Elternunterhalt bereinigtes Einkommen

    This site uses cookies. By continuing to browse this site, you are agreeing to our Cookie Policy.

    • Elternunterhalt bereinigtes Einkommen

      Hallo liebes Forum,
      ich brächte mal einen Rat.
      Es geht wie die Überschrift schon sagt um Elternunterhalt.
      Folgendes Szenario:
      Ich lebe mit meiner Freundin,(sprich nicht verheiratet), zusammen in einer Wohnung und Zahlen 645€ Warmmiete.
      Nun habe ich ein Schreiben von der Kreisverwaltung bekommen.
      Durch das zusammenleben wird mein Selbsterhalt von 1800€ um 10% auf 1620€ reduziert, dadurch
      das man durch das Zusammenleben ja zum Synergieeffekt kommt, und man dadurch spart.
      Gleichzeitig wird aber die Miete die von meinem Konto aus weggeht auch auf die pauschale von 480€ reduziert. Also fand hier eine doppelverwertung statt.
      Ist das eurer Meinung rechtens? Weil hier wurde ich ja quasi 2x „bestraft“ :S
      VG
    • Hallo RAMZIZL
      Ich habe gerade einmal wegen der Mietpauschale beim Elternunterhalt geschaut. Diese Mietpauschale von 480 € ist korrekt. Hat die Kreisverwaltung Dein Einkommen korrekt bereinigt? Schau da mal genau nach. Hast Du Kinder mit Deiner Freundin? Wenn ja geht deren Unterhalt vor dem Unterhalt für die Eltern. Das mit dem Synergie Effekt ist auch korrekt, was ich so auf die schnelle finden konnte. Aber vielleicht wissen andere im Forum mehr. Wenn Dir für Deine Freundin ein Synergieeffekt angerechnet wird würde ich an Deiner Stelle für die Freundin den Selbstbehalt auch für Sie einforder( Stichwort Familien Einkommen)

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,
      als erstes, Danke für deine Hilfe.

      Das Einkommen wurde soweit richtig bereinigt. Nun Steht eine Zahl x im Raum. Aber warum wurde denn die Mietpauschale von 480€ berechnet und nicht die tatsächliche Miete von 645€? 480€ sind ja 165€ weniger als ich tatsächlich zahle.
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Ramzizl,

      gehe ich recht in der Annahme, dass die 645 Warmmiete für die gesamte Wohnung ist?
      Wenn Du mit Deiner Lebensgefährtin zusammen wohnst, wäre Dir - nach meinem Verständnis - auch nur die Hälfte der Mietzahlung zuzurechnen.
      Die 10% beziehen sich auch auf andere Ausgaben, da das Zusammenleben mit anderen (leistungsfähigen) erwachsenen Personen zu Synergieeffekten führen kann.
      Anders sieht es aus, wenn Deine Lebensgefährtin durch das Zusammenleben mit Dir eine Kürzung ihrer (sozialen) Bezüge erfährt - Du also über diesen Umweg ihren Unterhalt mit decken musst.
      Hast Du noch anderweitig Altersabsicherung betrieben, die man vom Einkommen in Abzug bringen könnte?
      Hilfsweise kannst Du das Amt auf das vermutlich bald beschlossene Gesetz zur Angehörigenentlastung verweisen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      danke auch dir für die Hilfe.

      genau, 645€ wäre die Warmmiete für die Ganze Wohnung. Inwiefern geht aber das Sozialamt davon aus das meine Freundin denn Geld verdient und mir die
      hälfte der Miete Zahlt? Ich habe ja nie ihr Einkommen mit angegeben.


      Hast Du noch anderweitig Altersabsicherung betrieben wrote:

      Hast Du noch anderweitig Altersabsicherung betrieben, die man vom Einkommen in Abzug bringen könnte?
      Ja habe ich, diese hatte ich auch alle angegeben und diese wurden auch im vollen Umfang akzeptiert.
      Ich hatte auch eine Autofinanzierung angegeben. Diese wurde nicht anerkannt. Begründung war das diese kosten über die 30Cent/Kilometer Pauschale abgedeckt sind.
    • Hallo Ramzizl,

      im Unterhaltsrecht ist es nun mal so, dass Du die Dinge beibringen musst, die zu Deiner Entlastung führen sollen. Wenn Du nicht angibst, dass Deine LG verdient bzw. eben, dass sie nichts verdient und Du sie unterhalten musst, geht das Amt natürlich erst mal davon aus, dass sie sich selbst unterhalten kann.

      Meines Erachtens nach ist der PKW-Kredit zu Recht nicht berücksichtigt worden. In der km-Pauschale sind die Anschaffungskosten mit enthalten (umgerechnet).

      Gruß Tanja
    • Hallo Ramzizl,

      Einzelangaben muss man auch nicht machen. Aber wenn man nun mal mit 2 Personen in einer Wohnung wohnt, wird jedes Amt - bis Du das Gegenteil belegst - davon ausgehen, dass von der Mietzahlung 1/2 auf Dich und die andere Hälfte auf Deine LG entfällt. Sind also 322,50 - also ja, bleibt es beim Ansatz von 480 für die Wohnkosten - pauschal. Sind die eigenen tatsächlichen Ausgaben niedriger, wird der Ansatz nicht etwa verringert (auch nicht um 10% Haushaltsersparnis zusätzlich, indirekt ist das ja schon über die 10% vom Selbstbehalt - 1800 - passiert).
      Du wolltest gern die höheren Kosten der Miete berücksichtigt wissen. Das Amt hat aber richtig gerechnet.

      Gruß Tanja
    • Hättet ihr noch ein paar Tipps welche Kosten man rund um das Haus mit angeben kann.
      Die Fragen die ich gestellt hatte beziehen sich auf 2017.

      Wir haben 2018 ein Haus gekauft uns fragen uns jetzt was man da alles angeben kann/muss.

      Handwerkerkosten / Nebenkosten / Versicherungen / Steuer etc.
      Wie schaut es mit kosten für die laufenden Instandhaltungskosten aus?


      Das ist jetzt eine Ganz neue Situation.
    • Hallo Ramzizl,

      soweit du eine selbstgenutzte Immobilie bewohnst kannst du 100 Euro für Instandhaltungskosten geltend machen:

      OLG Celle, Urteil 10 UF 101/08 v. 02.09.2008

      Ich gehe davon aus das Du eine Immobilie gekauft hast und das Amt davon noch nichts davon weiss.

      Es ergibt sich eine neue Situation:

      Du kannst die Raten des Kredits absetzen aber gleichzeitig musst du dir Wohnwert anrechnen lassen.

      Vlt. sollte man das ganze konkret nachrechnen ob sich ein Antrag auf Neuberechnung lohnt oder mit
      der alten Regel es besser ist.

      Solltest Du unter 100 000 Euro verdienen heißt es mal abwarten ob das Angehörigen-Entlastungsgesetz durch den
      Bundesrat kommt.


      Grüße

      Franz
    • Danke für die Tipps. Also ums klarzustellen. Ich verdiene nicht mehr als 100.000€ im Jahr. es ist deutlich weniger.

      Jetzt mal eine frage die mich auch interessiert. Man darf ja 5% aus nichtselbständiger Arbeit, und 20% aus selbstständiger Arbeit für die Altersvorsorge weglegen.

      Beziehen die Angaben sich auf dasd Brutto, oder Nettolohn .Also Beispielsweise 5% auf dem Jahresbruttolohn, oder 5% vom Monatlichen Nettolohn?

      VG