Hallo Sky,
ja, auch von Erwerbslosen, wenn deren Erwerbslosigkeit aufgrund von dauerhafter Krankheit oder vergleichbarem feststellbar ist. Nicht bei "keine Lust"...
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt nämlich nur insoweit, als dass der Betrag unter 1.300 nicht eingesetzt werden muss, alles darüber hinaus ist voll für den Unterhalt einzusetzen. Und die Gerichte rechnen mitunter auch einem EU-Rentner fiktive Einkünfte zu (siehe BGH XII ZB 227/15)
Nicht der Selbstbehalt entfällt, sondern der Unterhalt kann entfallen. Dies aber nur in absoluten Ausnahmefällen, weil bei den Fällen schaut das Gericht besonders hin...
Und wenn man nur behauptet, dass der andere Elternteil das Dreifache verdient, wird keine UV-Stelle und auch kein Richter dem nachgehen. Es muss schon stichhaltige Anhaltspunkte, am besten Beweise geben (Lohnzettel).
Ich hoffe, du fragst das, um dem Vater zu helfen...
Gruß Tanja
Nachtrag BGH-Urteil vom 09.11.2016 - XII ZB 227/15
ja, auch von Erwerbslosen, wenn deren Erwerbslosigkeit aufgrund von dauerhafter Krankheit oder vergleichbarem feststellbar ist. Nicht bei "keine Lust"...
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt nämlich nur insoweit, als dass der Betrag unter 1.300 nicht eingesetzt werden muss, alles darüber hinaus ist voll für den Unterhalt einzusetzen. Und die Gerichte rechnen mitunter auch einem EU-Rentner fiktive Einkünfte zu (siehe BGH XII ZB 227/15)
Nicht der Selbstbehalt entfällt, sondern der Unterhalt kann entfallen. Dies aber nur in absoluten Ausnahmefällen, weil bei den Fällen schaut das Gericht besonders hin...
Und wenn man nur behauptet, dass der andere Elternteil das Dreifache verdient, wird keine UV-Stelle und auch kein Richter dem nachgehen. Es muss schon stichhaltige Anhaltspunkte, am besten Beweise geben (Lohnzettel).
Ich hoffe, du fragst das, um dem Vater zu helfen...
Gruß Tanja
Nachtrag BGH-Urteil vom 09.11.2016 - XII ZB 227/15