Antrag " Hilfe zur Erziehung" beantragte Hilfeart Paragraph 31 SGB VIII

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    • Hallo in die Runde,

      vielleicht kann uns @Clausutis mal kurz helfen?
      Also, da das JA dem Vater nicht den Antrag zugeschickt hat, sondern er von der Mutter überreicht wurde, gehe ich auch davon aus, dass ein Unterschrift des Vaters nicht nötig ist.
      Das hat die Antwort des JA eigentlich auch so ergeben: kann jeder Elternteil beantragen....

      Allerdings kenne ich das Theater auch von "unserem" Jugendamt.
      Ich würde das nicht unterschreiben und auf Akteneinsicht bestehen - das wird man nicht gewähren. Im Gegenzug würde ich aber auch keinerlei Daten von mir preis geben. Sprich, den Bogen nicht ausfüllen.

      @kleinMausis, ja, das Gericht könnte die Zustimmung ersetzen, aber erst, wenn ein Verfahren nach 1666 BGB eingeleitet worden ist.
      Dennoch solltet Ihr - falls ihr euch das leisten könnt - doch lieber einen Anwalt einschalten. Solche "Aktionen" gehen auch mal nach hinten los, weil ein "angep..." JA da gern mal draus konstruiert, dass die gemeinsame Sorge nicht tragbar ist....

      Gruß Tanja
    • Hallo Kakadu59
      Ja das Jugendamt weiss vom gemeinsamen Sorgerecht,da dies vor Gericht schon verhandelt wur
      de.Die Kindesmutter wollte das alleinige Sorgerecht,wurde aber abgewiesen und auch das Jugendamt wie auch der Verfahrensbeistand vom Kind der Auffassung sind,das das alleinige Sorgerecht für sie die Problematik zwischen den Eltern nicht lösen wird.
      Und wie schon erwähnt wird der Vater sich auch noch telefonisch mit dem Sachbearbeiter in Verbindung setzen.Nur hat er dann leider nix in der Hand,falls es vor Gericht gehen sollte,daher kommuniziert er auch per E-Mail mit dem Bearbeiter ,damit er dann den Email Verlauf als Beweis hat.
      LG Biggi
      Liebet eure Feinde,
      das schadet ihrem Ruf!
    • Hallo MaxMustermann
      Ich möchte kurz anmerken das mein Partner keinesfalls Desinteresse an den Tag legt.Wie bereits in meinen vorherigen Beiträgen,gab es in der Vergangenheit schon Gespräche und auch eine Therapie mit einer Psychologin ,welche von der Kindesmutter abgebrochen wurde,nicht von meinem Partner.Er war sehr wohl gewillt das weiter zu machen.Aber wenn sie nicht will kann man es nicht erzwingen.
      Liebet eure Feinde,
      das schadet ihrem Ruf!
    • Hallo TanjaW9
      Mein Partner hatte ja in den vorangegangenen Gerichtsterminen einen Anwalt,und der wird natürlich wieder in Anspruch genommen,wenn was kommt vom Gericht oder auch wenn was direkt vom Jugendamt kommt.
      Nur wie du selbst ja schreibst,kam dieser Antrag ja nicht vom Jugendamt direkt,sondern von der Kindesmutter
      LG Biggi
      Liebet eure Feinde,
      das schadet ihrem Ruf!
    • Die ganze Geschichte (inklusive der Antwort des Jugendamtes) klingt arg merkwürdig und lässt viele Fragezeichen offen:

      Da eine Maßnahme nach § 31 SGB VIII eingeleitet werden soll, wird nicht nur die Mutter den Bedarf an dieser Maßnahme sehen, sondern auch das Jugendamt, die diese Maßnahme schließlich finanziert. Es wird somit im familiären Haushalt der Mutter Bedarf geben, was mich als sorgeberechtigten Elternteil aufhorchen lassen würde. Der Hinweis mit dem Sozialdatenschutz ist für mich völlig unverständlich: Wenn meine Unterschrift unter einem Antrag erforderlich ist, muss man mir auch sagen, was ich dort beantrage - Blankounterschriften zeichnet schließlich keiner. Ich würde mir hierzu einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter geben lassen, notfalls (bei weiterer Verweigerungshaltung) beim Vorgesetzten und dort klar zu Ausdruck bringen, dass ich um das Wohl meines Kindes besorgt bin und insofern nicht blind Maßnahmen beantragen kann.

      Der Hinweis auf ein mögliches gerichtliches Verfahren würde ich (zunächst) entspannt zur Kenntnis nehmen. Gemeint wird hier sicherlich ein Teilsorgerechtsentzug für den Aufgabenbereich "Antragstellung nach dem SGB VIII" sein. In einer Erwiderung zu einem solchen Verfahren müsste man natürlich anführen, dass man (trotz Nachfrage) keine Antwort erhalten hat. Sofern das Jugendamt einen Antrag nach § 1666 SGB VII ans Gericht gestellt haben sollte und diese Maßnahme nach § 31 SGB VIII nun das Ergebnis dieser Verhandlung sein sollte, wundert mich nicht nur die Arbeitsweise des Jugendamtes, sondern auch des Gerichtes, weil der Vater bisher nicht involviert war.

      Neben dieser rechtlichen Merkwürdigkeiten würde ich an Stelle des Vaters jedoch ziemlich zeitnah das Gespräch mit der Mutter und dem Kind suchen und mich ums Kind kümmern. Irgendwas läuft da nicht rund und ich hätte den Anspruch, das in Erfahrung zu bringen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Clausutis ()

    • Hallo Clausutis
      Leider besteht die Möglichkeit nicht mit der Kindesmutter persönlich ein Gespräch zu führen,da sie sich strikt weigert,dem Vater gegenüber zu treten.Selbst bei der Abholung schickt sie das Kind nur zur Tür und bei der Rückgabe , drückt sie nur auf den Türöffner.wie bereits erwähnt hat sie ja schon in der Vergangenheit die Therapie abgebrochen und klar und deutlich zu verstehen gegeben das sie nicht mit ihm reden möchte.Alles nur schriftlich.Und mit dem Kind reden halte ich für problematisch,da er erst 4 Jahre ist.Und bei den Umgangswochenenden ist dem Vater keinerlei Veränderung am Kind aufgefallen.Er war gut drauf,hat viel vom Kindi und von den Grosseltern erzählt.Er weint nicht,schläft sehr gut und sagt auch nicht das er nicht dableiben möchte beim Papa oder auch nicht zurück möchte zu Mama.
      Einen persönlichen Termin zu vereinbaren mit dem Berater wird sehr schwierig,da das zuständige Jugendamt weiter weg ist und mein Partner seinen Urlaub komplett schon verbraucht hat für den Umgang mit seinem Sohn( er hat auch leider nur den Mindestanspruch an Urlaub).
      Was das mit dem Gericht angeht wird der Vater auf jedenfalls nachbohren beim Jugendamt ob das so ist,bzw ob die Kindesmutter oder das Jugendamt etwas beantragt hat bei Gericht.Bis jetzt kam nichts und auch beim Anwalt kam nichts,da würde er sofort informiert werden.Es sei aber auch dazu gesagt,das die Kindesmutter des öfteren schon so argumentiert hat,das das Jugendamt ihr irgendetwas geraten hat oä,was sich im Nachhinein heraus gestellt hat,das nie solche Aussagen vom Jugendamt
      gemacht würde.
      LG Biggi
      Liebet eure Feinde,
      das schadet ihrem Ruf!
    • Hallo zusammen,

      hier wurde doch dem Vater von der Mutter auf die Frage, worum es denn gehe, direkt erwidert, dass das Jugendamt gesagt hat, dass man den Vater nicht einbinden müsse. Also hat die Mutter wohl proaktiv diese Frage gestellt. Ihr wird klar sein, dass wenn der Vater davon erfährt, sie zu befürchten hat, dass er mit bei dem Thema einsteigt; ob das nun ein Antrag auf alleiniges ABR ist, sei mal dahingestellt.

      Clausutis schrieb:

      Neben dieser rechtlichen Merkwürdigkeiten würde ich an Stelle des Vaters jedoch ziemlich zeitnah das Gespräch mit der Mutter und dem Kind suchen und mich ums Kind kümmern.
      Ich glaube, dass das die rationale Lösung wäre. Aber wenn die Mutter sogar das GSR blockiert hat, wird sie hierzu wohl nichts sagen. Meine persönliche Einschätzung hier ist, dass sie den Vater aus Erziehungsfragen raus haben will, aber es selbst nicht hin bekommt und nun auch noch fürchten muss, dass der Vater sich einmischt und es selbst besser machen will.

      Hat die TO schon erwähnt wie alt das Kind ist und wie gut der Kontakt zum Kind ist? Vielleicht ist so ja was in Erfahrung zu bringen.
    • Ich würde von verfahren, wie Clausitus es schon angemerkt hat: Termin beim Bearbeiter mit dem Hinweis, dass man gerne Auskunft hätte, im Zweifel Auskunft für das Kind als Beteiligter, weil man sorgeberechtigt sei. Wenn das nicht fruchtet um einen Termin beim Vorgesetzten oder Amtsleiter bitten, der einem erklären soll, warum man keine Auskunft bekommt.

      Leider ist der Auskunftsanspruch immer auch eine Interessenabwägung, weil es hier auf um die Mutter geht. Aber wenn die sich gar nicht bewegen, dann würde ich persönlich einen Richter bemühen, der entscheiden soll, ob die Verweigerungshaltung des Jugensamtes berechtigt ist. Denn es KANN hier um Dinge gehen, die einen Umzug des Kindes ratsam machen würden, muss aber nicht. Das Jugendamt wird Kinder nicht direkt aus dem Haushalt holen, aber die Hürde eines Umzugs zum Vater ist definitiv geringer.
    • heute kam nochmals eine Email vom Jugendamt mit folgendem Inhalt:

      Sehr geehrter Herr....
      ich kann Ihnen nicht bestätigen ob und wann Frau .. einen Antrag bei Gericht gestellt hat.
      Wir als Jugendamt sind in verschiedenen Angelegenheiten beratend tätig. Sollte es zu Verzögerungen bei Antragstellungen o.ä. kommen, ist die Ersetzung einer Unterschrift bei Gericht ein übliches Mittel, auf welches wir natürlich hinweisen. Dies ist immer dann notwendig, wenn einer der sorgeberechtigten Elternteile einen Antrag nicht unterschreibt. Ihre Unterschrift bei der Antragstellung ist notwendig, da Sie der sorgeberechtigte Vater des im Haushalt lebenden Kindes sind.
      Ich weise nochmals darauf hin, dass Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren können. Ich denke, dass man den Prozess in einem Telefonat deutlich abkürzen könnte. Da die Hilfegewährung Sie, als sorgeberechtigten Vater, nicht in der Ausübung Ihres Umgangs tangiert, Sie keine Nachteile aus der Hilfe fürchten müssen und Sie auch keinerlei Kontaktpunkte zur Hilfe haben werden, sehe ich keinen Grund die Antragstellung von Frau .. zu behindern. Frau .. kann, muss Sie aber nicht detailliert über ihre Gründe der Antragstellung informieren.
      Der Umgang ist von der Antragstellung nicht tangiert, weshalb Sie sich keine Sorgen machen müssen.

      Herzliche Grüß


      Lg Biggi
      Liebet eure Feinde,
      das schadet ihrem Ruf!
    • Hallo KleinMausis,

      kleinMausis schrieb:

      Da es sich um keine kinderschutzrelevaten Themen handelt sind Sie beide als sorgeberechtigte Elternteile dazu angehalten, dieses Thema unter sich zu klären. Es handelt sich um einen Antrag bezüglich einer Familienhilfe nach §31 SGB VIII. Diese Hilfe kann grundsätzlich von jedem Beantragt werden. Die Familienhilfe wird individuell und nach den Interessen des jeweiligen Elternteils gestaltet. Meist enthält die Familienhilfe einen Großteil beratender Arbeit. Ihre Mitarbeit wird nicht benötigt.

      kleinMausis schrieb:

      Sollte es zu Verzögerungen bei Antragstellungen o.ä. kommen, ist die Ersetzung einer Unterschrift bei Gericht ein übliches Mittel, auf welches wir natürlich hinweisen. Dies ist immer dann notwendig, wenn einer der sorgeberechtigten Elternteile einen Antrag nicht unterschreibt. Ihre Unterschrift bei der Antragstellung ist notwendig, da Sie der sorgeberechtigte Vater des im Haushalt lebenden Kindes sind.
      Ich weise nochmals darauf hin, dass Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren können. Ich denke, dass man den Prozess in einem Telefonat deutlich abkürzen könnte. Da die Hilfegewährung Sie, als sorgeberechtigten Vater, nicht in der Ausübung Ihres Umgangs tangiert, Sie keine Nachteile aus der Hilfe fürchten müssen und Sie auch keinerlei Kontaktpunkte zur Hilfe haben werden, sehe ich keinen Grund die Antragstellung von Frau .. zu behindern. Frau .. kann, muss Sie aber nicht detailliert über ihre Gründe der Antragstellung informieren.
      Was für ein Widerspruch in den Aussagen. Und dann noch die "Drohung".
      Ich würde mit dem telefonieren und vermutlich danach einen schriftlichen ausführlichen Vermerk fertigen, den einscannen und dem JA per Mail zur Unterschrift mit Bitte um Rücksendung zusenden.
      Einerseits kann jeder Elternteil machen (beantragen), was er will, andererseits muss aber der andere Elternteil unterschreiben. Aha...
      Das würde ich persönlich nicht tun.
      Da ja keine kinderschutzrelevanten Dinge betroffen sind, die Mutter Dir aber auch nichts sagen muss, wenn sie nicht will, sollte hier keine Situation vorliegen, wo die Zustimmung des Vaters notwendig ist (und damit kein Anhaltspunkt für das Ersetzen der Unterschrift) - das dürfte Säbelgerassel sein, was das Jugendamt gerne mal veranstaltet und wo man mitunter (durch einen Anwalt) dem Richter dann mal erklären lassen kann, dass das so nicht rechtens sein kann und man das ggf. in der nächsten Instanz überprüfen lässt.

      Im Endeffekt müsst ihr aber überlegen, ob ihr Euch den Stress, die Zeit und das Geld ans Bein bindet und hier interveniert oder ob Dein LG - ohne den Antrag auszufüllen (Datensammelwut des JA - Dein LG gibt seine Daten damit freiwillig für unbekannte Zwecke aus der Hand und bekommt nie im Leben irgendeine Akteneinsicht!) - formlos auf einem Zettel mitteilt, dass er (vollständiger Name) als Vater des Kindes (vollständiger Name+Geb.datum) der Hilfe nach 27 i.V.m. 31 SGB 8 zustimmt und es des Weiteren die Einbindung und Information in/über die Hilfe beantragt.
      Anträge müssen (auch vom JA) beschieden werden, so bekommt ihr zumindest vielleicht den Bewilligungsbescheid und habt so Kenntnis über die Dauer.

      Vielleicht haben aber auch die anderen noch eine andere/bessere Idee oder ihr selbst wollt was ganz anderes...
      Gruß Tanja

      Nachtrag: ich möchte mal noch den 36 SGB 8 einwerfen - Hilfeplan, Wunsch und Wahlrecht usw. usf.
    • Hallo KleinMausis,

      alle Auskünfte in der Mail sind korrekt. Wenn dein Partner Pech hat, wird er nicht erfahren worum es geht, da ggf. einfach ein Richter urteilt, dass er nicht unterschreiben muss ohne ihn zu hören. Dein Partner wird vom Jugendamt als reiner Spaßpapa gesehen, aus der Erziehung hat er sich rauszuhalten. Der Hinweis mit dem Sozialdatenschutz ist nur vorgeschoben, das Jugendamt hat ihm Auskünfte bzgl. seines Kindes zu erteilen. Hier wird nur auf den Umgang abgestellt, mehr nicht. Die Denkweise, dass ggf. der Vater helfen könnte das Problem zu beseitigen, existiert in der Realität des Jugendamts nicht. Er gab mal eine Trainerin, die Jugendamtsmitarbeiter ausbilden sollte. Die hat eine alkoholkranke und drogensüchtige Mutter gespielt, welche sich wegen Hilfe ans Jugendamt gewandt hat. Kein einziger Mitarbeiter ist im Rollenspiel auf die Idee gekommen den Vater mit in die mögliche Lösungsfindung einzubeziehen. Aber die Unterbringung in Pflegefamilien war durchaus populär.

      Dein Partner sollte kurz anrufen und seine Sorgen, dass das Wohl des Kindes gefärdet ist schildern. Er soll sagen, dass er gerne helfen möchte, aber einfach etwas ohne Kenntnis unterschreiben geht nicht. Ich würde klar machen, dass wenn man mir keine Akteneinsicht als gesetzlicher Vertreter der Kindes gewährt, ist einen Eilantrag bei Gericht stellen würde. Dort wird man dann hoffentlich merken, dass dein Partner nicht desinteressiert ist, sondern einfach nur seinem Kind helfen möchte. Denn wenn er Auskunft hat, kann man immer noch überlegen, ob die Zustände so gravierend sind, dass ein Antrag auf das ABR sinnvoll ist.

      Welches Geschlecht hat die Sachbearbeitung beim Jugendamt? Ich habe in einem Fall erlebt, dass Männer am Telefon auskunftsfreudiger sind, aber in Mails die Linie, die von oben vorgegeben wird, umsetzen müssen.
    • Hallo in die Runde,

      was mir aufstößt: entweder ist das, was dem Antrag zugrunde liegt, erheblich oder es gibt keine Rechtsgrundlage zum Ersetzen der Zustimmung (1628 BGB) und damit auch keine Notwendigkeit zur Unterschrift.
      Ist es erheblich, hat der Vater schon im Rahmen des Sorgerechts den Anspruch auf Auskunft. Dazu muss er sich natürlich nicht erst eines Gerichtsverfahrens bedienen, sondern kann - mit Hinweis auf das gemeinsame Sorgerecht - Auskunft bei allen Wissensträgern (über das Kind) verlangen - also auch beim Jugendamt...

      @MaxMustermann
      Welches Gericht würdest Du nehmen und welche Antragsart?

      Gruß Tanja
    • Hallo MaxMustermann
      Der zuständige Sachbearbeiter ist männlich.
      Ich werde es meinem Partner sagen das er Mal anrufen soll bzw den Sachbearbeiter bittet ihn zurück zurufen( die telefonische Beratung ist leider immer in seiner Arbeitszeit.
      Seine Hilfe diesbezüglich anzubieten wird sich als schwierig erweisen,da wie bereits erwähnt das Jugendamt weiter weg ist( ca 1,5 Std Fahrzeit ohne Verkehrsbehinderungen,was auf der Strecke leider tagsüber immer ist).und mein Partner keinen Urlaub übrig hat,da er diesen für den Umgang brauch.

      Angenommen mein Partner erhält auch telefonisch keine Auskunft,dann soll er einen Eilantrag ans Gericht stellen,auch ohne Wissen ob die Kindesmutter den Antrag dahin geschickt hat?Und soll er das dann mit oder ohne Anwalt machen den Eilantrag?

      Deine Vermutung dass er nur als Spasspapa gesehen wird,teile ich,da die Kindesmutter ihn komplett raushält aus der Erziehung und ihm aber wiederum immer vorwirft er würde sich für nichts interessieren.

      So wie es momentan aussieht,wirds eh wieder wegen Umgang vor Gericht landen.Die Kindesmutter hat vor längerer Zeit die Schließzeiten vom Kindergarten per WhatsApp geschickt.Daraufhin hat mein Partner seine Vorschläge fürs nächste Jahr per E-Mail geschickt mit der Bitte alsbald zu antworten bzw diesen Monat noch,ihre Antwort war: bei Gericht wurde gesagt das die Regelung diesbezüglich im Januar stattzufinden hat.
      Ihr ist es egal,dass mein Partner seinen Urlaub im Januar beantragen sollte.sie wird's wieder komplett boykottieren,egal welche Vorschläge mein Partner macht.War beim letzen Mal genauso,deswegen ist es ja bei Gericht gelandet.Nur sagte der Richter auch,dass der Ferienumgang für künftige Jahre von den Eltern aussergerichtlich geregelt werden soll.( So steht's auch im Beschluss,dass die Eltern diesbezüglich einige sind,dies so zu regeln)

      LG Biggi
      Liebet eure Feinde,
      das schadet ihrem Ruf!
    • Hallo,

      kleinMausis schrieb:

      heute kam nochmals eine Email vom Jugendamt mit folgendem Inhalt:

      Sehr geehrter Herr....
      ich kann Ihnen nicht bestätigen ob und wann Frau .. einen Antrag bei Gericht gestellt hat.
      Wir als Jugendamt sind in verschiedenen Angelegenheiten beratend tätig. Sollte es zu Verzögerungen bei Antragstellungen o.ä. kommen, ist die Ersetzung einer Unterschrift bei Gericht ein übliches Mittel, auf welches wir natürlich hinweisen. Dies ist immer dann notwendig, wenn einer der sorgeberechtigten Elternteile einen Antrag nicht unterschreibt. Ihre Unterschrift bei der Antragstellung ist notwendig, da Sie der sorgeberechtigte Vater des im Haushalt lebenden Kindes sind.
      Ich weise nochmals darauf hin, dass Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren können. Ich denke, dass man den Prozess in einem Telefonat deutlich abkürzen könnte. Da die Hilfegewährung Sie, als sorgeberechtigten Vater, nicht in der Ausübung Ihres Umgangs tangiert, Sie keine Nachteile aus der Hilfe fürchten müssen und Sie auch keinerlei Kontaktpunkte zur Hilfe haben werden, sehe ich keinen Grund die Antragstellung von Frau .. zu behindern. Frau .. kann, muss Sie aber nicht detailliert über ihre Gründe der Antragstellung informieren.
      Der Umgang ist von der Antragstellung nicht tangiert, weshalb Sie sich keine Sorgen machen müssen.

      Herzliche Grüß
      Lg Biggi
      Dieses Schreiben macht (mir) so ganz und gar nicht den Eindruck, als würde die/ der Erstellerin (= JA- Mitarbeiterin) davon Kenntnis haben/ bzw bewußt sein, dass der KV (volles) gemeinsames Sorgerecht innehat.
      Das sollte - so meine Auffassung - dringend in einem pers. Gespräch (nicht Telefonat) abgeklärt werden...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hi @kleinMausis,
      das habe ich gelesen. Es steht sogar mehrmals drin. Trotzdem irritiert/ stört mich, dass die MA des JA argumentativ alles tut um den KV rauszuhalten...
      Oder um es mit dem hier (@MaxMustermann) zu sagen:

      MaxMustermann schrieb:

      Hallo KleinMausis,
      [...] Die Denkweise, dass ggf. der Vater helfen könnte das Problem zu beseitigen, existiert in der Realität des Jugendamts nicht. Er gab mal eine Trainerin, die Jugendamtsmitarbeiter ausbilden sollte. Die hat eine alkoholkranke und drogensüchtige Mutter gespielt, welche sich wegen Hilfe ans Jugendamt gewandt hat. Kein einziger Mitarbeiter ist im Rollenspiel auf die Idee gekommen den Vater mit in die mögliche Lösungsfindung einzubeziehen. Aber die Unterbringung in Pflegefamilien war durchaus populär.
      [...]
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      das Jugendamt lässt sich - selbst wenn beide Eltern das wollen - ungern "in die Karten schauen".
      Akteneinsicht beantragen ja nur Leute, die irgendwas vorhaben oder zu verbergen haben.
      Und wenn getrennt lebende Elternteile tatsächlich zusammen arbeiten und gemeinsam was vom Jugendamt wollen, sind die Mitarbeiter im Besten Fall (nur) irritiert.
      Im schlimmsten Fall versuchen sie die Elternteile "zu spalten" weil sie scheinbar einen brauchen, gegen den sie sein können.... 8|

      Auf jeden Fall ist der Antrag auf Einsicht in die JA-Akte nicht beim Familiengericht zu stellen.
      Da hätten wir dann also noch das Verwaltungs- oder das Sozialgericht, wobei man bei den eigenen Daten ja noch auf die Rechte aus dem BDSG (und eventuellen Ländergesetzen) zurückgreifen kann.
      @Clausutis weißt Du da mehr?

      Gruß Tanja