Elternunterhalt bereinigtes Einkommen

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    • Hallo !

      Kurz einige Klarstellungen:

      Bruttogehalt = Durchschnitt der letzten 12 Monate ab dem Stichtag der RWA
      Monatliches Bruttogehalt = analog der Durchschnitt der letzten 12 Monate.....

      Altersvosorge kann nur in Abzug gebracht werden wenn diese auch tatsächlich gemacht wird - egal wie.

      Nichtselbständige Arbeitnehmer:

      bis zur Beitragsbesmessungsgrenze 5 % vom Bruttogehalt
      den Betrag der über der Beitragsbemssungsgrenze liegt kann mann 25 % geltent machen !

      Selbstständige

      24 % von Einkommen ab dem ersten Euro

      Ich hoffe die Frage beantwortet zu haben.

      Grüße

      Franz

      Quelle: Jörn Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien,5. Auflage
      Leitlinien SÜDL 2019
    • Hallo Franz,

      danke dir für die Antwort. Ich zahle tatsächlich monatlich einen Betrag auf ein Sparkonto.
      Das Sozialamt hat aber die 5% auf meinen durchschnittlichen Nettolohn angerechnet, und nicht auf meinem Bruttolohn. Die anrechenbare Summe ist dadurch natürlich geringer.


      Und zu den 24 % finde ich auch nichts. Ich finde nur 20% als selbstständiger.

      Grüße
      Ramin
    • Hallo Ramin,

      für die Berechnung der Altersvorsorge bei Selbstständigen anhand der Leitlinien des OLG Schleswig erklärt:

      "Für eine zusätzliche (keine fiktive) Altersvorsorge können beim Ehegatten- und Kindesunterhalt bis zu 4%, beim Elternunterhalt bis zu 5% des Bruttoeinkommens eingesetzt werden. Die zusätzliche Altersvorsorge kommt jedoch im Regelfall nicht in Betracht, soweit der Mindestunterhalt/das Existenzminimum nicht gesichert sind. Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre primäre Altersversorgung Beträge entsprechend dem Aufwand eines Nichtselbstständigen aufwenden. Eine zusätzliche Altersvorsorge ist wie bei gesetzlich Rentenversicherten absetzbar."

      Die o.g. 20% haben sich irgendwann mal eingebürgert, weil der Rentenversicherungsbeitragssatz immer um diesen Wert herum sinkt oder steigt. Über diesen Betrag hinaus kann (wie beim Nichtselbstständigen auch) zusätzlich beim Elternunterhalt bis zu 5% angespart werden (wäre dies nicht möglich, würde man Selbstständige schlechter stellen als Nichtselbstständige).
    • Hallo Ramzizl,


      als Beispiel:

      Leitlinien OLG FFM schrieb:

      Aufwendungen für die Altersvorsorge sind bis zu 23% des Bruttoeinkommens, beimElternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge vonArbeitnehmern und Arbeitgebern zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei Beamten,Richtern, Soldaten deshalb abzüglich des gültigen Rentenbeitragssatzes) abzusetzen.Die darin enthaltene freiwillige, den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherungübersteigende, zusätzliche Altersvorsorge kann minderjährigen und privilegiert volljährigenKindern bei der Geltendmachung von Mindestunterhalt nicht entgegengehalten werden.Als zusätzliche Altersvorsorge sind neben den zertifizierten Riester- oder Rürupverträgenauch andere Vermögensbildungsmaßnahmen anzusehen, die einer Absicherung im Alterdienen können, insbesondere die Tilgungsleistungen auf Kredite für Immobilien.Beim Elternunterhalt sind Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vomEinkommen abzuziehen, ohne dass dies die Befugnis zur Bildung eines zusätzlichenAltersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigendeTilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen dersekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5% des Bruttoeinkommens desElternunterhaltspflichtigen anzurechnen (vgl. BGH vom 18.01.2017, XII ZB 118/16, FamRZ2017, 519, Rn. 33f).
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Das mit dem Wohnvorteil verstehe ich noch nicht so 100%.
      Die Tilgungsleistung wird bis zur Grenze des Wohnvorteils angerechnet. Wonach geht man denn beim Wohnvorteil? Gibt es da irgendwelche Orientierung?

      Und man darf wenn man eine eigene Immobilie besitzt, nicht mehr für die Altersvorsorge sparen??

      Alles echt schwierig zu verstehen :)
    • Also folgende Punkte Muss ich dazu noch sagen. Meine Mutter ist nicht ins Pflegeheim gekommen, sonder ist wegen voller Erwerbsminderung in Frührente gegangen. Ich habe gerade einen Artikel gefunden:


      Elternunterhalt und Grundsicherung


      Die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SBG XII) ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts bei Hilfsbedürftigkeit. Unterstützung erhalten Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
      Die Grundsicherung durch Elternunterhalt erfolgt ausschließlich, wenn das Kind über einjährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro verfügt:
      (5) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. (§ 43 Abs. 5 S. 1 SBG XII)

      Quelle : dejure.org/gesetze/SGB_XII/43.html


      Demnach frage ich mich, ob ich überhaupt Zahlen muss?
    • Hallo Ramzizl,

      das Amt, was Dir die RWA geschickt hat, weiß auch, dass Deine Mutter wegen Erwerbsminderung in Frührente ist?
      Ich schrieb es schon weiter vorn, Du musst als möglicher Unterhaltspflichtiger die Dich entlastenden Tatsachen vortragen.
      Schreib dem Amt, dass Du Deiner Meinung nach wegen 43 (5) S.1 SGB 12 nicht unterhaltspflichtig bist und warte, was die antworten.

      Gruß Tanja
    • Hallo Ramzizl,

      Kann ich verstehen.
      Hast Du denn einen Leistungsbescheid gesehen oder wurde Dir vom Amt mitgeteilt, dass Deine Mutter nach 41 Sgb 12 Leistungen erhält?
      Wenn sie nämlich aufgrund einer anderen Vorschrift Leistungen bezieht, dürfte der 43 nicht anwendbar sein.
      Ansonsten versucht das Land halt einfach seine Ausgaben wieder rein zu holen. Machen UV-Kassen auch gern so - erstmal versuchen. Wenn der Angeschriebene zahlt, prima...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      Originalzitat:

      Ihrer Mutter wurde seitens der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Pfalz ein Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt. Voll erwerbsgemindert sind dabei Personen die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbarer Zeit außerstande sind, under den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein(§ 43 Abs 2 2 Satz 2 SGB VI)


      Daher werde ich gerade was stutzig