Unterhaltspflicht bei Studium nach zwei abgeschlossenen Berufsausbildungen

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    • Unterhaltspflicht bei Studium nach zwei abgeschlossenen Berufsausbildungen

      Guten Tag, meine Tochter hatte die Realschule absoviert,danach ihrem Wunsch entsprechend eine dreijährige schulische Ausbildung zur staatlich geprüftenGymnastiklehrerin abgeschlossen. Anschließend wollte sie lieber einen anderenBeruf ergreifen und schloss eine Berufsausbildung zur tiermedizinischenFachangestellten (Tierarzthelferin) ab. Danach beschloss sie, Tiermedizin zustudieren. Zu diesem Zweck besuchte sie ganztägig drei Jahre lang ein Kollegund erlangte ihr Abitur. Im Anschluss bewarb sie sich um einen Studienplatzund trat Anfang Oktober in Hannover (300 km von zu Hause entfernt) das Studiumder Tiermedizin an.
      Sie ist 27 Jahre alt (kein Kindergeldanspruch mehr) und hat,wie beschrieben, bereits zwei Berufsausbildungen abgeschlossen.
      Sie stellte einen Antrag auf BaFöG und wartet nun auf den inder BaFöG-Beratung avisierten ablehnenden Bescheid. Elterunabhängiges BaFöGstehe ihr nicht zu, elternabhängiges werde nicht gezahlt, da mein Einkommen zuhoch ist.
      Dazu meine Frage: Bin ich tatsächliich nochunterhaltspflichtig?
      Sofern das nicht der Fall sein sollte, würdeelternunabhängiges BaFöG gezahlt.
      Dazu müsste, wie im Forum bereits hinlänglich erörtert,meine Tochter einen Antrag auf Vorauszahlung stellen, in dessen Rahmen danndurch eine hauseigene Juristin meine Unterhaltsverpflichtung geprüft würde.Allerdings machte man mir keine Hoffnungen. Angesichts eines möglicherweisekostenintensiven Klagewegs stellt sich mir die Frage einer Erfolgsaussicht.
    • Hallo,


      Thema gehoert nicht zum Elternunterhalt.

      Mit zwei abgeschlossenen Ausbildungen steht ihr kein Unterhalt mehr zu.

      Anders koennte es aussehen, wenn eine weitere Ausbildung auf die erste aufsetzen wuerde.

      z.B. vom medizinischen Assistent zum Arzt.

      Das BAFoeg Amt wird sie auf dich verweisen, fuer dich ist aber das Familienrecht massgebend.

      sorry, Tastatur meines Laptop teilweise defekt.

      KM
    • Jemand anders wird sicher besser Bescheid wissen, aber ich hätte gesagt, dass die Verpflichtung zum Unterhalt nach der ersten Ausbildung geendet ist. Wenn dem nicht so sein sollte, so baut das Studium ja auf der Ausbildung auf, sodass hier tatsächlich noch eine Unterhaltspflicht bestehen könnte.
    • Hallo,

      Mamue wrote:

      danach ihrem Wunsch entsprechend eine dreijährige schulische Ausbildung zur staatlich geprüftenGymnastiklehrerin abgeschlossen.


      MaxMustermann wrote:

      Jemand anders wird sicher besser Bescheid wissen, aber ich hätte gesagt, dass die Verpflichtung zum Unterhalt nach der ersten Ausbildung geendet ist. Wenn dem nicht so sein sollte, so baut das Studium ja auf der Ausbildung auf, sodass hier tatsächlich noch eine Unterhaltspflicht bestehen könnte.

      Es haette auf die erste Ausbildung aufgebaut werden muessen.

      KM
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Mamue,

      Mamue wrote:

      Allerdings machte man mir keine Hoffnungen. Angesichts eines möglicherweisekostenintensiven Klagewegs stellt sich mir die Frage einer Erfolgsaussicht.
      von wem hast Du Dich denn beraten lassen? Also, wer hat Dir keine Hoffnung gemacht?
      Für eine Beurteilung sind die Fakten eigentlich zu dünn - die Rechtsprechung hat ja auch hier Grundsätze entwickelt, in welchen (Ausnahme)Fällen eine zweite Ausbildung nach einer abgeschlossenen Ausbildung zu finanzieren ist.
      Meiner Meinung nach wärest Du nicht weiter unterhaltspflichtig, wenn nicht besondere Umstände, die ein Umschwenken Deiner Tochter (außer: äh ne, darauf hab ich doch keinen Bock) auf einen andere Ausbildung entschuldbar machen, vorliegen.
      Mit 27 ist aufgrund des Wegfalls von staatlicher Förderung von ihr auch eine erhöhte Rücksichtnahme auf die finanziellen Belange ihrer Eltern zu nehmen.

      Da Du Dich ja scheinbar schon im Forum auskennst oder bisher als Nichtregistrierter mitgelesen hast, kennst Du sicherlich die Vorteile einer ISUV-Mitgliedschaft schon?
      Vielleicht bist Du ja sogar schon Mitglied und könntest dann die kostenlose schriftliche Rechtsauskunft in Anspruch nehmen. Oder Dir den Beratungsschein für 30 Euro für eine Kurzrechtsberatung besorgen.

      Gruß Tanja