Unterhaltsberechnung

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    • Unterhaltsberechnung

      Hallo liebes Unterhalt-Forum,

      bei meiner Suche im Internet bin ich auf dieses Forum gestoßen und lese schon ein paar Tage mit.

      Ich habe ein paar Fragen zu meiner aktuellen Unterhaltsberechnung.

      August 2017 wurde das letzte Mal mein Unterhalt berechnet, folgende Rechnung hat sich ergeben:

      Durchschnittliches Netteinkommen 1740 Euro
      Entfernung des Arbeitsplatzes - 115 Euro
      Unterhaltsrechtliches Einkommen damit 1625 Euro

      Seit 2017 zahle ich 546 Euro (für Kind 1 300 Euro, für Kind 2 246 Euro) Unterhalt an die Mutter meiner beiden Kinder. Zu dem Zeitpunkt der Berechnungen waren die Kinder 14 und 10 Jahre.

      Dieses Jahr habe ich noch keine Anfrage wegen einer Neuberechnung vom Arbeitsamt bekommen. Liegt es vielleicht daran, dass ich schon den höchsten Satz vom Unterhalt zahle?

      Mein durchschnittliches Nettoeinkommen hat sich allerdings durch die Tariflichen Erhöhungen geändert. Vorher 1740 Euro, jetzt ca. 2200 Euro. Dadurch ist mein Selbstbehalt auf 1300 Euro anstatt 1080 gestiegen, ist das richtig? Die Mutter und ihr neuer Mann mit dem Sie zwei weitere Kinder hat, leben vom Amt.

      Was auch sehr komisch war bei den letzten Unterhaltsberechnungen, die ersten beiden male wurde die Finanzierung von meinem Auto mit beim Unterhalt angerechnet, und die letzten male dann nicht mehr.

      Voraussichtlich wird meine Tochter im Juli/August ihre Ausbildung antreten, ändert sich dann was beim Unterhalt? Was ist mit meiner Berechnung wenn Sie danach noch 1 Jahr Schule weiter macht um die Zeit zu überbrücken wenn Sie keine Ausbildungsstelle findet?

      Ich lebe im Moment alleine, wie genau Verhält sich das mit dem Unterhalt, wenn ich mit meiner Freundin zusammenziehe?

      Sorry für meine vielen Fragen.

      Würde mich über Antwort sehr freuen.

      Liebe Grüße,
      Benjamin
    • Bin nur Laie und sehe es so:
      - Solange keiner nach höherem Unterhalt fragt, würde ich nichts unternehmen.
      - Falls deine Tochter in der Ausbildung eine Vergütung erhält, wird die beim Unterhalt angerechnet.
      - Solange sie in Ausbildung ist, musst du Unterhalt zahlen.
      - Wenn sie 18 wird, ändert sich die Berechnung.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Benjamin.

      chefkoch schrieb:

      Dieses Jahr habe ich noch keine Anfrage wegen einer Neuberechnung vom Arbeitsamt bekommen. Liegt es vielleicht daran, dass ich schon den höchsten Satz vom Unterhalt zahle?
      Du scheinst die Düsseldorfer Tabelle nicht zu kennen (siehe Link in meiner Signatur). Du bist noch lange nicht am Höchstsatz angelangt.

      Schau auch mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG. Die sind Pflichtlektüre. 8)

      chefkoch schrieb:

      Vorher 1740 Euro, jetzt ca. 2200 Euro. Dadurch ist mein Selbstbehalt auf 1300 Euro anstatt 1080 gestiegen, ist das richtig?
      1.300 Euro beträgt derzeit der sog. angemessene Selbstbehalt. Den hat man bei minderjährigen Kindern eigentlich nur, wenn der andere (der betreuende) Elternteil über entsprechend hohes Einkommen verfügt. Sie ist hier aber nicht der Fall.

      chefkoch schrieb:

      Ich lebe im Moment alleine, wie genau Verhält sich das mit dem Unterhalt, wenn ich mit meiner Freundin zusammenziehe?
      Nach deinen bisherigen Informationen dürfte das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts haben.
    • Hallo @chefkoch (@all),

      chefkoch schrieb:

      Hallo edy,
      die Berechnung hat bisher immer das Arbeitsamt gemacht.
      Liebe Grüße,
      Benjamin

      die Frage die mich hier am meisten umtreibt:
      wieso (und seit wann?) macht das "Arbeitsamt" Unterhaltsberechnungen?
      Wer hat das beim Arbeitsamt veranlasst?

      Ansonsten:
      Wenn Du nicht zur Einkommensoffenlegung aufgefordert wirst/ wurdest brauchts Du auch nichts offenzulegen.
      Eine Einkommenserhöhung führt nicht zur verpflichtenden proaktiven Offenlegung der Einkommenssituation.
      Allerdings scheint es so, dass Du im Moment nicht den Mindestunterhalt an die Kinder zahlst (beide dürften sich ja jetzt in der 3. Altersgruppe -12-17- befinden)
      Hier wäre tatsächlich zu überlegen, ob Du den Unterhalt entsprechend anpaßt...
      Ist der Unterhalt tituliert?

      Höheres Einkommen ergibt nicht einen höheren Selbstbehalt (also Du springst deshalb nicht von 1080,- € auf 1300,-€).
      Der Selbstbehalt beträgt bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern aktuell 1080,- € (es ändert sich hier also nichts für Dich)
      Erst wenn die Kinder aus der Privilegierung "rausfallen" steigt Dein Selbstbehalt auf 1300,- (gleichzeitig ändert sich dann aber auch die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten).
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Chefkoch,

      (netter Name übrigens)

      Normalerweise kannst du bei der Bereinigung deines Einkommens 5 % als berufsbedingte Aufwendungen abziehen, oder die realen Aufwendungen. Allerdings hängt das bei dir vom zuständigen OLG ab. Und da die Kinder minderjährig sind, ist es das OLG, in dessen Bezirk die Kinder wohnen. Ab Volljährigkeit ist es dann das OLG, wo du wohnst. Sofern es da einen Unterschied gibt.

      Ebenfalls abzuziehen sind 4 % vom Brutto für zus. Altersvorsorge. Aber nur, wenn du sie auch ansparst.

      Normalerweise wird das Jahresnetto genommen plus Steuererstattung oder minus Steuernachzahlung und diese Gesamtsumme durch 12 Monate geteilt.
      Das ist dann das durchschnittliche Netto.

      Ich rechne mal mit deinen 2.200

      Nettoeinkommen 2.200 €
      abzg. 5 % 110 €
      abzg. 4 % vom Brutto 148 €
      bereinigtes Netto1942 €

      Damit liegst du um 42 € über der 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
      Hast du noch irgendwelche Bereinigungsposten, die evtl. anzugeben sind? Oder aber dein OLG lässt mehr als 5 % berufsbedingte Aufwendungen zu?

      Ich rechne jetzt mal mit Stufe 2 (1901-2.300):
      Kind 1 (damals 14 jetzt 16): 398 €
      Kind 2 (damals 10 jetzt 12): 398 €

      Du erreichst damit nicht den Selbstbehalt von 1.080 €.

      Wie sieht das aus? Gibt es einen Titel über die bisher gezahlten Beträge oder hast du nur die Berechnung vom Jobcenter bekommen und danach gezahlt?

      Bei der 1. Einkommenstufe (bis 1.900) wären das pro Kind 374 €.

      Ab Januar 2020 steigt die Düsseldorfer Tabelle an.

      Wenn deine Tochter im Sommer eine Ausbildung beginnt ist es so, dass die Ausbildungsvergütung um 100 € bereinigt wird und die Hälfte der bereinigten Ausbildungsvergütung von deinem Zahlbetrag abzuziehen ist.

      Eigentlich ist dann ab Volljährigkeit so, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Wenn die Mutter aber vom Amt lebt, ist da nichts zu holen. Aber ab Volljährigkeit und Ausbildung rutscht deine Tochter in den 4. Rang und damit erhöht sich dein Selbstbehalt ihr gegenüber auf 1.300 €. Und es wird die komplette Ausbildungsvergütung (-100 €) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo @AnnaSophie,

      du siehst es also auch so, dass ein Zusammenziehen mit seiner Freundin keine Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe hat. Schließlich ist @chefkoch jetzt hinsichtlich Mindestunterhalt leistungsfähig. Wenn er seine Freundin heiratet, könnte sich evtl. etwas ändern...

      Aber eigentlich geht es mir um eine auch schon aus früheren Beiträgen bekannte Aussage von dir:

      AnnaSophie schrieb:

      Allerdings hängt das bei dir vom zuständigen OLG ab. Und da die Kinder minderjährig sind, ist es das OLG, in dessen Bezirk die Kinder wohnen. Ab Volljährigkeit ist es dann das OLG, wo du wohnst. Sofern es da einen Unterschied gibt.

      Ich wollte schon früher mal dazu anmerken, dass das so zu Missverständnissen führen könnte. Betrachtet man die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts, also § 232 FamFG, ergeben sich erhebliche "Abweichungen". Bei privilegierten volljährigen Kindern ist nämlich "deren" OLG zuständig.

      § 232 I Nr. 2 FamFG schrieb:

      Ausschließlich zuständig ist
      ... ... ...
      für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

      Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr privilegiert sind, kann auch "deren" OLG zuständig sein (gar nicht selten). Z.B. dann, wenn ein Elternteil auf Herabsetzung eines bestehenden Titels klagen muss (Stichwort "unbefristet").

      § 232 III S.1 schrieb:

      Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

      § 12 ZPO schrieb:

      Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

      § 232 FamFG enthält insgesamt mehrere "Besonderheiten", die wir in dieser Diskussion m.E. aber vernachlässigen können.

      Soweit meine Anmerkungen zum Gerichtsstand, also zur örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts. Jetzt zur Anwendung der Leitlinien, speziell dann, wenn Unterhaltsberechtigter und -pflichtiger in unterschiedlichen "OLG-Bezirken" leben. Frage an alle: Wendet das örtlich zuständige OLG nicht immer seine eigenen Leitlinien an, also sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen? Gibt es da Erfahrungen, vielleicht sogar Hinweise in OLG-Entscheidungen?

      Sollte die Anwendung der Leitlinien nicht besser abweichend von der o.g. örtlichen Zuständigkeit des Gerichts erfolgen? Sollte es nicht so sein, dass für den Bedarf unterhaltsberechtigter Kinder (also egal ob privilegiert oder nicht) "deren" OLG-Leitlinien und für die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Eltern "deren" OLG-Leitlinien anzuwenden sind? Von speziellen Fällen, z.B. Wohnsitz im Ausland, mal abgesehen. Vielleicht hat jemand dazu mal irgendetwas gelesen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Clint schrieb:

      Soweit meine Anmerkungen zum Gerichtsstand, also zur örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts. Jetzt zur Anwendung der Leitlinien, speziell dann, wenn Unterhaltsberechtigter und -pflichtiger in unterschiedlichen "OLG-Bezirken" leben. Frage an alle: Wendet das örtlich zuständige OLG nicht immer seine eigenen Leitlinien an, also sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen? Gibt es da Erfahrungen, vielleicht sogar Hinweise in OLG-Entscheidungen?


      Sollte die Anwendung der Leitlinien nicht besser abweichend von der o.g. örtlichen Zuständigkeit des Gerichts erfolgen? Sollte es nicht so sein, dass für den Bedarf unterhaltsberechtigter Kinder (also egal ob privilegiert oder nicht) "deren" OLG-Leitlinien und für die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Eltern "deren" OLG-Leitlinien anzuwenden sind? Von speziellen Fällen, z.B. Wohnsitz im Ausland, mal abgesehen. Vielleicht hat jemand dazu mal irgendetwas gelesen.

      Moin,

      angeregt durch einen Forenbeitrag von @Kakadu59 in einer aktuellen Diskussion habe ich eine etwas ältere Entscheidung des OLG Hamm wiederentdeckt, die so ziemlich genau meine obige Aussage bestätigt.

      OLG Hamm, 14.02.2006 - 1 WF 2/06 schrieb:

      Soweit der Beklagte der Ansicht ist, bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit seien die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle, in dessen Bezirk er wohne, zugrundezulegen, stimmt der Senat ihm bedingt zu. Denn bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien handelt es sich um Empfehlungen, um in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle zur Erzielung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit bei gleichzeitiger Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit billige Ergebnisse zu erreichen, keineswegs aber um bindende Richtlinien. Andererseits entspricht es auch der Praxis des Senats, sich hinsichtlich des Bedarfs an den für den Wohnort des Unterhaltsberechtigten geltenden unterhaltsrechtlichen Empfehlungen zu orientieren und hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an denjenigen, die für den Wohnort des Unterhaltspflichtigen gelten. Denn jedenfalls, soweit die Leilinien tatsächliche Umstände wiedergeben, wie Bedarfssätze und Selbstbehaltsbeträge und dafür maßgebliche Einzelparameter, tragen die örtlichen Leitlinien die Vermutung in sich, daß sie die lokalen Verhältnisse am zutreffendsten wiedergeben. Soweit indessen Rechts- und Beweisfragen im Vordergrund stehen, können die örtlichen Leitlinien dem erkennenden Gericht die Entscheidung ebensowenig abnehmen, wie die Leitlinien des OLG Hamm. Dazu zählt die Frage, ob das Gericht sich hinsichtlich der notwendigen berufsbedingten Aufwendungen überhaupt an Leitlinien orientieren will oder ob es im Einzelfall nicht die allgemeinen Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast anzuwenden hat. Dies hängt von der jeweiligen tatrichterlichen Würdigung ab. Deshalb ist es nicht unter Hinweis auf die insoweit großzügigeren Leitlinien des OLG Celle zu erinnern, wenn das Amtsgericht dem Beklagten einen konkreten Nachweis seiner notwendigen berufsbedingten Aufwendungen abverlangt.

      Ich weiß jetzt aber nicht, wie die Familiensenate des OLG Hamm oder die anderen OLGe das heute sehen. Aber eigentlich finde ich es so richtig. Was meinen die anderen?

      Kennt jemand weitere OLG-Entscheidungen? ISUV selbst vielleicht?
    • Hallo Clint (und alle, die es wissen wollen),
      Auskunft eines langjährigen und bei mehreren OLG tätigen Fachanwalts für Familienrecht zu der Frage, nach welchen Leitlinien der Kindesunterhalt berechnet wird, wenn die Wohnorte der Verfahrensbeteiligten im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher OLG liegen: Nach seiner Erfahrung wenden Amtsgericht und das zuständige OLG immer die eigenen Leitlinien an.

      VG

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