Unterhalt und § 33 Abs.2 SGB II

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    • Unterhalt und § 33 Abs.2 SGB II

      Hallo zusammen,
      angenommen es besteht ein Unterhaltstitel durch Urteil über 100%. Das berechtigte minderjährige Kind bezieht Leistungen nach SGB II. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 33 SGB II findet nicht statt, da der Kindesvater selbst im Leistungsbezug steht. Der UH Anspruch ist jedoch nicht herabgesetzt. Dann bleibt der Anspruch doch beim Kind, oder?

      Wenn das Kind nun nicht mehr im Leistungsbezug steht und der Kindesvater eine Arbeit aufnimmt und gut verdient, kann das Kind nun den Unterhaltsrückstand geltend machen, obwohl es während dessen Entstehung im Leistungsbezug stand?

      Danke für Eure Meinungen!
    • Hallo Nathanael
      Wenn ein Unterhaltstitel besteht muss der Unterhaltspflichtige im ALG II Bezug dieses beim Job Center angeben. Dann wird dieser Unterhaltsanspruch meines Wissens ( vielleicht weiß jemand anderes hier noch mehr) als sogenannter Mehrbedarf des Pflichtigen bezahlt und der Pflichtige zahlt es der KM aus. Da KM auch im ALG II Bezug wird dann gerechnet. Gezahlter Unterhalt nach Titel, Höhe Anspruch Sozialgeld Kind, Höhe KDU und Kindergeld minus gezahltem Unterhalt. Wenn dann noch Überschuss da ist wird dieser bei dem Bedarf der KM bedarf senkend angerechnet. Es ist also im Grunde ein Nullsummen Spiel, welches aber durchgeführt werden sollte damit keine Unterhalts Schulden auflaufen bzw. sollte man sich damit dieses nicht passiert vom Job Center schriftlich die nicht Leistungsfähigkeit bestätigen lassen.

      LG Hugoleser
    • Moin,

      der Unterhaltsanspruch des Kindes geht nicht auf das Jobcenter über, da der Vater selbst Leistungen nach dem SGB II erhält:
      "(...) Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. (...)" (§ 33 Abs. 2 SGB II)

      Der von Hugoleser angemerkte "Mehrbedarf" ist tatsächlich eine Einkommensabzugsposition ("Freibeträge"), die nur berücksichtigt werden können, wenn entsprechendes Einkommen vorhanden ist:
      "(...) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag den Betroffenen nicht als bereites Einkommen zur Verfügung. (...)" (Fachliche Weisungen §§ 11-11b SGB II, Punkt 6.7)

      Eine Bestätigung des JC, dass der Vater nicht leistungsfähig ist, bringt im privatrechtlichen Verhältnis Kind-Vater nichts, hier müsste der Vater schon ein gerichtliches Abänderungsverfahren einleiten und müsste sich dann wohl der Thematik stellen, ob er seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Nur leistungsunfähig zu sein, heißt schließlich nicht, dass man nicht leistungsfähig sein könnte, wenn man wollte.

      Grundsätzlich bleibt der titulierte Unterhaltsanspruch des Kindes somit existent und kann auch in Zukunft vollstreckt werden, wenn der Anspruch nicht zwischenzeitlich verwirkt/verjährt.