexten etc. Ergo lasse ich ihr ihren Willen. Und Dritte sind nicht zur Mitarbeit oder Vermittlung verpflichtet.

      In meinen Augen ist das zwar eine Mißachtung des gemeinsamen Sorgerecht, was ja auch immer eine -pflicht ist, aber nungut, daß zuständige JA sieht es auch als nicht zwingend notwendig an, daß "gemeinsam" sorgende Eltern hin und wieder die eine oder andere Information untereinander austauschen. Da wäre eine geänderte Kontoverbindung nur die Spitze des Eisberges.

      Ich sehe Unterhalt ehrlich gesagt auch nicht so wirklich als Bringschuld: Derjenige, welcher einen Anspruch anmeldet, muss sich auch darum kümmern, ihn durchzusetzen. Prizipiell kann ein jeder Anspruchsberechtigte auch auf seinen Anspruch verzichten. Und wenn es schon zu viel verlangt ist, einen Zweizeiler per WhatsApp, Messenger, oder sonstiges einzutippen, um regelmäßig Geld zu bekommen, dann scheint man das Geld wohl nicht wirklich zu benötigen.

      Da sie damals mit dem Kind aus der ex-gemeinsamen Umgebung diese 500 Kilometer weit weggezogen ist, um meinen Umgang möglichst zu erschweren, kann ich sogar die Fahrtkosten zur Wahrung des Umgangsrechtes als Einkommensmindernd geltend machen. Auch aus dem Grunde meine ich, daß eine Lohnpfändung ziemlich ins Leere gehen dürfte. Aber das müsste eben mal wirklich genau durchgerechnet werden von der Stelle, welche dann auch die Gegenseite zu akzeptieren hat. Weihnachtsgeld gab es im November, 150€ brutto.

      Meine Tochter weiß über die gesamte Problematik Bescheid. Aber auch sie will, daß ihre Eltern zumindest ab und zu mal miteinander reden, und sich nicht nur gegenseitig anschweigen. Und nebenbei "profitiert" sie auch davon, daß ich aktuell etwas mehr Geld in der Tasche habe, als mir "zusteht", weil wir davon um so mehr gemeinsames unternehmen können. Zudem bekommt sie von mir auch regelmäßig Taschengeld (selbst während ich im ALG1 war) - wozu ich nicht verpflichtet bin. Ich tus aber gerne, so lange ich weiß, daß es an der richtigen Stelle ankommt.
    • Hi,
      ich habe gerade Weihnachten hinter mir, meine Eltern haben es nicht geschafft sich "ordentlich" zu einigen. In deinem Fall 379 * 24 Monate = 10k (dann ist Sie 18 Jahre). Bitte, bitte lass deine Tocher nicht das gleiche Ertragen wie meine Eltern mich. Dieses herumgedruckse lohnt sich nicht, Ihr müsst euch "IMMER" in die Augen schauen können. Auf jedem Geburtstag seid Ihr da, die Enkelkinder werden euch ggf. auch mal tangieren.

      Das muss RUND LAUFEN und auf die nächsten 60 Jahre sind 10k ein WITZ...
    • Ein gesundes, frohes Fest allgemein in die Runde.

      @Cloakmaster ich versuche es noch genau einmal:

      Cloakmaster schrieb:

      Ja, natürlich ist es Kindergarten, wenn 2 erwachsene Menschen nicht mit einander kommunizieren.
      Im Moment bist Du derjenige, der hier wie ein Nicht-Erwachsener auftritt und agiert. Selbst in dem Satz oben kommt eine Nichtübernahme Deines Anteils an der Situation zum Ausdruck.

      Cloakmaster schrieb:

      Ich sehe Unterhalt ehrlich gesagt auch nicht so wirklich als Bringschuld: Derjenige, welcher einen Anspruch anmeldet, muss sich auch darum kümmern, ihn durchzusetzen.
      Tja, schade aber auch.
      Es ist eine Bringschuld (im Übrigen ähnlich wie Miete, aber das weißt Du als Eigentumsbesitzer vielleicht nicht. Vielleicht weißt Du es als Kreditrückzahler. Das ist nämlich auch eine derartige.)
      Dessen ungeachtet unterscheidet Dich und mich dieser Punkt scheinbar erheblich und erklärt auch, wieso meine Kinder nicht nur wünschen können, dass ihre Eltern - wie Erwachsene - miteinander umgehen, sondern sie sogar erleben, dass ihre Eltern Weihnachten miteinander verbringen (zusammen mit den neuen Partnern und Kindern aus dieser neuer Partnerschaft).
      Sowas bleibt Dir sicherlich verwehrt. Schade. Aber wenn zwei Ziegen auf einer Brücke stehen, ist nun mal kein Nachgeben möglich.

      Cloakmaster schrieb:

      Da sie damals mit dem Kind aus der ex-gemeinsamen Umgebung diese 500 Kilometer weit weggezogen ist, um meinen Umgang möglichst zu erschweren, kann ich sogar die Fahrtkosten zur Wahrung des Umgangsrechtes als Einkommensmindernd geltend machen. Auch aus dem Grunde meine ich, daß eine Lohnpfändung ziemlich ins Leere gehen dürfte. Aber das müsste eben mal wirklich genau durchgerechnet werden von der Stelle, welche dann auch die Gegenseite zu akzeptieren hat.
      Nochmal:
      Du hast die Unterhaltsschuld bereits anerkannt.
      Du bist in einem eklanten Irrtum, wenn Du glaubst, dass im Pfändungsprozess noch irgendjemand verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage und die Höhe des Unterhaltes zu überprüfen.
      Dein Arbeitgeber muss die Pfändung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe vornehmen. Abänderungs'wünsche' kannst Du bei Deinem Arbeitgeber vielfältig vortragen, er kann, darf und wird sie nicht berücksichtigen (weil er dann selber haftet). Du kannst beim zuständigen Amtsgericht Vollstreckungsschutz- oder gegenklage (so genau weiß ich das nicht, ich würde nie auf die Idee kommen, es so weit kommen zu lassen) erheben. Mit Anwaltszwang vermutlich. Allerdings kann ich Dir prophezeien, dass Du diesen Prozess verlieren wirst, weil Du gegen die Rechtsgrundlage, nämlich Dein eigenes Anerkenntnis, vorgehen musst - mit Abänderungsklage (Anwaltszwang!).
      Es gibt auch keine "Stelle", die genau durchrechnet, was Deinem Kinde zusteht. Im Regelfall schaffen die Eltern allein auszuhandeln, was Grundlage der Unterhaltsberechnung ist, notfalls auch unter zu Hilfenahme von (teuren) Anwälten. Sind sie das nicht, entscheidet ein Gericht nach entsprechendem Vortrag der Streitparteien. Selbst diesen Beschluss muss die Gegenseite nicht akzeptieren, sondern kann noch in die nächste Instanz.

      Ich glaube, das ist nun genug Erklärung.

      @bartender kannst Du bitte für Deine eigenen (wirklich traurigen) Belange ein eigenes Thema aufmachen? Ich glaube Dir, dass es verletzend ist, dass die eigenen Eltern nicht (mehr) miteinander ohne Streit kommunizieren können.
      Ansonsten verweise ich gern auf meinen Beitrag zu Deinen Postings im September...

      Gruß Tanja
    • Auch der Vermieter muss dem Mieter seine Kontodaten nennen, wenn er die Miete überwiesen haben möchte. Der Mieter ist nicht verpflichtet, beim Metzger, beim Bäcker, oder bei den Nachbarn rumzufragen, ob diese zufällig die aktuellen Kontodaten des Vermieter kennen, damit man seine Miete überweisen kann, weil der Vermieter nur "Ätsch, ich red mit dir nicht!" ruft. Noch dazu, wo es der Vermieter war, der von der schriftlich fixierten Vereinbarung, daß auf Konto A zu leisten ist, abgewichen ist, und nun gerne die Überweisung auf Konto B hätte, es aber nicht für nötig hält, die IBAN von Konto B herauszugeben.

      Dito der Kreditgeber, welcher zu benennen hat, auf welches Konto die Kredit-Rückzahlung einzugehen hat, und auch über die Änderung des Zielkontos informieren muss, statt zu erwarten, daß der Schulnder Detektivarbeit leistet, um seine Schuld zu begleichen. Theoretisch könnte ich das Geld auch beim Umgangswochenende in bar übergeben, aber halt, bei ihr Klingeln darf ich ja auch nicht, und wenn ich es in den Briefkasten stecke, habe ich keine Quittung, das ist mir dann doch etwas zu riskant.

      Ja, wir sind aktuell einzig und allein im Bereich der Pfändung, und die zentrale, noch unbeantwortete Frage ist die konkrete Festlegung des konkret anzuwendenden Selbstbehalt, welcher einer Pfändung voranzugehen hat. Da sind es dann halt eben nicht mehr die Eltern, die sagen, es haben 500€ Selbstbehalt zu reichen, oder man benötigte 2000€ Selbstbehalt, und dann einigt man sich auf etwas dazwischen. In den entsprechenden Gesetzen steht es nur etwas schwammig, daß der SB im Einzelfall gesenkt oder angehoben werden kann, aber nicht genau, welche Faktoren bei einer solchen Änderung zu berücksichtigen sind, und welche nicht.

      Ich habe damals anerkannt, obwohl mein Anwalt, den ich mir ja leider nehmen musste, mir vorgerechnet hatte, daß ich auch zu dieser Zeit nach Recht und Gesetz nicht hätte den vollen Satz, sondern nur einen Teilbetrag leisten müssen, bzw. können. Aber es ist ja schließlich für das Kind, also wieder einmal nachgegeben. Im alten Job ging das ja noch irgendwie. Wer nachgibt, ist am Ende meist nur der Dumme.

      Schon als ich AL wurde, hätte ich eine Änderung des Unterhalts durchsetzen können, dann wäre ich von da ab nicht mehr verpflichtet gewesen, (voll) zu zahlen, und meine Tochter hätte insgesamt weniger Anspruch. So aber bleibt der Anspruch für die Tochter bestehen, und sie kann, sobald sie 18 ist, die noch immer ausstehenden Beträge einfordern, welche bei einer rechtlich zulässigen Abänderung zu meinen Gunsten gar nicht erst entstehen würden. Auch und gerade darum sage ich ja auch nicht, daß der Anspruch gar nicht bestünde, es geht einzig und allein darum, daß ich diesen aktuell nicht, bzw. nicht vollständig bedienen kann.

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    • Tach letztmalig Cloakmaster,

      Cloakmaster schrieb:

      Ja, wir sind aktuell einzig und allein im Bereich der Pfändung, und die zentrale, noch unbeantwortete Frage ist die konkrete Festlegung des konkret anzuwendenden Selbstbehalt, welcher einer Pfändung voranzugehen hat. Da sind es dann halt eben nicht mehr die Eltern, die sagen, es haben 500€ Selbstbehalt zu reichen, oder man benötigte 2000€ Selbstbehalt, und dann einigt man sich auf etwas dazwischen. In den entsprechenden Gesetzen steht es nur etwas schwammig, daß der SB im Einzelfall gesenkt oder angehoben werden kann, aber nicht genau, welche Faktoren bei einer solchen Änderung zu berücksichtigen sind, und welche nicht.
      hat doch Dein AG Dir bereits mitgeteilt, welcher SB für Dich (vermutlich vom zuständigen Vollstreckungsgericht) festgelegt wurde: 1000.
      Warum fragst Du den nicht, wenn Du Dich im Recht so gut auskennst (was Du schon dadurch selbst wiederlegst, dass Du annimmst, Dein Unterhalt wäre wegen der doch nur "kurzfristigen Arbeitslosigkeit Anfang des Jahres" herabzusetzen gewesen wenn Du es beantragt hättest).
      Deine Ausführungen, warum Du nicht in der Lage warst, die Mutter um ihre neue Kontoverbindung zu bitten, überzeugen mich weiterhin nicht.
      Die Unterhaltszahlung ist eine Bringschuld und hat als Vorausleistung zu erfolgen. Und wenn Dein Stolz es nicht zulässt, demzufolge zu handeln, dann zahlst Du nun eben dafür noch einen Preis zusätzlich.
      Die Verantwortung für Dein Handeln bzw.Unterlassen willst Du augenscheinlich nicht tragen, was mich wieder zu meiner anfänglichen Feststellung führt, dass Du Dich ebenso aufführst wie ein nicht-Erwachsener.

      Ich bin raus aus Deiner Nummer, Deine "Rechtsauffassung" passt m.M.n. eher in andere (einschlägige) Foren.
      Aber vielleicht ist ja hier noch jemand anders in der Lage auf Deine Fragen sachgerecht einzugehen.

      Trotzdem: Gruß Tanja (man muss ja nicht Unhöflichkeiten mit gleicher Münze heim zahlen).

      Nachtrag: Unterhaltspfändung - Freigrenzen
      Noch ein letzter gutgemeinte Hinweis: im Selbstbehalt ist ein Betrag für die Wohnkosten enthalten. Wohnt der Unterhaltsschuldner im Wohneigentum, ist ihm unter Umständen ein Wohnwert als Einkommen anzurechnen.

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    • Tach Tanja,

      ich weiß echt nicht, was du für ein Problem mit mir hast. Ich habe den Eindruck, daß deine Haltung aus Annahmen und Unterstellungen herrührt, die einfach nicht den Tatsachen entspricht, was dazu führt, daß wirklich hifreiches nur tröpfchenweise durchkommt.

      Es wäre also das zuständige Vollstreckungsgericht, welches den SB festlegt. Das zB ist hilfreich. Tatsächlich konnte ich aus dem Telefonat - und mehr war es ja bisher nicht - nicht entnehmen, woher die Sekretärin die 1000€ als SB hat. Es kann also auch gut sein, daß sie schlicht noch den alten Wert von vor der Anhebung verwendet. Und falls das Geicht diese 1000€ festgelegt haben sollte, dann müsste es dazu doch wohl auch eine Erläuterung geben, wie man genau diese Zahl ermittelt hat, oder nicht?

      Ich habe schon sehr viel über das Thema gelesen, und habe sicherlich einen gewissen Überblick, aber kein absolutes Detailwissen in der Tiefe, zudem ändern sich gewisse Dinge auch mit der Zeit - der neue SB von 1160€ war mir bis zu dem Anruf, als ich mich wieder auf die Suche nach hilfreichen Informationen machte, auch nicht bekannt. Und so gilt es eben anscheinend durchaus einigermaßen verbreitet, daß einem Unterhaltsschuldner, welcher unverschuldet arbeitslos geworden ist, 2-3 Monate Einkommensrückgang und damit verbundene verringerte Zahlungsfähigkeit zugestanden werden, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, ehe man diesem Unwillen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, und in dessen Folge ein fiktives Arbeitseinkommen anrechnen würde, aus dem dann wieder der volle Unterhalt gefordert wird. Nicht anderes habe ich gesagt. Und wenn du nun mit 1000% Sicherheit hieb- und stichfest belegen kannst, daß das alles Humbug und ein reines Internet-Märchen ist, welches immer wieder von neuem falsch erzählt wird, dann kannst du das sicher mit einer belastbaren Quelle belegen?

      Ich war nicht "nicht in der Lage" Die Mutter um ihre neue Kontonummer zu bitten,
      sondern ich habe ausdrückliche Anweisung Ihrerseits, sie nicht, niemals, unter keinen Umständen anzurufen, anzuschreiben, oder anzutexten, da sie mir rein gar nichts mitzuteilen habe, und sie auch rein gar nichts von mir mitgeteilt haben möchte. Und über dieses ausdrückliche Verbot Ihrerseits kann ich mich schlecht hinwegsetzen. Auch, um des lieben Friedens Willen sollte man die Wünsche des Ex-Partners respektieren, habe ich mir sagen lassen. Oder siehst du das anders?

      Sie stellt diese Regeln auf, Sie ändert ihre Bankverbindung, aber ich soll jetzt daran schuld sein, daß das Geld nicht mehr ankommt? Ja, das verstehe ich wirklich nicht so ganz. Und mein Einhalten dieser von ihr aufgestellten Regel nennst du also nicht-erwachsen, weil nur Kinder sich an Regeln halten müssen, Erwachse aber tun und lassen dürfen, was sie wollen, und Verbote eh dazu da sind, mißachtet zu werden? Oder wie genau soll ich das jetzt verstehen?

      Ich sehe meine Verantwortung in erster Linie meinem Kind gegenüber. Meine Ex ist in einem Alter, da sie selbst die Verantwortung für ihre Entscheidungen tragen können sollte. Aufgrund dieser Verantwortung meinem Kind gegenüber habe ich bisher keine Bemühungen unternommen, den Unterhaltsanspruch rechtswirksam herab zu setzen, obwohl die Möglichkeit dazu wohl bestünde.

      Und darum kann meine Ex die Verantwortung dafür tragen, daß Zahlungen an meine Ex schwierig werden, wenn man seine Kontonummer ändert, und dann aber partout nicht gewillt ist, diese Änderung anderen gegenüber zu kommunizieren.

      Sobald meine Tochter 18 ist, kann ich direkt auf ihr Konto zahlen - inklusive der bis da hin aufgelaufenen Rückstände. So lange sie aber noch minderjährig ist, würde eine Zahlung auf das Konto meiner Tochter als Schenkung an diese gewertet, und nicht als anspruchsbefreiende Unterhaltszahlung gelten. So jedenfalls wurde mir das mal erklärt, und mir deshalb dringend davon abgeraten, das Konto meiner Tochter für die Unterhaltszahlung zu verwenden.

      zu deinem Nachtrag: Der Link arbeitet mit Zahlen von 2016 und 2017, und scheint seither nicht aktualisiert worden zu sein.
      und zu deinem 'gutgemeinten Hinweis': Siehe Beitrag #1: Jetzt ist es aber so, daß ich in meiner Eigentumswohnung lebe, mir darum also der Selbstbehalt gekürzt werden kann.

      Was leider fehlt, ist eine Erklärung, wie es sich verhält, falls jemand berufsbedingt 2 Wohnsitze unterhalten muss, womit wir wieder bei der Eingangsfrage wären.

      Und wenn du so viel wert darauf legst, persönlich gerüßt zu werden, bitteschön:

      Gruß, Thomas.

      (Jetzt aber nicht mehr böse sein, piep, piep, piep, wir ham uns doch alle lieb! )
    • Moin Cloakmaster,

      auch wenn viel Polemik in Deiner Antwort drin ist und ich keine Lust mehr habe, mit Dir über Deine merkwürdige Rechtsauffassung zu diskutieren, leg ich Dir bezüglich der mathematisch und auch sonstig blödsinnigen "1000%" Sicherheit mal den jurisPrakiskommentar 8.Auflage von Viefhues zu 1603 BGB (RZ 481 ff - Umfang der Erwerbsobliegenheit, sowie RZ 494ff Arbeitslosigkeit) ans Herz.
      Da ich Dein Olg nicht kenne, kann ich auch nicht suchen, ob es in Deinem Gerichtsbezirk ein ähnliches Merkblatt wie z.B. in Berlin gibt.
      Merkblatt Unterhaltsabänderungsantrag Kindesunterhalt zu Deiner geflissentlichen Kenntnisnahme (von Dir wird jetzt vermutlich wieder der Hinweis auf das nicht aktualisieren des Merkblattes kommen....seis drum).

      Zum selbstgenutzten Wohneigentum kannst Du sicherlich in den Unterhaltsgrundsätzen Deines Olg nachlesen, dass ein Wohnwert in der Regel auch als Einkommen angesetzt werden kann.
      Du kannst aber auch in dem zuvor von mir erwähnten Praxis-Kommentar über den Wohnwert (Suche ergab 18 Treffer) nachlesen.

      Und nein, "wir" haben uns nicht lieb.
      Ich bleibe bei meiner Meinung dass Du Dich nicht erwachsen, sondern bockig verhalten hast.
      Das kann Dir aber auch weiterhin herzlich egal sein.

      Gruß Tanja
    • Moin Tanja,

      och möchte ja gerne lernen, ein besserer Mensch zu werden, leider bin ich auf Hilfe angewiesen, was genau du nun mit "Polemik", und merkwürdige Rechtsauffassung meinst. Ich halte mich lediglich an ausdrückliche Anweisungen, die mir gegeben wurden. "Bockig" nenne ich eher jemanden, der sich ausdrücklichen Anweisungen widersetzt, und genau das tue ich ja gerade nicht.

      Und auch, wenn ich mich nun schon mehrfach wiederhole: Mein Ziel ist nicht eine Abänderung des Unterhaltsanspruchs meiner Tochter, sondern lediglich eine zeitweise Herabsetzung des Zahlbetrages, mit Nachzahlung der dadurch auflaufenden Rückstände zu einem späteren Zeitpunkt. Das aber scheint dir so komplett gar nicht zu gefallen, warum, bleibt wohl dein Geheimnis.

      Leider gab das googeln nach dem Praxiskommentar nichts her, oder es liegt hinter einer Paywall. Dafür finde ich aber Einträge auf anwaltsseiten wie diesen hier:

      edit TanjaW9: kopierten Text gelöscht, da von Anwaltsseite

      Und das ist jetzt also falsch, und stimmt nicht? Sorry, das ich nochmal so blöd nachfrage, aber weiß einfach nicht, worauf du nun genau raus willst. Ist die die Formulierung "mit absoluter, und unumstösslicher Gewissheit" lieber, als die - mathematisch gesehen übertriebenen - '1000%'? Das Problem ist einfach, daß im Internet auf der einen Seite dieses steht, und auf einer anderen etwas anderes, und man oft nicht o genau weiß, was davon nun stimmt, und was nicht. Darum fragte ich nach etwas, das "sicherer, als nur sicher" ist, und umschrieb dies eben mit "1000%".

      Zum selbst genutzten Wohneigentum haben wir nun schon sehr sehr viel zum Nachlesen, und immer und immer wieder nachlesen. Meine Frage war aber nach doppelter Haushaltführung, und Lesematerial dazu ist bisher leider Mangelware.

      Wenn du unbedingt herumbocken, und nicht helfen willst - ja ich empfinde eher dein Verhalten hier als grundlos bockig - dann ist das dein gutes Recht. Nur dann spare dir doch die Zeit, mich zu denunzieren und zu beleidigen. Ich habe dir nichts getan.

      Gruß, Thomas. (muss wieder in die Arbeit)
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