Einkommensermittlung bei Tagesmüttern

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    • Einkommensermittlung bei Tagesmüttern

      Hallo zusammen,

      ich brauche dringend eure Hilfe.
      Ich befinde mich in Trennung, das Trennungsjahr ist rum und der Scheidungsantrag läuft.
      Unsere minderjährigen Kinder leben bei mir.
      Mein Exmann ist leider nicht wirklich an einer friedlichen Scheidung interessiert und seine Anwältin setzt mich und meine Anwältin massiv unter Druck.
      Es werden auch permament unwahre Behauptungen aufgestellt, einfach nur, um mich scheinbar mürbe zu machen.
      Nun zu meiner Frage: Ich arbeite selbständig als Tagesmutter und habe in den letzten Jahren in meiner Steurerklärung mit der Betreibskostenpauschale pro Kind gearbeitet.Das bedeutet: Zu den steuerpflichtigen Einkünften einer Kindertagespflegeperson gehören alle Einnahmen, die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleiben. Sie werden als Gewinn bezeichnet.Hierzu mal ein Link bmfsfj.de/blob/89194/a87323cfc…indertagespflege-data.pdf . Nun erkennt die gegnerische Anwältin meine letzten drei Lohnsteuerjahresausgleiceh nicht zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens an, da der Ex meint, die Pauschale "würde ja gar nicht wirklich ausgereizt" und deshalb sollten Einzelabrechnungen aufgelistet werden.Die ich aber natürlich nicht vorbringen kann, da ich ja mit der Pauschale gerechnet habe, was das Finanzamt natürlich auch anerkannt hat.Die gegnerische Partei meint aber, sie erkennt die Berechnung nicht an, weil das Familienrecht über dem Steuerrecht steht.

      Aber was kann ich nun tun?

      Es geht darum, dass mein Exmann ca 1400 Euro weniger als ich verdient, beide minderjährigen Kinder leben bei mir, Unterhalt zahlt er nicht und er verlangt nun nachehelichen Unterhalt von mir.

      hat die gegnerische Anwältin Recht und kann sie meine Steuerbescheide zur Anrechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens ablehnen?

      Bitte, habt ihr einen Rat für mich?
    • Hallo schlechte laune
      Erst einmal herzlich Willkommen hier im Forum. So weit ich weiß kann die Anwältin von Deinem Ex die Steuerbescheide nicht ablehnen, da ja definitiv in den Leitlinien des jeweiligen OLG steht, das zur Ermittlung des Unterhals-rechtlichen Einkommen die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate und der Steuerbescheid vorzulegen sind. Für Selbständig Arbeitende werden die Steuerbescheide der letzten drei Jahre herangezogen und hieraus ein Durchschnitts Jahreseinkommen gebildet, welches dann durch 12 Monate geteilt wird. Ist dieses Geschehen muss dieses Einkommen noch bereinigt werden. Vielleicht können Dir andere hier im Forum noch mehr dazu sagen.

      LG Hugoleser
    • Hallo schlechte Laune,
      wenn du Mitglied bei ISUV bist kannst du für 1,75 Euro das Merkblatt "Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen" bestellen, wenn nicht, erhältst du es für 3,50 Euro.
      Darin wirst du bestimmt einige nützliche Hinweise finden.

      Übrigens: Besitzt dein Noch-Ehemann eine Immobilie oder wohnt er aus anderen Gründen mietfrei? Hat er Nebeneinkünfte? Arbeitet er Vollzeit? Wie hoch ist das Nettoeinkommen des Kindesvaters? Erhältst du für die Kinder Unterhaltsvorschuss?
      Zahlst du ihm Trennungsunterhalt?

      Die Behauptung, Familienrecht sei höherrangig gegenüber dem Steuerrecht halte ich zumindest für fraglich. Deine Anwältin sollte sie darüber zu einem Nachweis auffordern.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Danke dir sehr, Villa.
      Ich werde mir das Merkblatt gern bestellen.Ein guter Vorschlag.

      Keine Immobilien, sehr niedrige Mietkosten, da er nur zur Untermiete wohnt und sich nicht um eine Wohnung bemüht, wo er auch mal die Kinder am Wochenende nehmen könnte, kein Trennungsunterhalt und erst seit Februar dieses Jahres erhalte ich Kindsunterhalt.Er arbeitet Vollzeit und verdient ca 1800, ich Vollzeit mit ca 3100.Nicht bereinigt.Die gegenerische Anwältin sagt so ist es und bezieht sich auf das Zu-und Abflussprinzip, wonach die Betriebskostenpauschale hinfällig wäre und meine Anwältin meint, das würde für Freiberufler stimmen?

      Danke dir,
      lieber Gruß Steffi

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    • Hallo KM,

      ich habe gar keinen bezahlt, das stand gar nicht zur Debatte und kam erst jetzt zur Sprache vom Expartner. mein Einkommen ist mit den 3200 ja auch nicht das unterhaltsrelevante Einkommen.

      Die Anwältin argumentiert, dass meine Betreibsausgaben so nicht anerkannt werden, als Pauschale, da der Gewinn in der Unterhaltsbestimmung nach dem Zu-und Abflussprinzip ermittelt werden müsste.
      Jetzt kenne ich mich leider nur ungenügend aus, doch nach dem, was ich mir so laienhaft ergoogelt habe, ergibt das dennoch keinen Grund die Pauschale anzuzweifeln.Es handelt sich ja bei den Ausgaben um regelmäßig wiederholende, fast gleichbleibende Beträge und der Zeitraum von 12 Monaten wird gewahrt.Ich verstehe nicht, wo das Problem liegt, mir fehlt dazu das Fachwissen.Aber ich weiß auch nicht wie ich nachträglich Einzelnachweise erbringen könnte?Ich habe es halt genauso gemacht, wie es Hugoleser im ersten Kommentar schrieb und das bemängelt sie und aufgrund dessen schätzt sie quasi nun meine Betriebsausgaben...

      Lieber Gruß und schlaf gut KM
      Danke dir für deine Mühe!

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    • Hallo,

      Soll sie doch erst mal deine Betriebsausgaben schätzen (widersprechen kannst du immer noch).

      Ich würde ihr eine Betriebsausgaben-Aufstellung geben ,die höher ist als die Angaben die du beim FA gemacht hast.

      Beispiel:


      Tatsächlicher Betriebsausgabenabzug
      Als tatsächliche Kosten sind abziehbar:
      • Kosten für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
      • Miete und Betriebskosten der Betreuungsräumlichkeiten,
      • Kommunikationskosten,
      • Weiterbildungskosten,
      • Beiträge für Versicherungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen,
      • Fahrtkosten,
      • Kosten für Freizeitgestaltung.


      Nachehelicher Unterhalt ist seit der Reform 2008? schwieriger zu erhalten.

      Deinem Mann müssten Ehe bedingte Nachteile entstanden sein ( er hätte sich zum Beispiel mehr als du um die Kinder gekümmert usw. oder Krankheit bedingt).

      KM
    • KarlMarcks schrieb:


      (...)
      Nachehelicher Unterhalt ist seit der Reform 2008? schwieriger zu erhalten.

      Deinem Mann müssten Ehe bedingte Nachteile entstanden sein ( er hätte sich zum Beispiel mehr als du um die Kinder gekümmert usw. oder Krankheit bedingt).
      Moin,

      genau diesen Punkt finde ich auch viel entscheidender als die Frage nach der Ermittlung des Einkommens. Welchen Anspruch (§ 1570 ff BGB) macht er denn geltend, wenn das Trennungsjahr bereits rum ist (und darüber hinaus er im Trennungsjahr keinen Anspruch geltend gemacht hat)?
    • Hallo zusammen,

      möglicherweise ist es wirklich nicht so einfach. Steuerrecht ist das eine, aber das tatsächliche EInkommen ist halt was anderes. Nur weil die Steuer eine pauschale zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erlaubt, heißt das nicht, dass diese auch im Familienrecht herangezogen werden kann. Ich darf bei meiner Steuer auch pauschal Kontoführungsgebühren abziehen. Was sagt denn deine Anwältin zu der Forderung die Betriebskosten einzeln anzugeben? Kannst du die Beträge nicht deiner Buchhaltung entnehmen?
    • Vielen Dank Clausutis, KarlMarcks und MaxMustermann,

      eigentlich geben Anwältin und Exmann lediglich an, dass es eine Differenz zwischen beiden Einkommen gibt und er sich keine neue, angemessene Wohnung leisten kann, um bspw mal die Kinder bei sich übernachten zu lassen (momentan wohnt er zur Untermiete, unternimmt aber auch aus Desinteresse keinerlei Versuche eine neue Wohnmöglichkeit zu finden.Ich hatte auch bereits versucht ihm dabei zu helfen...).Die Anwältin ist der Meinung den Kindern und mir bliebe soviel übrig, dass ich auch nach dem Ehegattenunterhalt noch gut auskommen könnte.
      Davon ab bioeten sie mir einen Vergleich an:Sie verzichten auf den Ehegattenunterhalt, der sich auf gut 900 Euro belaufen soll (!), dafür verzichte ich auf den Kindsunterhalt (knapp die Hälfte für beide Kinder), was ja meiner Meinung nach gar nicht rechtens ist, dass man auf Kindsunterhalt verzichten kann?
      Ich bin leider schon so am Ende meiner Kräfte aufgrund des ganzen Terrors und Drucks, dass ich beinahe eingelenkt hätte.

      Euer Hinweis mit der Berechtigung des Ehegattenunterhalts klingt wertvoll, ich gebe das gleich mal an meine Anwältin weiter.
      Ich würde mir wünschen, sie hätte mir einen solchen Tipp gegeben. :(

      Vielen Dank euch für eure Mühe!

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    • hallo schlechte laune
      auf Kindesunterhalt kannst Du im Aussenverhältniss nicht verzichten, kannst Deinen EX aber im Innenverhältnis freistellen. Das Du bald am Ende Deiner Kräfte bist kann ich verstehen, aber wie heißt es so schön? Aufgeben geht nicht, Du musst stark sein für die Kinder. Was das Nachweisen Deiner Einkünfte betrifft, Du musst doch vierteljährlich eine Einnahme - Überschuss - Rechnung für das Finanzamt machen und dort gibst Du ja Summen genau Deine Kosten an und musst ja auch die Belege dazu haben. Diese würde ich dann in Kopie meiner Anwältin geben. Nicht vergessen, das was Deinen Ex nichts angeht( Kundendaten, Kontonummern etc.) vorher schwärzen.

      LG Hugoleser
    • Hallo schlechte laune,

      mal zwei Fragen:

      - wie alt sind deine Kinder und wie werden sie betreut?
      - sind deinem Mann ehebedingte Nachteile entstanden (Elternzeit, Kinderbetreuung, Karriereverzicht,...) (ok, sind streng genommen drei Fragen)

      Als Hinweis: Du kannst nicht wirksam auf Kindesunterhalt verzichten, weil er ja an die Kinder geht, du kannst deinen Ex aber im Innenverhältnis befreien, also zahlt er an die Kinder und zahlst im das Geld wieder zurück. Sehe ich aber im Residenzmodell nicht. Wäre in eurer Konstellation ein WM denkbar, um dich bei der Betreuung zu entlasten?

      Und solche Hinweise wie von KarlMarcks finde ich nicht gut: man reduziert sein Einkommen nicht, nur um Unterhalt zu sparen, wenn man Kinder hat, denn die müssen auch von etwas leben. Wenn es nicht anders geht, dann ist es halt so.
    • Hugoleser schrieb:

      Du musst doch vierteljährlich eine Einnahme - Überschuss - Rechnung für das Finanzamt machen und dort gibst Du ja Summen genau Deine Kosten an und musst ja auch die Belege dazu haben.
      Hallo Hugoleser,

      woher nimmst Du dieses Wissen?

      Gruß Tanja

      P.S. @schlechte laune ist das noch der Mann aus Deinem Beitrag aus dem Jahr 2010? Gab es dazwischen Versuche der Wiederannäherung? Ich verstehe noch nicht so ganz, wieso Du in 2013 den Beitrag editiert hast.
      Lass mal durch Deine Anwältin auch noch klären, ob dann gezahlter Unterhalt von Dir nicht sein unterhaltsrelevantes Einkommen für die Kinder erhöhen würde.
    • Aber nochmal von der Sache her kommend: Anwälte schreiben viel Murks und drohen, egal wie unberechtigt es sein mag. Aber in diesem Punkt hat sie aus meiner Sicht recht: Das Steuersystem pauschaliert deine Ausgaben (oft großzügig), um wenig Arbeit mit der Prüfung zu haben. Aber ggf. hast du ja viel weniger Aufwand als die Pauschale und somit ja noch mehr Einkommen. Wenn es tatsächlich eine Unterhaltsschuld geben sollte (was ich persönlich abseits des Trennungsunterhalts ohne weitere Gründe nicht sehe), so ist schon dein Gehalt relevant, was du tatsächlich hast und nicht das, was das Finanzamt versteuert. Das Finanzamt versteuert auch meine Eherenamtspauschale nicht, meine Ex hat sich aber schon dafür interessiert.
    • Die Aussage, dass das steuerliche Einkommen nicht dem unterhaltsrechtlichen Einkommen zwingend entspricht, ist insoweit vollkommen richtig. Hierauf kommt es jedoch in Deinem Fall aus meiner Sicht gar nicht an, weil es schon an der Grundlage ("nach-"ehelicher Unterhaltsanspruch nach dem Trennungsjahr) zu fehlen scheint, man also gar nicht zum Punkt der Berechnung kommt. Das Vergleichsangebot der gegnerischen Seite scheint daher eine Nebelkerze zu sein, mit der man sich der Unterhaltsverpflichtung für die Kinder entziehen will. Sehr merkwürdig, dass Deine Anwältin dieses Vergleichsangebot scheinbar ungeprüft zu Dir durchgegeben hat.

      Wie lange soll denn dieser Vergleichszeitraum gelten? Bis zur Volljährigkeit der Kinder? Ein Jahr? Zwei Jahre?
      Es ist nun wirklich nicht Deine Verantwortung, dass der Vater keine Wohnung zu finden vermag. Vermutlich wird er nach Abzug des Kindesunterhaltes (wenn überhaupt) gerade noch seinen Selbstbehalt von 1.080,- € haben, das ist natürlich wenig (aber von den jeweiligen Leitlinien so gewollt). Fraglich wäre, ob man unter Berücksichtigung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ein Vergleichsangebot (für den Kindesunterhalt, nicht in Kombination zu irgendwelchen Ehegattenunterhaltsansprüchen) dahingehend findet, nur die Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Selbstbehalt von 1.300,- € für die Kinder zu fordern (insoweit wohl rund 500,- €)?
    • Hallo Tanja
      Ganz zu Anfang hat schlechte Laune geschrieben das Ihre Steuererklärung per Einnahme - Überschuss - Rechnung erstellt wird. Je nach Jahresbruttoumsatz kann das Finanzamt diese Einnahme - Überschuss - Rechnung monatlich oder vierteljährlich verlangen. Im Normalfall legt das Finanzamt vierteljährlich fest. Ich weiß dies deshalb weil ich früher selbst einen Betrieb hatte.

      LG Hugoleser
    • Hallo schlechte laune,

      Wenn du dich als Tagesmutter an die entsprechenden Richtlinien/ Vorschriften bei der

      Dokumentation haelst, dann muss das genuegen.

      Lass sie halt erst mal schaetzen. (man muss als RA ja etwas schreiben).

      Auf Kindesunterhalt kann man fuer die Zukunft nicht verzichten. Ein Vertrag verliert die Gueltigkeit,ab dem Zeitpunkt deines Widerrufes.

      Signalisiere der RA-in dass du evtl dein Arbeitspensum reduzieren willst.

      Verstaendnis habe ich allerdings dafuer, dass dem Vater gnuegend Geld bleibt um einen ordentlichen Umgang mit den Kids zu haben.

      KM