Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt = Verlöbnis = Verwirkung des nachehelichen Unterhalts?

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt = Verlöbnis = Verwirkung des nachehelichen Unterhalts?

      Hallo zusammen,

      bekanntlich wird eine Verlobung als starkes Indiz für eine gefestigte Lebensgemeinschaft gewertet und kann (oder: muss) zur Verwirkung des nachehelichen Unterhalts (EU) führen.

      ISUV schrieb:

      Besonders „dumm“ war die Anzeige eines Verlöbnisses in einer Zeitung, dies hat natürlich zur Verwirkung geführt.

      Über WIKIPEDIA habe ich gefunden:

      Sächsische Staatskanzlei, Dresden schrieb:

      Rein rechtlich betrachtet ist die Verlobung das Vorstadium zur Ehe.
      ... ... ...
      Ab der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt gelten die Partner in jedem Fall als Verlobte im Rechtssinne.

      Mir stellt sich da die Frage, wie ein/e Unterhaltspflichtige/r von dem Verlöbnis des/der Ex erfährt, wenn es nicht in der Zeitung steht. Soll man bei Verdacht (z.B. hat man von einem Hochzeitstermin erfahren) im Standesamt nachfragen? Geben die überhaupt Auskunft? Hat man das Recht auf Akteneinsicht? :D Wo/Wie kann man sonst noch Erkundigungen einholen? Bitte nur legale Tipps. 8)

      Besteht für den Unterhaltsempfänger vielleicht sogar die Pflicht zur ungefragten Information?
    • Hallo Clint,

      die Standesämter dürften keine Auskunft über anstehende Hochzeiten geben. Die Pflicht, das "Aufgebot" öffentlich auszuhängen ist schon vor vielen Jahren entfallen. Zusammen mit der Pflicht der Trauzeugen.
      Akteneinsicht? Wenn man sich mal anschaut, wie schwer es schon ist, seine Rechte auf Einsicht in die eigenen persönlichen Daten zu nehmen, wird es bei Daten von fremden Dritten noch schwerer - selbst wenn es eine Rechtsgrundläge gäbe.
      Stehen doch hier die schützenswerte Belange des(der) Dritten im Raum.

      Ob allein ein Verlöbnis schon zur Verwirkung führt, vermag ich nicht zu beurteilen.
      In dem obigen Fall kamen bestimmt noch andere Faktoren dazu, die eine verfestigte Partnerschaft aufzeigten.
      Ich denke, dass es schwer ist, derartiges in Erfahrung zu bringen.
      Vielleicht empfiehlt es sich, in Trennungs- und Scheidungssachen neben dem Passus der Anzeige bei gesteigerten Einkünften auch einen bezüglich eines Verlöbnisses aufzunehmen?
      Eine Pflicht zur ungefragten Information kann ich mir vor allen Dingen bei (gerichtlichen) Vergleichen über Ehegattenunterhalt vorstellen.
      Da wäre ja auch eine Abänderung für die Vergangenheit denkbar, insbesondere wenn der Empfänger seiner erhöhten Rücksichtsnahmepflicht nicht nach kommt...

      Es bleibt vielleicht nur, die Hochzeit abzuwarten, wobei ein untrügliches Zeichen eine dann erfolgte Namensänderung ist (und/oder eine Änderung der Steuerklasse von 1od. 2 auf 3 od. 4 od. 5)

      Gruß Tanja
    • Hallo nochmal Clint,

      ich habe mal ein wenig nachgedacht ;)
      Also, wenn man mit dem, über den man nun rausbekommen will, ob er geheiratet hat, selbst mal verheiratet war, gibt ja vielleicht noch das Personenstandsgesetz Möglichkeiten zur Kenntnisverschaffung.
      Im Ehestandsregister wird auch auf eine Wiederheirat hingewiesen (Paragraph 16).
      Akteneinsicht usw. Paragraphen 61 ff.

      Gruß Tanja
    • Danke @TanjaW9.

      Kenntnis über die erfolgte Wiederheirat ist natürlich sehr wichtig. Aber darum mache ich mir momentan weniger Sorgen, denn im Falle des Verschweigens kann der vormals EU-Pflichtige die Überzahlungen sicherlich im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen.

      Mir geht es eher um die Verlobung, die ja wohl in jedem Fall (siehe oben) mit der Anmeldung der Eheschließung (§ 12 PStG) erfolgt ist. Ob die/der geschiedene Ex bei dem Versuch der Auskunft/Akteneinsicht im Standesamt ein berechtigtes Interesse damit glaubhaft machen kann, dass sie/er gesetzlich zum Unterhalt gegenüber der verlobten Person verpflichtet ist?

      Und wie ist das eigentlich mit geladenen Hochzeitsgästen? Die kann man doch im Notfall (und wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht) auch als Zeugen benennen, oder? Oder besser nicht? :rolleyes: Schließlich sollte man absolut nichts tun, was die Eheschließung noch gefährden könnte...


      PS: Um mich selbst geht's übrigens nicht, ich beziehe - nicht titulierten - Unterhalt gem. § 1360 BGB. ;)
    • Hallo Clint,

      ich glaube, ich habe den Unterschied schon verstanden.
      Da aber niemand verlobt sein muss bzw. bei freien Terminen auch ziemlich fix heiraten kann, würde ich dieser Aussage der sächsischen Staatskanzlei nicht allzuviel Bedeutung zumessen.
      Zumal wir doch wissen, dass aus dem Verlöbnis kein Rechtsanspruch auf Eheschließung erwächst.
      Würde ich aus unsicheren Kanälen erfahren, dass mein Ex, dem ich Unterhalt zu zahlen hätte, vor hat, demnächst zu heiraten, würde ich schön die Füße still halten.
      So wie Du es schriebst....
      Nicht, dass eines bei mir überhaupt zuträfe :D .
      Der Umstand "ich muss aber zahlen für den" reicht ja schon bei Gerichten in vielen Fällen nicht aus, ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen.
      Standesbeamte sind ähnlich gestrickte Herrschaften wie die der Richterschaft.
      Mir hat mal einer mitgeteilt, dass ihm schnurz ist, wie andere Standesbeamte das handhaben, er sei ähnlich wie ein Richter nur dem Gesetz verpflichtet...

      Es geht Dir doch bestimmt auch nur um den Zeitpunkt, ab dem (rückwirkend betrachtet) die verfestigte Partnerschaft so offensichtlich vorliegt, dass der andere automatisch bösgläubig bei der Annahme des EU ist, oder?

      Gruß Tanja