Hallo zusammen,
angenommen es besteht ein Unterhaltstitel durch Urteil über 100%. Das berechtigte minderjährige Kind bezieht Leistungen nach SGB II. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 33 SGB II findet nicht statt, da der Kindesvater selbst im Leistungsbezug steht. Der UH Anspruch ist jedoch nicht herabgesetzt. Dann bleibt der Anspruch doch beim Kind, oder?
Wenn das Kind nun nicht mehr im Leistungsbezug steht und der Kindesvater eine Arbeit aufnimmt und gut verdient, kann das Kind nun den Unterhaltsrückstand geltend machen, obwohl es während dessen Entstehung im Leistungsbezug stand?
Danke für Eure Meinungen!
angenommen es besteht ein Unterhaltstitel durch Urteil über 100%. Das berechtigte minderjährige Kind bezieht Leistungen nach SGB II. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 33 SGB II findet nicht statt, da der Kindesvater selbst im Leistungsbezug steht. Der UH Anspruch ist jedoch nicht herabgesetzt. Dann bleibt der Anspruch doch beim Kind, oder?
Wenn das Kind nun nicht mehr im Leistungsbezug steht und der Kindesvater eine Arbeit aufnimmt und gut verdient, kann das Kind nun den Unterhaltsrückstand geltend machen, obwohl es während dessen Entstehung im Leistungsbezug stand?
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