Hallo !
Kurz einige Klarstellungen:
Bruttogehalt = Durchschnitt der letzten 12 Monate ab dem Stichtag der RWA
Monatliches Bruttogehalt = analog der Durchschnitt der letzten 12 Monate.....
Altersvosorge kann nur in Abzug gebracht werden wenn diese auch tatsächlich gemacht wird - egal wie.
Nichtselbständige Arbeitnehmer:
bis zur Beitragsbesmessungsgrenze 5 % vom Bruttogehalt
den Betrag der über der Beitragsbemssungsgrenze liegt kann mann 25 % geltent machen !
Selbstständige
24 % von Einkommen ab dem ersten Euro
Ich hoffe die Frage beantwortet zu haben.
Grüße
Franz
Quelle: Jörn Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien,5. Auflage
Leitlinien SÜDL 2019
Kurz einige Klarstellungen:
Bruttogehalt = Durchschnitt der letzten 12 Monate ab dem Stichtag der RWA
Monatliches Bruttogehalt = analog der Durchschnitt der letzten 12 Monate.....
Altersvosorge kann nur in Abzug gebracht werden wenn diese auch tatsächlich gemacht wird - egal wie.
Nichtselbständige Arbeitnehmer:
bis zur Beitragsbesmessungsgrenze 5 % vom Bruttogehalt
den Betrag der über der Beitragsbemssungsgrenze liegt kann mann 25 % geltent machen !
Selbstständige
24 % von Einkommen ab dem ersten Euro
Ich hoffe die Frage beantwortet zu haben.
Grüße
Franz
Quelle: Jörn Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien,5. Auflage
Leitlinien SÜDL 2019