Unterhaltsfragen

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    • Ganz schön viele Informationen, die ich mal wie folgt hinterfragen möchte:

      Wenn man die Unterhaltsansprüche im ersten Rang nach § 1609 BGB (die fünf minderjährigen Kinder) mit dem Mindestunterhalt berücksichtige, müssen von Deinem bereinigten Nettoeinkommen (ist das o.g. Einkommen von 3.500,- schon bereinigt?) schon mal 1.748,- abgezogen werden. Im zweiten / dritten Rang wäre Deine Ehefrau zu berücksichtigen, sofern ein Bedarf besteht (hierzu führst Du bisher nichts aus) und erst im vierten Rang käme Deine volljährige Tochter zum Zug (eigener Haushalt, insofern nicht mehr privilegiert), wenn überhaupt noch ein Resteinkommen nach Abzug der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen oberhalb von 1.300,- vorhanden sein sollte. Ist dies nicht der Fall, erübrigen sich fast alle anderen Fragen hinsichtlich Inverzugsetzung o.ä.

      Hinsichtlich der anhängigen Verfahren bin ich nicht ganz schlau geworden:

      Es läuft eine Pfändung (auch für den Unterhalt der volljährigen Tochter?) für laufenden und rückständigen Unterhalt?
      Läuft eine Zwangsvollstreckungsabwehrklage?
      Läuft eine Prüfung des pfandfrei zu belassenen Betrages?
      Es läuft ein Abänderungsverfahren für den Anspruch der volljährigen Tochter, wird auch noch für sie gepfändet?

      Ansonsten stimme ich aber Tanja zu: Du hast (und brauchst) einen guten Rechtsanwalt, dem Du vertraust und der Dir das alles hier erklärt.
    • Clint schrieb:

      Allerdings scheitern Auskunftsersuchen zwischen Vater und Mutter wohl oft, z.B. OLG Karlsruhe, 09.01.2009 - 18 UF 207/08.
      Hallo Clint,

      gut möglich, dass das einige OLGs so sehen (sagt auch Herr Viefhues in seinem Kommentar - stimmt dem aber ausdrücklich nicht zu, da das Kind nicht in einen Prozess gegen den anderen Elternteil gedrängt werden soll - ist/war der nicht auch mal Richter am BGH? hoffentlich hau ich das nicht wieder alles durcheinander.)

      Ich würde ja inzwischen durch den Anwalt nach Erfolglosigkeit oder Bockbeinigstellen einen Antrag nach 235 FamFg stellen lassen....

      OLG Brandenburg 10 UF 66/18 schrieb:

      Denn das Gericht kann nach § 235 Abs. 1 S. 1 FamFG anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Der Anspruch auf Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst auch sonstige für das Bestehen und die Höhe eines Unterhaltsanspruchs bedeutsame Umstände wie die Einkünfte anderer Verwandter (Münchener Kommentar/Pasche, FamFG, 3. Aufl., § 235 Rn. 11; Münchener Kommentar/Born, BGB, 7. Aufl., § 1605 Rn. 4, 5). Das Gericht kann auch anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist, § 235 Abs. 1 S. 2 FamFG. Das Vorgehen nach § 235 Abs. 1 FamFG ist im Hinblick auf den Zweck der Beschleunigung und Förderung des Prozesses im Ergebnis einer Ermessensreduzierung geboten, wenn ein Beteiligter sich während des gerichtlichen Verfahrens weigert, Auskünfte zu erteilen oder Belege vorzulegen, die für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sind (Haußleiter/Eickelmann, FamFG, 2. Aufl., § 235 Rn. 11).
      Auf eine Stufenklage würde ich mich nicht mehr einlassen - das Spiel hatten wir ja nun (und es dauerte....). Endete aber mit "Auskunftsverpflichtung" :P (familienrechtlicher Ausgleichsanspruch).

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      ich danke euch allen erstmal für euer Interesse und eure Beiträge. Das Einkommen in Höhe von 3500€ ist noch nicht bereinigt. Meine Ehefrau
      ist erwerbstätig (Verdienst etwa 1200 netto). Was bedeutet hier im zweiten/dritten Rang zu berücksichtigen?

      -Die Pfändung läuft für den titulierten Unterhalt der Ältesten! Ich habe den Unterhalt zum 18.Geburtstag eingestellt, aber die Urkunde nicht aus der Welt geschaffen ((m)ein dummer Fehler).

      -Momentan läuft ein Antrag auf Unterhaltsabänderung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung

      -der pfandfrei zu belassende Betrag wurde vom Gerichtsvollzieher auf 980€ festgelegt (das hat keiner hinterfragt) *wer müsste das prüfen?

      @Clint
      der genaue Wortlaut von dem Anwalt meiner Exfrau zum Thema Nachzahlung lautet:

      "Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, für den Zeitraum ab 01.01.2019 für die derzeit noch 4 minderjährigen Kinder ......anzuerkennen und zu zahlen.

      Summe
      Summe
      Summe
      Summe

      Dieser Gesamtbetrag ist von Ihnen ab dem 01.03.2019 zu zahlen.

      Für die Vergangenheit ergibt sich folgender Nachzahlungsbetrag:

      Summe
      Summe
      Summe

      Wir fordern Sie hiermit auf die errechneten Nachzahlungsbeträge.....zu überweisen.


      Meinst du das?
    • Mit zweitem/dritten Rang sind die Rangfolgen nach § 1609 BGB gemeint. Für den möglichen Anspruch Deiner volljährigen Tochter sind zuvor die vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen (minderjährige Kinder und Ehefrau), insofern dürfte spätestens bei der Leistungsfähigkeit die Prüfung abgeschlossen sein, wenn Deine Angaben stimmen.

      Ist die Pfändung denn einstweilen eingestellt worden und führt der Arbeitgeber nicht mehr an Deine volljährige Tochter ab?
      Eine Abänderung des pfandfrei zu belassenen Betrages müsstest Du / Dein Rechtsanwalt beantragen (§ 850f ZPO), insbesondere wenn der über 980,- hinausgehende Betrag nicht nur anteilig sondern vollständig abgeführt wird (schließlich muss davon auch der Unterhalt der anderen Berechtigten bedient werden).

      Wird Deine volljährige Tochter vom gleichen Anwalt wie die minderjährigen Kinder vertreten?
    • Hallo @vaterausnrw

      vaterausnrw schrieb:

      Hallo zusammen,

      ich danke euch allen erstmal für euer Interesse und eure Beiträge. Das Einkommen in Höhe von 3500€ ist noch nicht bereinigt. Meine Ehefrau
      ist erwerbstätig (Verdienst etwa 1200 netto). Was bedeutet hier im zweiten/dritten Rang zu berücksichtigen?
      Der Einfachheithalber verlinke ich mal hierhin...; guggst Du:
      Rangfolge
      Da wird das Ganze recht gut erklärt;
      Ich hoffe mal nicht, das das als Werbung gesehen wird...
      Edith: @Clausutis, war schneller...
      In Sachen Pfändung: spätestens wenn die Pfändung durch ist (also keine Pfändung mehr vorgenommen werden) solltest Du die Löschung der Pfändung beantragen.
      Ansonsten kann es passieren, dass dieser Eintrag "ewig" in den Arbeitsakten des AG hinterlegt ist und Dir noch nach Jahrzehnten Schwierigkeiten macht.
      PS: Bei mir wurde vor fast 2 Jahrzehnten eine (einmalige) Unterhaltspfändung angeleiert.
      Als ich vor ein paar Jahren vergünstigte Unternehmesaktien ordern wollte, hat man mir genau wegen dieses Pfändungsvermerkes das verweigern wollen. Es hat tasächlich einiger Telefonate bedurft, bis die Sache vom Tisch war...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Clint,
      gut möglich, dass das einige OLGs so sehen (sagt auch Herr Viefhues in seinem Kommentar - stimmt dem aber ausdrücklich nicht zu, da das Kind nicht in einen Prozess gegen den anderen Elternteil gedrängt werden soll - ist/war der nicht auch mal Richter am BGH? hoffentlich hau ich das nicht wieder alles durcheinander.)
      [...]Gruß Tanja
      Eines der "Hauptprobeme" der deutschen Gerichtsbarkeit ist, dass kein Richter (irgend)eine OLG Entscheidung berücksichtigen und/ oder anwenden muß.
      Selbst alte BGH - Entscheidungen helfen da nicht unbedingt weiter....
      Er ist allein dem Gesetz verpflichtet.
      Je nachdem wie es um seine Karriere bestellt ist tut er nat. gut daran zu schauen, wie ein übergordnetes Gericht in seinem Dunstkreis tendensiös entscheidet/ entschieden hat.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Clausutis schrieb:

      Mit zweitem/dritten Rang sind die Rangfolgen nach § 1609 BGB gemeint. Für den möglichen Anspruch Deiner volljährigen Tochter sind zuvor die vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen (minderjährige Kinder und Ehefrau), insofern dürfte spätestens bei der Leistungsfähigkeit die Prüfung abgeschlossen sein, wenn Deine Angaben stimmen.

      Ist die Pfändung denn einstweilen eingestellt worden und führt der Arbeitgeber nicht mehr an Deine volljährige Tochter ab?
      Eine Abänderung des pfandfrei zu belassenen Betrages müsstest Du / Dein Rechtsanwalt beantragen (§ 850f ZPO), insbesondere wenn der über 980,- hinausgehende Betrag nicht nur anteilig sondern vollständig abgeführt wird (schließlich muss davon auch der Unterhalt der anderen Berechtigten bedient werden).

      Wird Deine volljährige Tochter vom gleichen Anwalt wie die minderjährigen Kinder vertreten?
      ok, das beruhigt mich schonmal zu lesen, dass da nichts "übrig" (es bleibt ja auch wirklich nichts am Monatsende und aktuell auch -anfang übrig).
      Die Pfändung läuft noch aktuell...es ist beantragt sie einzustellen. Es wird aktuell von Monat zu Monat ausgerechnet und alles über 980€ plus Unterhaltsverpflichtungen gepfändet.

      Die volljährige hat einen anderen Anwalt. Aber so wie es aussieht, sitzen KM und volljährige an einem Tisch und tauschen sich aus.
    • Mit dem "beruhigt sein" wäre ich vorsichtig, Dein Anwalt muss natürlich auch entsprechend vortragen und belegen (und bisher wirken die Angaben zu Deinem Anwalt noch etwas schwammig). Mich wundert, dass all das, was hier diskutiert wird, scheinbar noch nicht in der Begründung Deines Abänderungsantrages zu stehen scheint. Auch wirkt es befremdlich, dass trotz des Abänderungsantrages (und Zwangsvollstreckungsabwehrantrages) noch munter weiter gepfändet wird und die Pfändung nicht zumindest dahingehend abgeändert wurde, dass bis zum Ausgang des Verfahrens der Arbeitgeber den fraglichen Betrag nicht auszuzahlen hat.

      All das klingt nicht "beruhigend"...
    • Kakadu59 schrieb:

      Eines der "Hauptprobeme" der deutschen Gerichtsbarkeit ist, dass kein Richter (irgend)eine OLG Entscheidung berücksichtigen und/ oder anwenden muß.
      Selbst alte BGH - Entscheidungen helfen da nicht unbedingt weiter....
      Er ist allein dem Gesetz verpflichtet.
      Je nachdem wie es um seine Karriere bestellt ist tut er nat. gut daran zu schauen, wie ein übergordnetes Gericht in seinem Dunstkreis tendensiös entscheidet/ entschieden hat.
      Hallo Kakadu,

      wenn ein (Amts)Richter aber konträr einer OLG-Entscheidung beschließt, gibt es immer noch das (zuständige) OLG. Und entscheidet dieses anders (als das zitierte OLG), kann man ja - wenn das absehbar ist - Zulassung der Rechtsbeschwerde (wegen Divergenz) beantragen...so meine naive Weltsicht.
      Ob das stimmt, muss ich dann bei Gelegenheit mit unserer Anwältin absprechen.
      Und wenn der BGH was entscheidet, kann sich kein Richter mehr hinstellen und sagen: ich mach das aber anders ;) .
      Das blöde am deutschen Rechtssystem ist eher, dass der Richter dann in seiner persönlichen Ehre gekränkt ist und es den Antragsteller in einem anderen Punkt "spüren" lässt (sind ja schließlich alles Einzelentscheidungen...).
      8)
      Was "wir" alles mit "unserem" Gericht durch haben - lässt mich, als meist gesetzestreue Bürgerin (ich gehe morgens im Dunkeln auch schon mal über eine rote Ampel ;) ), doch erheblich an unserem Rechtsstaat zweifeln.

      Übrigens hat das KG Berlin im Beschl. v. 13.7.2015 - 25 UF 57/15 wegen hartnäckiger Auskunftsverweigerung des Kindes Verwirkung anerkannt. Die Besprechungen dazu sind auch interessant.

      Nachfrage zur Pfändung: steht die auch in der Schufa-Auskunft?

      Gruß Tanja
    • @vaterausnrw
      Ich wusste bis jetzt nicht mal, dass das auch in die Schufa kommen kann. Keine Ahnung, ob es bei Unterhaltspfändungen auch reinkommt, bei anderen Schulden, siehe hier.
      Dass Du einmal jährlich Auskunft (kostenlos) über die bei Datensammelstellen von Dir vorhandenen Daten (auch Schufa - 34 BDSG alt, neu wohl 15 DGSVO), bekommen kannst, weißt Du?

      Gruß Tanja

      an die Schnattertassen (inkl. mich): alles ab dem letzten Beitrag von VaterausNRW lösche ich wieder...