Unterhalt aus Vermögen

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Hallo Sky,

      ja, auch von Erwerbslosen, wenn deren Erwerbslosigkeit aufgrund von dauerhafter Krankheit oder vergleichbarem feststellbar ist. Nicht bei "keine Lust"...
      Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt nämlich nur insoweit, als dass der Betrag unter 1.300 nicht eingesetzt werden muss, alles darüber hinaus ist voll für den Unterhalt einzusetzen. Und die Gerichte rechnen mitunter auch einem EU-Rentner fiktive Einkünfte zu (siehe BGH XII ZB 227/15)
      Nicht der Selbstbehalt entfällt, sondern der Unterhalt kann entfallen. Dies aber nur in absoluten Ausnahmefällen, weil bei den Fällen schaut das Gericht besonders hin...

      Und wenn man nur behauptet, dass der andere Elternteil das Dreifache verdient, wird keine UV-Stelle und auch kein Richter dem nachgehen. Es muss schon stichhaltige Anhaltspunkte, am besten Beweise geben (Lohnzettel).

      Ich hoffe, du fragst das, um dem Vater zu helfen...

      Gruß Tanja

      Nachtrag BGH-Urteil vom 09.11.2016 - XII ZB 227/15
    • Danke Tanja für die Antwort. Klar frage ich um den Vater zu helfen. Soweit mir bekannt ist muss die KM beim UVG beantragen einen Gehaltsnachweis mit abgeben. Also das Jugenamt ist dadurch eigentlich über die Verdienstunterschiede informiert. Ist aber natürlich in den Fall nicht neutral wie ihr schon geschrieben habt.
    • Sky 777 schrieb:

      Danke Tanja für die Antwort. Klar frage ich um den Vater zu helfen. Soweit mir bekannt ist muss die KM beim UVG beantragen einen Gehaltsnachweis mit abgeben. Also das Jugenamt ist dadurch eigentlich über die Verdienstunterschiede informiert. Ist aber natürlich in den Fall nicht neutral wie ihr schon geschrieben habt.
      Hallo Sky,

      mir war auch so, als ob der Antragstellende einen Gehaltsnachweis vorlegen muss. Das kann ich aber nicht mit 100%iger Sicherheit sagen.
      Und ja, zumindest besteht schon mal ein Anscheinsbeweis auf ein deutlich höheres Einkommen der KM.
      Macht es so, wie Clausutis schrieb und wartet ab.

      Gruß Tanja
    • Hallo,
      Ein erwerbsloser bzw. Rentner hat derzeit einen Selbstbehalt von 880 € gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen.
      Berufstätige haben einen Selbstbehalt von 1.080 € gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen.
      Bei Volljährigen steigt der Selbstbehalt auf 1.300 €.

      Der Selbstbehalt steigt auch nicht wenn der betreuende Elternteil mehr als das doppelte Einkommen erzielt. Dann kann der Unterhaltspflichtige Elternteil teilweise oder ganz vom Unterhalt freigestellt werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sky,

      natürlich kann man das.
      Ich gehe zwar davon aus, dass Dich aufgrund Deiner Nachfrage schon der übereifrige KM angeschrieben hat.
      Aber falls nicht und vielleicht auch für andere Neulinge wichtig:
      Wenn Du auf den Namen desjenigen klickst, mit dem Du Dich austauschen möchtest, gibt es die Möhlichkeit - vom Namen aus rechts gesehen - "Konversation starten" auszuwählen.
      Siehe Anhang.

      Gruß Tanja

      edit TanjaW9: Antwort von KM ins Plausch-Thema verschoben
      Dateien

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 ()

    • Moin Sophie,

      danke für die Antwort.
      Ich lese RZ 43 aus oben von mir verlinktem BGH-Urteil anders.

      BGH vom 09.11.2016 - XII ZB 227/15 schrieb:

      Sollte das Oberlandesgericht nunmehr zu einer Abziehbarkeit der gepfändeten Beträge gelangen, so wäre erneut zu prüfen, ob der angemessene Selbstbehalt der Antragsgegnerin gewahrt wäre und verneinendenfalls in welchem Umfang die gesteigerte Unterhaltspflicht durch eine Unterhaltspflicht des Vaters als weiterer unterhaltspflichtiger Verwandter nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt. Hierbei wäre neben den - von der Antragsgegnerin darzulegenden - Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters allerdings auch dessen Betreuungsleistung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26).
      Der BGH hätte auch die Zahl 1300 erwähnen können. Nur ändert sich das ja alle x-Jahre (das letzte Mal vor 5, glaube ich).

      @Sky 777 ich hatte wohl recht hinsichtlich meiner Vermutung? ;)

      Gruß Tanja
    • Es geht hier darum, ob der notwendige SB (1.080,- bzw. 880,-) oder der angemessene SB (1.300,-) zu gewähren ist.
      Bei entsprechendem Vortrag desjenigen, der sich darauf beruft, nicht den Mindestunterhalt leisten zu können (Beweislast liegt in diesem Fall beim pflichtigen Elternteil), muss eine Wertung hinsichtlich des notwendigen / angemessenen SB erfolgen. Insofern wird die UV-Kasse nicht von sich aus diesen Punkt prüfen, sondern erst nach entsprechendem Vortrag.