K-Unterhalt bei zeitlich begrenzt wesentlich niedrigerem Einkommen unter Selbstbehalt

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    • K-Unterhalt bei zeitlich begrenzt wesentlich niedrigerem Einkommen unter Selbstbehalt

      Hallo liebe Forenmitglieder

      Hier bin ich wieder einmal mit einer Frage zum KU, nachdem sich die Einkommenslage nun zeitlich begrenzt ändern wird.

      Mein Partner als UH-Verpflichteter wird über die RV eine 2jährige Umschulung machen, um danach weiter voll im Arbeitsleben stehen zu können.
      Heute eröffnete ihm die RV, dass während der Zeit nur ein Übergangsgeld in Höhe von ca 1050 Euro gezahlt werden wird.
      Er muss für ein Kind ab 12 Jahre UH zahlen.
      Als sich das anbahnte, dass eine Umschulung werden wird, wurde über das Jugendamt ein Gespräch geführt und mit der KM schriftlich vereinbart, dass er während der Umschulung nur den normalen UH zu zahlen hat von 100%. Also 379 Euro.
      Das wird z.Zt. auch so gezahlt.
      Da ging man aber noch von einem Übergangsgeld von etwa 1600 Euro aus.

      Nun wird er aber nicht einmal so viel Geld bekommen, wie ihm als Selbstbehalt, zusteht.

      Wie ist es dann mit dem KU ?

      Wird der so lange ausgesetzt?
      Und wenn ja - muss das für die ganze Zeit nachgezahlt werden ? Was eine sehr langwierige und schwierige Sache wäre.

      Oder kann die KM auf der Vereinbarung bestehen, die vorab gemacht wurde, obwohl man dort noch von wesentlich mehr Übergangsgeld ausgegangen war ?

      Er muss ja weiter Haus abzahlen (Höhe mit Miete absolut vergleichbar), benötigt sein Auto, um zur Umschulung zu kommen und muss noch von etwas leben und Nebenkosten zahlen.

      Wie sind die Gegebenheiten in so einem Fall ?
      Die KM verfügt über ein gutes Einkommen und erhält das Kindergeld.

      Vielen dank und einen guten Abend

      Franbarde
    • Hallo franbarde,
      der Kindesmutter ist zuzumuten, für diese Zeit Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen.
      Bei deinem Partner laufen diese Zahlungen des Jugendamtes als Schulden auf. Sie sind zurückzuzahlen, sobald er dazu unter Beachtungen seines Selbstbehalts und bei vorrangiger Zahlung des vollen Kindesunterhalts wieder in der Lage sein wird.
      Diese Aussage gilt aber nur, wenn kein Unterhaltstitel besteht. Sollte das der Fall sein ist dieser auf Antrag deines Partners abzuändern.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Franbarde,

      wir haben hier ja schon mehrfach Deine Anfragen durchdiskutiert.
      Ich vermute, die letzten beiden gestern von Dir gestellten sind rhetorischer Art?
      Falls nicht, möchte ich - hoffentlich schaff ich es kurz - darauf eingehen.
      Gesteigerte Unterhaltspflicht, d.h. der Unterhaltspflichtige Elternteil hat "sein letztes Hemd" mit den Kindern zu teilen und alle Anstrengungen zu unternehmen, den (Mindest)Unterhalt sicher zu stellen. Auch durch Aufnahme von Nebentätigkeiten. Einleitung einer Privatinsolvenz (um andere Schulden "los zu werden").
      Gesundheitliche Einschränkungen hat der Pflichtige anzugeben und zu beweisen, auch inwieweit diese es verunmöglichen, ein angemessenes Einkommen zu erwirtschaften.
      Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit kann insoweit entfallen, wenn man als Unterhaltspflichtiger den Nachweis erbringen kann, dass der andere Elternteil als ebenfalls Unterhaltspflichtiger in Frage käme. Diesbezüglich stellen Gerichte aber auch strenge Anforderungen (siehe auch die anderen von Dir eröffneten Themen).
      Die Wege stehen Deinem LG dennoch offen. Es herrscht jedoch Anwaltszwang in Unterhaltsdingen.
      Sollte es noch keinen Titel geben, kann der Unterhalt auch einvernehmlich abgeändert werden (auch mehrmals).

      Es nützt aber alles nichts, wenn Du - was ich durchaus verstehe - hier nur Deinen Frust los wirst, wenn sich bei Euch nichts ändert.
      Leider kann ich Dir nicht sagen, ob Dein LG - wie ein anderes Forenmitglied hier - eine Teilübernahme von Unterhalt durch die Arge(?) erreichen könnte.
      Vermutlich wird eine andere Behörde ablehnen, so lange es keinen gerichtlich festgestellten Betrag gibt (weil der Bearbeiter vielleicht auch der Meinung ist, Dein LG sei überhaupt nicht leistungsfähig).

      Um aber Deine letzte Frage zu beantworten: wie lange jemand verschuldet ist, hängt auch vom Verhalten des Schuldners ab.

      Nun ist es doch wieder sehr lang geworden.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja und edy,

      Danke schön noch einmal.
      Und Tanja - ich finde es gut, dass Du ausführlich und so verständlich schreibst
      Und ja-es war nur eine rhetorische 2.Frage.
      Hat mich einfach interessiert, wie das bei Geringverdienern dauerhaft läuft.
      Ich kenne einige Leute mit wenig Gehalt - deshalb einfach die Interessenfrage.
      Nein, ich bin nicht gefrustet, mein Partner will auf jeden Fall auch zahlen.
      Er hat ja auch seit Krankengeldbezug in voller Höhe weiter KU gezahlt, obwohl das nicht ganz easy ist.
      Nebenjob kommt eher nicht in Frage aus gesundheitlichen Gründen.
      Nicht umsonst kann er den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr bedienen und muss umschulen.
      Wenn ich hier frage, dann nicht, um sich vor was drücken zu wollen, sondern um fundiert und korrekt Bescheid zu wissen.
      Ich lese auch in anderen Themen und finde viele wertvolle Hinweise.

      Hier darf ich alle Fragen stellen und bekomme sachliche Antworten und verschiedene Denkweisen zurück.
      Dafür bin ich sehr dankbar.

      Auch wenn es vielleicht nicht so rüber kommt - wir haben eine sehr gute Beziehung, in der wir über alles reden und es ausdiskutieren.
      Bezüglich der bisherigen Fragen auch. Und immer einen Weg gefunden. Auch meine Bedenken, Ängste oder Unsicherheiten nimmt mein Partner ernst. Er würde wegen einer zweiten Meinung hier nie fragen, ich finde es widerum sehr bereichernd. Es kommen Hinweise, auf die man selbst einfach manchmal auch nicht kommt.

      Viele liebe Grüße
      Franbarde
    • Hallo Franbarde,

      zum Unterhaltsvorschuss noch eine Ergänzung bzw. Richtigstellung: Die Rückforderung des UV vom Unterhaltsverpflichteten ist nur möglich, wenn der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist (bzw. wenn ihm eine Leistungsfähigkeit fiktiv unterstellt wird z.B. wegen fehlender Bemühungen um Arbeit). Die Leistungsfähigkeit wird nach den Kriterien des Familienrechts beurteilt. Es laufen also - wie auch im Familienrecht - keine Schulden auf, wenn jemand nicht leistungsfähig ist.

      Beim Faktenfinder der Tagesschau ist das schön erklärt. Schau mal unter der Überschrift "Statistik gibt kaum Auskunft" nach:
      tagesschau.de/faktenfinder/inl…erhaltsvorschuss-111.html

      Um vom JobCenter (Argen gibt es schon seit 10 Jahren nicht mehr) den Unterhalt als Abzugsposten vom Arbeitseinkommen anerkannt zu bekommen, muss man erst einmal SGBII-Leistungen ("HartzIV")beziehen und vor allen Dingen muss man Arbeitseinkommen haben. Beides ist bei euch nicht der Fall.

      Viel Erfolg für die berufliche Neuorientierung!

      Gruß
      Susanne