Einkommensermittlung bei Tagesmüttern

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    • Hallo Max,

      ich glaube, Du brauchst dem edy aka KarlMarcks das alles nicht erklären.
      Der trollt einfach nur rum und kapiert nicht, welchen Bärendienst er @schlechte laune damit erweist - und indirekt auch dem ISUV-Ruf schadet.
      Macht sie das, was dieser wenig weiter denkende Mensch vorschlägt und reduziert tatsächlich ihre Arbeit, hat sie schon mal weniger Einkommen (tatsächlich). Das nimmt sie inkauf, nur damit sie keinen Unterhalt zahlen muss?
      Ja, ich zahl auch lieber Gerichtskosten für einen gerichtlichen Streit über Geld, als dem anderen Elternteil das Geld so zu geben.
      Gehen wir mal noch einen Schritt weiter:
      Hat sie also sagen wir mal, nur noch 2.800 zur Verfügung, kann sich der Vater - er hat ja nun Auskünfte zum Einkommen des anderen Elternteils - dennoch weiterhin auf den 1603 II S.3 BGB berufen, zahlt also nur noch ca. 500 Euro Unterhalt.
      Wenn er denn noch Trennungsunterhalt beansprucht (was ja bis zur Scheidung geht), wird ein Gericht überprüfen müssen, ob die Einkommensreduzierung der Mutter nicht gegen das eheliche Loyalitätsprinzip verstößt. Tut es das, wird die Mutter so gestellt, als hätte sie das hohe Einkommen von über 3000 tatsächlich bezogen und sie darf darauf Trennungsunterhalt zahlen.

      Ich glaube persönlich nicht, dass @schlechte laune so drauf ist - sie möchte gern eine friedliche Regelung ohne allzu lange finanziell für den KV aufkommen zu müssen.
      Ich würde ihr zu einer Mediation raten, wie siehst Du das, Max?

      Nun kommt schon wieder der nächste Blödsinn von diesem Spinner :S : kein Mensch muss erklären, warum er bisher seine Rechte noch nicht geltend gemacht hat...

      Gruß Tanja

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: wer Rechtschreibfehler findet, kann sie gern mit nach Hause nehmen und Ihnen was warmes zu Essen spendieren.

    • Hallo edy,

      edy schrieb:

      Die Gegenseite muss erklären warum bisher noch kein TU gefordert wurde.
      ich weiß nicht, woher deine Annahme kommt, dass dies nicht bereits geschehen ist, aber die Anwältin hat bereits Einkommensunterlagen angefordert, also wird sie auch wirksam in Verzug gesetzt haben. Sie hat ja bereits ein Vergleichsangebot gemacht.


      edy schrieb:

      Die TE schrieb, dass ihr Bald-EX mehr arbeiten bzw. verdienen könnte (aber nicht "in die Gänge" kommt).

      Sie soll also arbeiten damit er sich nicht anstrengen muss?
      Rechtlich hat er einen Anspruch darauf das Trennungsjahr zu nutzen sich neu zu sortieren. Dabei soll ihm sein gewohnter Lebensstandard gesichert bleiben, deshalb steht im TU zu. Und ja, das ist erstmal nicht verwerflich, denn ich vermute mal, dass die TO sich von ihm getrennt hat, sodass sie psychisch weiter ist als er und er einfach noch etwas Zeit braucht, um zu verarbeiten, was da eigentlich passiert ist.

      TanjaW9 schrieb:

      Ich würde ihr zu einer Mediation raten, wie siehst Du das, Max?
      Hallo Tanja,

      iIch würde auch dringend dazu raten den Mann an den Tisch zu bitten und erstmal die Anwälte aus dem Spiel zu nehmen. Was einem zusteht, ist nebensächlich, die Frage sollte sein, wie beide zu einer Lösung kommen, die aus ihrer Sicht fair ist. Mit Anwälten wird keiner von euch seinen Willen komplett durchsetzen, aber die Anwälte werden ordentlich verdienen.
      Somit: Ja, lasst beide das Mandat ruhen und geht zu einem freien Träger um euch beraten zu lassen. Erstmal beide ein Einzelgespräch, damit er eure Wünsche kennt, danach gemeinsame Termine. Ich halte die Einzelgespräche für wichtig, meine ist immer zu meinen Terminen dazu gekommen, da hätte ich jedes Mal platzen können.
    • Hallo edy,

      edy schrieb:

      Wenn die Gegenseite mit fadenscheinlichen Argumenten kommt, darf man da nicht auch "bluffen" ?
      dies erinnert mich stark an Situationen, die ich relativ häufig abends erlebe, wenn mein 7 jähriger Sohn mit meiner 5 jährigen Tochter streitet. Von Erwachsenen Menschen erwarte ich aber, dass sie auf Augenhöhe sachlich miteinander diskutieren und nur zielführende Argumente anbringen. Sonst sagt der Ex der TO am Ende noch "Ja, dann mach doch". Und dann haben alle viel Zeit und Nerven verschwendet ohne voranzukommen.
    • @mustermann

      'Ja ich weiß,es kann auch über das Trennungsjahr hinausgehen.

      schlechte laune schrieb:

      Ich befinde mich in Trennung, das Trennungsjahr ist rum und der Scheidungsantrag läuft.
      Ja ich weiss, es kann auch über das Trennungsjahr hinaus gegen.


      MaxMustermann schrieb:

      Von Erwachsenen Menschen erwarte ich aber, dass sie auf Augenhöhe sachlich miteinander diskutieren und nur zielführende Argumente anbringen.

      sind alle Anwälte "erwachsen" ?

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Ich versuche es noch ein letztes Mal:

      du weißt doch gar nicht seit wann die TO in Verzug gesetzt wurde den TU zu zahlen, es kann schon im ersten Trennungsmonat sein. Dann muss sie alles nachzahlen. Das muss man erfragen, anstatt mit irgendwelchen Halbwahrheiten zu agieren und nur Fragen zu beantworten, ohne die richtigen Rückfragen zu stellen.

      Ne, Anwälte vertreten ihre Interessen, indem sie den Streit herbeibeschwören. Aber die Erwachsenen Mandanten könnten wie Erwachsene Menschen agieren.
    • Hallo alle,

      tut mir leid, aufgrund Arbeit war ich nicht mehr online. Ich versuche hier mal alle aufgekommenen Fragen zu beantworten:

      - Die Reduzierung meiner Arbeitszeit ist derzeit überhaupt keine Option für mich, denn mit weniger Einkommen könnte ich die Wohnung nicht halten. Das wäre wenn überhaupt ein reiner Bluff, aber das entspricht mir nicht.

      - Die gegnerische Anwältin hat bereits im Mai oder Juni die entsprechenden Unterlagen angefordert, ich müsste also seitdem Trennungsunterhalt nachzahlen. Wobei ich seit Februar die ehem. gemeinsame Wohnung, in der ich jetzt alleine mit den beiden Kindern lebe, alleine zahle, obwohl er bis heute nicht umgemeldet ist und auch noch im Mietvertrag steht und fast alle seine Sachen noch hier sind (und Platz brauchen). Meine Anwältin meinte, das könne man ggf
      gegenrechnen, so dass ich nicht die ganze Summe nachzahlen muss??

      Tatsächlich geht es mir aber auch um den nachehelichen Unterhalt - beide Anwälte, seine und meine, glauben, dass dieser ihm zustünde. Und das kann niemand nachvollziehen. Aus welchem Grund? Er arbeitet Vollzeit, könnte mehr verdienen wenn er wollte, ist gesund. Nachteile hatte er überhaupt keine aus der Ehe. TU könnte ich noch irgendwie stemmen, mit Hilfe, und dabei die Wohnung halten, aber keinen jahrelangen Unterhalt.

      - Solange meine Pauschale nicht anerkannt wird, und da meinem Ex eben der KU abgezogen wird, liegen unsere Einkommen bei etwa 1100 und 3100 Euro, wodurch ich ihm etwa 1000 Euro zahlen müsste, während er 608 KU zahlen müsste, also unterm Strich ich ihm 400. Die Kinder sind 8 und 10 und leben Vollzeit bei mir, der Ex hat sie nur stundenweise. Mit anerkannter Pauschale müsste ich ihm 400 TU zahlen, würde also unterm Strich 200 von ihm bekommen.

      Die Scheidung habe ich vor 2 Wochen eingereicht, mit dem ersten möglichen Tag. Eben um das ganze zu beschleunigen.

      - Mit ihm reden, ja, das geht jedesmal sehr daneben. "Sachlich und zielführende Argumente" kann er gar nicht, konnte er noch nie, und jetzt erst recht nicht. Ich sehe es genauso, wir werfen hier den Anwälten quasi das Geld in den Rachen. Aber ich bekomme nur dumme Antworten von ihm, und er lügt. Dass er einer neutralen Mediation zustimmt halte ich für äußerst unwahrscheinlich, werde aber in Erwägung ziehen ihn danach zu fragen, den Gedanken hatte ich auch schon.
    • Hallo schlechte laune,

      das mit der Wohnung ist kein Selbstläufer. Damit du einen Ausgleichsanspruch hast, müsstest du nachweisen, dass der Auszug unfreiwillig war, also dass er gegangen ist, ohne dass du es wolltest. Das könnte schwer werden, du hast ja auch den Scheidungsantrag gestellt. Wenn es einvernehmlich war, habt ihr einen konkludenten Vertrag geschlossen, dass du ihn im Innenverhältnis von der Mietzahlung freistellst. Dann wäre nichts mit gegenrechnen. Die Frage ist, ob er dann schon ausgezogen ist. Das muss aber deine Anwältin klären.

      Mit dem nachehelichen Unterhalt ist das so eine Sache. Nach Rechtslage steht im dieser nicht zu, die Rechtssprechung mag eine andere sein. Frage deine Anwältin beim nächsten Termin warum ihm dieser zustehen sollte. Seit 2008 ist jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich. Ich sehe hier keinen Grund. Ob er mehr verdienen könnte: irrelevant, er tut es nicht. Viele Frauen könnten auch mehr verdienen, aber sie tun es nicht, weil sie Unterhalt von ihren Männern erhalten. Ist unfair, aber ist halt momentan so.

      Was ist mit deiner Altersvorsorge? Betreibst du welche, die man von deinem Einkommen abziehen könnte? Bei Selbstständigen gehen bis zu 25%, aber halt nicht fiktiv.

      Du sollst nicht viel mit ihm reden, sondern anbieten das Thema Scheidung beim Mediator zu klären, um beidseitig Anwaltskosten zu sparen. Da kommt nämlich schnell ein 5-stelliger Betrag zusammen.
    • Hallo @schlechte laune,

      mit ist noch ein aktuelles Urteil des BGH vom 16.10.19 in die Hände gefallen (XII ZB 341/17, ab RZ 41).
      Wenn Du den Ex nicht zu gemeinsamen Gesprächen an den Tisch bekommst, kannst Du Deine Anwältin vielleicht noch darauf verweisen ....

      BGH XII ZB 341/17 schrieb:

      bb) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 23 und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
      § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 24 und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 15 mwN).
      Als Rechtsfolge sieht § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 25 mwN und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 16 mwN).
      Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters.
      ...
      ich fände schön, würdest Du uns (mir) irgendwann mal Rückmeldung geben, wie die Sache ausging...

      Gruß Tanja