Wegzug/Umzug Exfrau mit Kindern

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    • Wegzug/Umzug Exfrau mit Kindern

      Hallo zusammen,

      ich habe über meine Kinder erfahren, dass meine Exfrau einen evtl. Wegzug plant.
      Ich bin dieses Jahr erst in die Nähe der Kinder gezogen, damit alles etwas einfacher wird, und ich flexibler sein kann, wenn die Kinder mal zum Papa möchten, oder etwas anderes sein sollte.

      Nun hat sie einen neuen Partner, der lebt ca. 90 km entfernt. Kann meine Ex einfach die Kinder schnappen und zu ihm ziehen?
      Auch müsste sie dann ihre jetzige Arbeit aufgeben. Geht das so einfach, oder habe ich da ein Mitbestimmungsrecht?

      Viele Grüße
    • Hallo Fuhrmann,

      dann musst du theoretisch dem Umzug zustimmen. Praktisch wird das aber schwer sich dem Umzug zu verweigern, wenn die Mutter gute Gründe vorbringt. Du kannst versuchen sie an gesteigerten Umgangskosten zu beteiligen, weil sie die Entfernung schafft, aber die werden wahrscheinlich nicht so hoch, als dass es sich lohnen würde.

      Theoretisch braucht sie auch deine Einverständniserklärung, um die Kinder am neuen Wohnort anzumelden, praktisch klappt das dann oft ohne, zumindest wenn eine Frau das macht.
    • Hallo Fuhrmann,
      die Arbeit darf die Kindesmutter natürlich jederzeit aufgeben.
      Dem Wegzug kannst du persönlich und auch gerichtlich widersprechen. Allerdings entsprechen die Gerichte bei nachvollziehbarer Begründung meistens dem Willen des Umzugsbegehrenden.
      Die erhöhten Fahrtkosten, die dir aufgrund des Wegzugs der Kindesmutter mit den Kindern entstehen, können auf Antrag bei der Unterhalts(neu)-Berechnung vom Gericht berücksichtigt werden.
      Eine Anmeldung der Kinder am neuen Wohnort ist auch ohne Einwilligung des anderen Elternteils möglich und auch gemäß Meldegesetz vorgeschrieben.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Fuhrmann,

      aus Erfahrung in der Verwandtschaft kann ich Dir sagen, dass Du zwar widersprechen und auch gerichtlich dagegen vorgehen könntest - schließlich gibt es eine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz -


      22.2 BMGVwV schrieb:

      Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es nämlich für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des Einvernehmens beider Eltern (§§ 1627, 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB). Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ohne dass der mit sorgeberechtigte Elternteil sich entsprechend ummeldet, soll sich die Meldebehörde daher vorab das Einverständnis des anderen Elternteils mit der Bestimmung der Hauptwohnung durch den ummeldenden Elternteil, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts vorlegen lassen. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird.
      Das interessiert aber weder jede Meldebehörde (bzw. den einzelnen Bearbeiter), noch wirst Du ausreichend schnell gerichtlich etwas dagegen ausrichten können (zumal die Kinder ja schon damals ihren Lebensmittelpunkt aus der gemeinsamen Wohnung mit Deiner Zustimmung oder Duldung zur Mutter verlegt haben).
      Spar' Dir die Zeit, Kosten und Nerven und versuche lieber mit der Mutter vorab eine Teilübernahme der höheren Umgangskosten zu erreichen, bzw. ob Umgang nicht sogar erweitert wahrgenommen werden kann.

      Gruß Tanja
    • Klingt jetzt vielleicht etwas kleinkariert, aber so ist es eben nicht. Die Mutter kann sich nur ummelden, wenn das Kind mit umgemeldet wird. Meine Partnerin hatte nämlich dieses Problem. Der Bearbeiter hat die Ummeldung verweigert, weil keine Zustimmung der zweiten Sorgeberechtigten Person vorlag (Kind wurde im Scheidungsverfahren geboren, Sorgeberechtigte Person war nicht der Vater, hatte also kein Interesse daran zuzustimmen). Wir mussten der hinterherlaufen. Aber ohne die Ummeldung des Kindes konnte sich die Mutter auch nicht ummelden, da nach Auskunft der Meldebehörde das Kind nicht alleine gemeldet sein darf (verständlich, aber etwas nervig, wenn man sich schnell wegen eines KiTa-Platzes ummelden muss).

      Um auf den Thread zurückzukommen: wenn der Bearbeiter die Ummeldung der Mutter verweigern sollte und du dem Umzug nicht zustimmst, wird der Mutter nur die Klage bleiben. Da kommt es dann auf der Richter an, aber der Erfahrung anderer hier nach sind deine Chancen nicht die Besten. Kosten entstehen dabei aber höchstwahrscheinlich.
    • Hallo Max,

      ich stehe scheinbar mal wieder auf dem Schlauch.
      Du willst mit Deinem Beitrag, dass es so nicht sei, auf wessen Antwort replizieren?
      Der Umstand, dass ein Bearbeiter Eurer Meldebehörde irgendwie eine Ummeldung verweigert hat, soll hier bei Fuhrmann, dessen Kinder bereits im Februar gemeinsam mit der Mutter das ehemalige Familienheim verlassen haben zu einer berechtigten Verweigerung einer Ummeldung führen? 8|
      Nur für den ersten Umzug (vom gemeinsamen in den getrennten Haushalt) hätte der Bearbeiter eine entsprechende Zustimmung fordern sollen (also kein Muss - sonst stünde in der Vorschrift "ist").
      Auch ein Wechsel von der Mutter zum Vater steht nicht an. Also auch keine Vorlage einer Zustimmung nötig!
      Und falls noch weitere Zweifel bestehen, einen Lebensmittelpunkt haben Kinder doch nicht orts- sondern personengebunden, oder?
      Ich habe da noch eine Antwort auf eine kleine Anfrage (an den Landtag Sachsen) - die haben das "Problem" ganz elegant gelöst - so ähnlich wie Villa es schrieb

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      mein Beitrag bezog sich auf den Post von KarlMarcks direkt oben drüber. Wir waren in der gleichen Situation, das Kind meiner Partnerin wohnte auch mit ihr allein, sie ist zu ihrem neuen Partner (mir) gezogen. Der einzige Unterschied ist, dass der Vater auch 30km entfernt wohnte.

      Die Mutter kann nicht hinziehen, wo sie möchte, sie muss das Kind mitnehmen, ich glaube, dass das unstrittig ist (Kind darf nicht alleine wohnen). Und wenn die Einverständniserklärung zur Verlegung des Lebensmittelpunktes fehlt, darf die Mutter nach meinem Kenntnisstand auch nicht umziehen. In der kleinen Anfrage steht doch auch drin, dass die Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Minderjährigen eine Entscheidung gemeinsamer elterlicher Sorge ist. Die Mutter kann natürlich versuchen sich mit den Kindern beim neuen Partner zu melden. Die Meldebehörde muss sie anmelden, wenn eine Verlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes stattgefunden hat, auch ohne Formular, dass der Umgangsberecehtigte Elternteil unterschrieben hat. Hat die Meldebehörde aber Zweifel daran, dass die Verlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes stattgefunden hat (bspw. weil der andere Elternteil nicht zustimmt), so kann sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht Nachweise verlangen. Das ist ein wenig "von hinten durch die Brust ins Auge", aber das Meldegesetz ist aus meiner Sicht an dieser Stelle etwas "individuell", denn die Zustimmung bzw. Verweigerung hängt am Sachbearbeiter bzw. an der Kommune. Bei uns hat die Bearbeiterin auch argumentiert, dass die gerne die Zustimmung zur Verlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes vom anderen Sorgeberechtigten Elternteil braucht, von Zustimmung zur Ummeldung war nie die Rede. Das sind zwei verschiedene Dinge, aber am Ende führen sie zum gleichen Ergebnis: Ummeldung nur mit zwei Unterschriften.

      TanjaW9 schrieb:

      Und falls noch weitere Zweifel bestehen, einen Lebensmittelpunkt haben Kinder doch nicht orts- sondern personengebunden, oder?
      Das wäre mir neu und würde mich interessieren. Woraus leitest du das ab? Denn falls dies so wäre, darf dann die Mutter mit den Kindern ohne Rücksprache in die USA auswandern?

      Für Fuhrmann bleibt am Ende aber die Realität: die Aussicht einer Klage mit dem Ziel, dass die Kinder zu im ziehen, wenn die Mutter weg will, ist sehr gering. Ob dann ein Richter die Zustimmung zum Umzug erteilt oder er es direkt macht am Ende nur einen Unterschied bei den Kosten. Also sollte er sich gut überlegen, ob er den Weg gehen will.

      Gruß
      Max
    • Hallo Max,

      dies ist die letzte Antwort von mir in diesem Thema zu "Deiner gleichen Situation".
      Wenn Du darüber weiter (mit mir oder anderen) diskutieren möchtest, eröffne bitte ein neues Thema.

      Fuhrmanns Ausgangslage ist sicherlich eine andere. Und selbstverständlich kann, nein, muss die Ex sich ummelden, wenn sie umzieht.
      Auch die Kinder müssen umgemeldet werden, wenn sie mit der Mutter mitziehen.
      Verhindern kann Fuhrmann einen Umzug nur, wenn er familienrechtliche Schritte bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts einleitet.
      Ich würde ihm dringend davon abraten.

      Der ganze Meldekram hat nichts mit einer sorgerechtlichen Angelegenheit zu tun (17.3 der bereits vorher benannten Verwaltungsvorschrift).

      17.3 schrieb:



      Im Übrigen bedarf es bei einer Anmeldung einer minderjährigen Person bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern auch dann nicht der Unterschriften beider Elternteile auf dem Meldeschein, wenn die Eltern getrennt leben. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt. Bei der Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 3 sind personensorgerechtliche Erwägungen unbeachtlich. Gesondert hiervon zu beachten ist § 22 BMG.

      Das tut auch ein für den ISUV tätiger Anwalt auf seiner Seite in einem "Interview" zum Melderecht kund.
      Den Link kann ich hier nicht posten, wer Interesse daran hat, sucht einfach selbst oder schreibt mich kurz an.
      Die melderechtliche Problematik wurde schon voriges Jahr in einer Pressemitteilung des Isuv aufgegriffen.
      Der Autor dieser Mitteilung ist aber nicht besagter RA.

      Zum Schluss der Hinweis (auch aus eigener Erfahrung): nicht alles, was der Bearbeiter einer Meldestelle so fordert, fußt auf gesetzlicher Grundlage - eine Ummeldung abzulehnen, die gesetzlich vorgeschrieben und mit Ordnungsgeld bei nicht rechtzeitiger Vornahme belegt wird, halte ich schon für ... =O
      Dem Bearbeiter steht offen, für derartige Fragen einen "Klärungsfall" zu eröffnen.

      Den Rest diskutier ich gern an anderer Stelle mit Dir - auch, unter welchen Umständen die Mutter gegen den Willen des Vaters das Kind mit ins Ausland nehmen darf, sowie mein naives Verständnis der Bindungstheorie und des 22 (2) BMG. (Auch dass bei Fuhrmann die Verlegung des Lebensmittelpunktes der Kinder aus der gemeinsamen Ehewohnung zur Mutter bereits im Februar stattfand...)

      Gruß Tanja