Wie viel Unterhalt für volljährige Tochter aus 1. Ehe?

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    • Wie viel Unterhalt für volljährige Tochter aus 1. Ehe?

      Hallo ISUV-Forum-Mitglieder,

      meine Tochter ist seit Juli 2019 volljährig. Leider bin ich mir überhaup nicht sicher, ob meine Unterhaltzahlung von der Höhe richtig ist.

      Folgende Situation:

      Ich bin seit 10 Jahren glücklich in 2. Ehe verheiratet. Habe mit meiner Frau 3 Kinder, 10, 6 und 1,5 Jahre alt.
      Ich verdiene 2034,-€ + 200€ Übungsleitervergütung. Meine Frau ca. 880,-€ (Teilzeitstelle) + Kindergeld + Familiengeld.
      Letztes Jahr hatte ich ein Motorschaden und musste ein Kredit aufnehmen um ein Auto zu finanzieren.
      Vor 3 Jahren haben wir eine Genosschaftswohnung bezogen und mussten eine neue Küche kaufen. Für das Auto zahle ich 250€ und für die Küche 103€. Ich weiss leider nicht, ob diese Kredite relevant für die Berechnung des Unterhalts sind.

      Ich zahle 223,-€ Kindesunterhalt. Die vollj. Tochter lebt bei der KM.

      Meine volljährige Tochter ist 18 Jahre und besucht aktl. die FOS.

      Die KM ist verheiratet. Hat 2 weitere Kinder und erhält aktl. Familiengeld und im Moment arbeitet Sie auf 450€. Sie ist eigentümerin einer vermieteten Wohnung, die Sie aktl. noch finanzieren muss. Mit ihrem jetztigen Ehemann hat sie ein Haus gebaut.

      Heute teilte ich ihr mit, dass ich zur Berechnung des Unterhalts, die Einkünfte Ihrer Mutter benötige. Die o. g. Daten, 450€ Minijob, Familiengeld und Finanzierung der Wohnung, teilte Sie per SMS mit.

      Könnt Ihr mir helfen und aus den o. g. Daten mir mitteilen, wie viel Unterhalt ich meiner Tochter schuldig bin? Ich fühle mich etwas hilflos, da ich einerseits meine Tochter unterstützen möchte aber anderseits verdiene ich nicht viel und möchte auch nicht, dass meine jüngeren Kinder zu kurz kommen. Seitdem mein 10jähriger Sohn das Gymnasium besucht, sind die Schulkosten doch deutlich höher. Meine 6jährige Tochter besucht die Grundschule und mein jüngster die Krippe. Die Krippe wird zwar fast mit dem Familiengeld gedeckt.

      Meine vollj. Tochter wird da JA kontaktieren um mein Unterhalt zu berechnen. Was muss ICH dabei beachten? Sind die 223,- € genug oder eher zu wenig?

      Vielen Dank im Voraus.

      Grüße
      PinoyAko

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von PinoyAko ()

    • Hallo,

      ab 18 Jahren sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
      FOS - Fachoberschule? mit dem Ziel Abitur?
      Wenn das Hauptziel Abitur ist, dann ist die Volljährige priviligiert und den minderjährigen Kindern gleichgestellt.

      Du hast folgende Unterhaltsberechtige
      1. Volljährige Tochter
      2. Kind, 10 J.
      3. Kind 6 J.
      4. Kind 1,5
      5. Ehefrau

      Die Mutter hat folgende Unterhaltsberechtigte
      1. Volljährige Tochter
      2. weiteres Kind 1
      3. weiteres Kind 2

      Und es ist so, wenn die volljährige Tochter Abi macht ist sie den anderen Kindern gleichgestellt.

      Du hast ein Einkommen Jahresnetto+Steuererstattung/12 = durchschnittliches Netto
      Davon kannst du abziehen 5 % berufsbedingte Aufwendungen (oder nach Aufwand, je nach OLG - es gilt jetzt der OLG-Bezirk, wo du wohnst)
      und 4 % vom Brutto für zusätzliche Altersvorsorge.

      2034 € Nettoeinkommen - 5 % (101,70 €) = 1932,30 €. Zusätzliche Altersvorsorge ziehe ich mal nicht ab, da du nichts geschrieben hast, denn die muss auch angespart werden. Dein Selbstbehalt liegt bei 1.080 €. Damit bleiben 852,30 € für Unterhalt.
      Deine Fau lasse ich mal außen vor, da sie ja Einkommen hat, im 2. Rang steht, also nur etwas bekommt, wenn die Kinder alle schon ihren Anteil bekommen haben.

      Anspruch haben die Kinder auf 1. Tabellenstufe (Mindestunterhalt)
      1. Volljährige Tochter 323 €
      2. Kind, 10 J. 304 €
      3. Kind 6 J. 301 € (sofern hier Kindergeld fürs 3. Kind gezahlt wird)
      4. Kind 1,5 236,50 € (sofern hier entsprechendes Kindergeld gezahlt wird)
      Gesamt 1.183 €. Du hast aber nur 852,30 € für Unterhalt zur Verfügung. Damit bist du ein sogenannter Mangelfall. Und die Kinder bekommen anteilig.

      Anpruch: Anteilig
      1. Volljährige Tochter 323 € 236,40 €
      2. Kind, 10 J. 304 € 222,49 €
      3. Kind 6 J. 301 € 220,30 €
      4. Kind 1,5 236,50 € 173,09 €

      Also, die 236,40 € wären das maximale, was du allein zahlen müsstest.

      Allerdings wird eine Gesamtrechnung aufgemacht, von dir und der Mutter.

      Die Mutter hat den 450 €-Job, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, von denen sie zumindest teilweise die Kosten abziehen kann. Aber vermutlich nur die Zinsen, die Tilgung geht in die zus. Altersvorsorge. Dazu hat sie dann noch ein gemeinsames Haus mit ihrem Mann, das vermutlich beiden gehört. Hier würde ihre Hälfte als Wohnwertvorteil angerechnet werden. Da könnte sie aber im Gegenzug die Zinsen abziehen, die Tilgung geht in die zus. Altersvorsorge, wobei diese ja auf 4 % vom Brutto gedeckelt ist. Evtl. hat sie noch Anspruch auf Unterhalt von ihrem Mann. Aber, vermutlich ist es so, dass es alles in allem unter dem Selbstbehalt ist.

      Aber, da das gemeinsame Kind als priviligiert gilt, ist sie gesteigert erwerbspflichtig und gerichtlich könnte ihr eine fiktive Vollzeitstelle angerechnet werden.

      Aber: sie hat noch zwei weitere Kinder, die ebenfalls minderjährig sind.

      Und dann müsste bei ihr genau die gleiche Rechnung aufgemacht werden, wie bei dir. Und das wäre dann das, was sie allein zu zahlen hätte.

      Aber, durch die Addition eurer Einkommen 1.932 € plus ihr Einkommen, würdet ihr nicht in der Tabellenstufe 1 landen, sondern darüber, wenn alle ihre Einkünfte zusammenaddiert werden und sie über den Selbstbehalt von 1.080 € kommt. Damit wäre das mindestens Tabellenstufe 5 (ab 3.101 €). Das würde bedeuten 429 €. Dann würde bei euch beiden der Selbstbehalt abgezogen werden und es würde anteilige nach Einkommen gequotelt werden. Es müsste aber keiner von euch beiden mehr zahlen, als er allein zahlen müsste.

      Du siehst, solange die Große Abi macht, ist das noch so. Sobald sie aber mit der Schule fertig ist, rutscht sie in den 4. Rang, sogar noch hinter deine Frau und bekommt erst Geld, wenn die minderjährigen Kinder und deine Frau alle Unterhaltsansprüche zu 100 % befriedigt haben.
      Sprich: ab dem Zeitpunkt eher nichts mehr.

      Wie ist das? Gibt es einen Titel über den Unterhalt - hast du vor Gericht oder beim Jugendamt was unterschrieben bzw. gibt es ein Urteil über den Unterhalt für deine große Tochter?

      Wieso wird jetzt erst die Berechnung angegangen, wenn die Tochter schon im Juli volljährig geworden ist?

      Ja, deine Tochter kann zum Jugendamt gehen, mit allen Unterlagen und sich kostenfrei beraten lassen.
      Wenn das Jugendamt eine Berechnung macht, achte darauf, dass du die Unterlagen der Mutter bekommst, damit du die Berechnung nachvollziehen kannst.
      Und ja, wenn die Tochter dir eine Schulbescheinigung gegeben hat bzw. euer Verhältnis so gut ist, dass du weisst und ihr glaubst, dass sie zur Schule geht, dann kannst du darauf verzichten. Aber, wenn sie zur Schule geht, dann hat sie Anspruch auf deine Einkommensunterlagen.
      Und die Aussagen der Mutter reichen nicht, es muss eben belegt werden.

      Sophie

      P.S. Ich hoffe, das ist jetzt alles halbwegs verständlich.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

      Ich habe mich leider nicht intentiv damit beschäftigt, wie viel Unterhalt ich bei Volljährigkeit zahlen muss. Dazu kam es erst, nachdem meine Tochter Ihre "Wünsche" geäußert hat. Nein, es gibt kein Titel. Wir haben uns damals auf 223,-€ geeinigt. Dieser Betrag wurde damals vom JA als Mindestunterhalt "vorgeschlagen".

      Ich hatt befürchtet, dass ich viel zu wenig zahle. Ich wollte nie, dass meine Tochter sich damit beschäftigen muss. Sie soll sich auf Ihre Schule konzentrieren, diese erfolgreich beenden und sich nicht mit "Unterhaltsthemen" ärgern.

      Jetzt möchte ich Klarheit schaffen und ein RA kann ich mir finanziell nicht leisten. Deshalb warte ich ab, bis ich vom JA kontaktiert werde.

      Wie ist dann die Regelung, wenn meine vollj. Tochter tatsächlich Anspruch auf die 429€ hätte? Ich verstehe die Quotenregelung nicht. Wie viel zahle ich von den 429,-€? Sollte ich besser dann gleich mehr bezahlen um weitere "Behördenärger" zu vermeiden?

      Vielen Dank im Voraus.

      Grüße
      PinoyAko

      PS: Ja ich glaube meiner Tochter!
    • Hallo PinoyAko,

      woher hast Du denn diese 429 Euro?
      Ab dem 18. Lebensjahr wird das volle Kindergeld in Abzug gebracht.
      Da du insgesamt 4 Kinder hast, landest Du mit Deinem Nettoeinkommen auch nicht in der 2. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle sondern maximal beim Mindestunterhalt.
      (Die Tabelle geht von einer Unterhaltspflicht für 2 Bedürftige aus, bei mehr kommt es zur Herabstufung).
      Und nein, Du sollst nicht mehr zahlen als der 18jährigen quotiell zusteht. Die vorhandenen Geldmittel sind gleichmäßig unter den Bedürftigen der gleichen Stufe (bei Dir 4 Kinder) zu verteilen und Dir muss der notwendige Selbstbehalt verbleiben.
      Ab 18 muss - wie von Sophie schon dargestellt - eigentlich auch die Mutter des Kindes dessen Barbedarf mit decken.

      Warum möchtest Du Dein Kind aus der Verantwortung, die es nun mal als junger Erwachsener hat, entlassen und Deine anderen Kinder dafür benachteiligen?
      Du schriebst doch selbst, dass die Kosten für Deinen Sohn seit dem Gymnasiumsbesuch gestiegen sind.
      Warte ab, was das JA Dir schreibt und dann kannst Du die Angaben selbst noch mal überprüfen (und ggf. hier noch mal nach fragen).

      Gruß Tanja

      Edit: jetzt gesehen, die 429 sind der von Sophie fiktiv berechnete Betrag, falls die Mutter des Kindes Einkommen über ihrem Selbstbehalt hat.
      Da wartest Du erstmal die entsprechenden Belege zum Einkommen der Mutter ab.
      Ansonsten wäre der Betrag von 236,40 der an dem Du Dich vorerst orientieren solltest.
      Ich an Deiner Stelle würde jedoch erst mal den bisher gezahlten Beitrag (223) bis zur Klärung weiter zahlen.
    • Hallo PinoyAko,

      ich bin auch verwundert, dass du dir selbst Vorwürfe machst, obwohl du doch nahezu den Unterhalt zahlst zu dem du gesetzlich verpflichtet wärst. Deine ExFrau hingegen geht nur einer geringfügigen Beschäftigung nach, obwohl sie genauso unterhaltspflichtig ist wie du es bist. Deine Tochter ist 18 und muss nicht mehr betreut werden. Und der Verweis auf eine Vollzeitstelle wäre hier nur berechtigt. Denn berechtigterweise hätte sie wohl auch kaum akzeptiert, wenn du nach der Geburt deiner weiteren Kinder zur Betreuung zu Hause geblieben wärst, um den Unterhalt zu vermeiden. Mit einer Quotenberechnung unter der Annahme einer Vollzeitstelle deiner ExFrau könnte dein Unterhaltsbedarf sinken. Deine Ex kann den Bedarf deiner Tochter ja durch Naturalunterhalt decken, da müssen sich die beiden einig werden, aber ein höherer Unterhaltsbedarf bei dir, der aus der Leistungsunfähigleit der Mutter resultiert muss nicht hingenommen werden.

      An der Stelle würde ich auch anmerken, dass Sophies Einwand, dass deine Ex zwei kleine Kinder hat, natürlich richtig ist, aber die könnten auch vom Mann mitbetreut werden, damit deine ExFrau wieder Vollzeit arbeiten kann. Wenn sie nicht möchte, ist das ihr gutes Recht, aber es sollte nicht zu deinen Lasten gehen. Ich würde an deiner Stelle darauf achten, dass das Jugendamt der Mutter ein fiktives Einkommen unterstellt. Und es könnte auch hilfreich sein deiner Tochter dies sachlich zu erklären, damit sie nicht einfach das veraltete Rollenbild "Papa zahlt, Mama hütet die Kinder" unreflektiert adaptiert.

      Noch ein Punkt: Je nach OLG wird auch ein Teil der Übungsleiterpauschale deinem Einkommen zugerechnet.
    • AnnaSophie schrieb:

      Aber, da das gemeinsame Kind als priviligiert gilt, ist sie gesteigert erwerbspflichtig und gerichtlich könnte ihr eine fiktive Vollzeitstelle angerechnet werden.

      MaxMustermann schrieb:

      Ich würde an deiner Stelle darauf achten, dass das Jugendamt der Mutter ein fiktives Einkommen unterstellt.

      Hallo zusammen,

      hinsichtlich Zurechnung fiktiver Einkünfte beim Volljährigenunterhalt verweise ich auf ISUV-Merklblatt 22 sowie auf meinen Beitrag vom 21.06.2016.

      Oder gibt es inzwischen anderslautende Gerichtsentscheidungen?
    • Hallo Clint,

      diese Sichtweise ist meiner Kenntnis nach umstritten. Aber beim TO gibt es auch einen Unterschied: das Kind wohnt noch bei der Mutter, die seinen Unterhalt zum Teil durch Naturalunterhalt deckt. Er kann somit auf der Zurechnung von fiktiven Einkommen bestehen. Das senkt dann seine Haftungsquote für Barunterhalt. Der Differenzbetrag zum Barunterhalt wird durch die Mutter in Form von Naturalunterhalt bereitgestellt. Ich würde diese Rechtsauffassung erst einmal vor dem Jugendamt vertreten. Wenn die sich nicht drauf einlassen, dann muss man überlegen, ob man bereit ist den Rechtsweg zu gehen (bzw. zuzulassen dass das Kind den Rechtsweg geht). Verliert man dann vor Gericht, so gibt es ein altes Urteil vom OLG Franktfurt, dass einem erlaubt die Mutter Regress zu nehmen. Es ist ja unstrittig, dass die Mutter gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstößt, nur sind manche Gerichte der Meinung, dass man das nicht dem Kind ankreiden kann.
    • Moin MM.

      MaxMustermann schrieb:

      Aber beim TO gibt es auch einen Unterschied: das Kind wohnt noch bei der Mutter, die seinen Unterhalt zum Teil durch Naturalunterhalt deckt. Er kann somit auf der Zurechnung von fiktiven Einkommen bestehen. Das senkt dann seine Haftungsquote für Barunterhalt.
      Hast du die beiden verlinkten Entscheidungen des OLG Köln nicht gelesen? Und das obige ISUV-Merkblatt auch nicht? Seit gefühlt 25 Jahren steht da was anderes drin.

      MaxMustermann schrieb:

      Verliert man dann vor Gericht, so gibt es ein altes Urteil vom OLG Franktfurt, dass einem erlaubt die Mutter Regress zu nehmen.
      Muss man, um einen Regressanspruch gegen den anderen Elternteil (= familienrechtlicher Ausgleichsanspruch) zu haben, erst einen Prozess gegen das Kind verlieren und dafür teuer bezahlen? :rolleyes:

      Meinst du OLG Frankfurt, 11.08.1992 - 3 UF 51/92 ?
    • PinoyAko schrieb:

      Die KM ist verheiratet. Hat 2 weitere Kinder und erhält aktl. Familiengeld und im Moment arbeitet Sie auf 450€. Sie ist eigentümerin einer vermieteten Wohnung, die Sie aktl. noch finanzieren muss. Mit ihrem jetztigen Ehemann hat sie ein Haus gebaut.

      Moin PinoyAko,

      noch was anderes (Auskünfte Stiefvater) zur Information:

      OLG Düsseldorf, 11.06.2002 - II-4 UF 7/02 schrieb:

      Darüber hinaus ist auch die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Klägers nicht schlüssig dargetan. Das volljährige Kind hat das Einkommen beider Elternteile zwecks Bestimmung der Haftungsanteile darzulegen (Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 2 Rdn. 451; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Auflage, Rdn. 3334). Hierzu gehört auch, dass das Kind die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters darlegt, weil beurteilt werden muss, ob und inwieweit der Selbstbehalt der Mutter durch den Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater abgedeckt ist (Eschenbruch, a.a.O.). Hierzu fehlt jedoch ebenso jeglicher Sachvortrag des Klägers wie zu den Vermögensverhältnissen der Kindesmutter.

      OLG Hamm, 19.07.2002 - 11 UF 432/01 schrieb:

      Zu Recht verweist der Kläger indes auf die gleichrangige Barunterhaltspflicht auch der Kindesmutter. Diese ist nach dem Ergebnis der Erörterungen vor dem Senat auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28.06.2002 wird insoweit Bezug genommen - wiederverheiratet und geht derzeit einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Die genaue Höhe des hieraus erzielten Einkommens ist dabei nur teilweise belegt, während Angaben zum Erwerbseinkommen des Ehemanns und seiner Fähigkeit, der Kindesmutter hieraus einen auskömmlichen Familienunterhalt zu gewähren, der sie ggfs. in die Lage versetzen würde, ihren eigenen Verdienst in voller Höhe - ohne Abzug eines Selbstbehalts - zum Unterhalt der Beklagten einzusetzen (BGH NJW 1987, 1549 ff; OLG Hamm, FamRZ 1997, 835 f), fehlen.

      Kannst ja mal das Jugendamt damit konfrontieren.
    • Mahlzeit,

      @ Clint, man muss nicht erst einen Unterhaltsprozess verlieren um den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (als Rechtsinstituts des Ausgleichs für die Sicherstellung des Unterhalts bei gemeinsamer Verpflichtung) in Angriff nehmen zu können.
      Allerdings muss man auch erst mal einen fähigen und möglichst auch nach RVG abrechnenden Anwalt finden, der das mit einem durch zieht.
      Die meisten Unterhaltspflichtigen werden verständlicherweise das Risiko (und die Dauer) eines derartigen Prozesses scheuen.
      Ich glaube, das weißt Du auch alles ;) .

      Ich habe bisher auch nur ein Urteil zum fam.rechtl. Ausgleichsanspruch gefunden, in dem der bisher Betreuende nach Erreichen der Volljährigkeit Ansprüche für vor Volljährigkeit weiter verfolgte.

      Und was das benannte Merkblatt anbelangt: selbst ich als Isuv-Mitglied würde ein 6 Jahre altes (Stand 2013) nicht mehr erwerben wollen. Da sind die - in manchen öffentlichen Bibliotheken als Referenzbestände vorhandenen - Kommentare aktueller.
      Von daher mag ich Urteilen, die fast älter sind als ich ;) auch nicht "Folge" leisten.
      Ich bin leider derzeit auch nicht in der Lage, ordentlich zu suchen.

      Vielen Dank aber noch mal für Deinen Hinweis auf das Einkommen des neuen Ehegatten...ich freu mich schon auf die entsprechende Aufforderung bei "uns" (und die nicht zu belegenden Auskünfte ).
      Und last but not least auf die erneute Anhebung des Kindesunterhalts in 2020 - bei vermutlich wiederholt gleich bleibendem Selbstbehalt. :S
      Ist ja nur logisch, dass die Kosten für die Kinder steigen, während die Unterhaltspflichtigen natürlich keine steigenden Kosten zu verzeichnen haben... :thumbdown:

      Gruß Tanja
    • Hi Clint,

      in dem Link von Dir steht nur unten Versionshistorie 1/2013 - zumindest auf dem Handy seh ich auch keinen anderen Stand. Kann natürlich daran liegen, dass die Seiten nicht smartphonetauglich sind.
      Dennoch gut zu wissen, dass die Blätter aktuell sind.
      Bei der Gelegenheit dann noch gleich der Hinweis auf die 50% Rabatt für Mitglieder auf den Preis der Blätter...(ich warte aber auf den Download, brauch das nicht zwingend als Papier)

      Gruß Tanja
    • Hallo Clint, natürlich habe ich die Urteile gelesen, aber wie gesagt, die Rechtsauffassung ist nicht unumstritten. Ich zitiere mal aus dem BGH Urteil zum WM aus 2017

      [26] bb) Dass das Oberlandesgericht der Kindesmutter ­ für den Antragsgegner als Rechtsbeschwerdeführer günstig ­ aufgrund einer über die von ihr geleistete Tätigkeit hinausgehenden Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

      [27] (1) Grundsätzlich bestimmt auch das einem Elternteil anrechenbare fiktive Einkommen den Bedarf des Kindes. Denn die Erwerbsmöglichkeiten gehören zur Lebensstellung des Elternteils, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2008 ­ XII ZR 126/06 ­ FamRZ 2008, 2104 Rn. 32; vom 9. Juli 2003 ­ XII ZR 83/00 ­ FamRZ 2003, 1471, 1473 und vom 31. Mai 2000 ­ XII ZR 119/98 ­ FamRZ 2000, 1358, 1359).

      [28] (2) Hier kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige sich zum Nachteil des Kindes auf die Haftung eines weiteren Unterhaltspflichtigen aus fiktivem Einkommen berufen kann, wenn und soweit das Kind damit auf einen nicht realisierbaren Unterhaltsanspruch verwiesen wird und somit Gefahr läuft, nicht den vollen ihm zustehenden Unterhalt zu erhalten. In diesen Fällen legt der Rechtsgedanke des § 1607 Abs. 2 BGB eine volle Haftung des in Anspruch genommenen Elternteils nahe, der wegen des Anteils des anderen Elternteils auf einen Rückgriff gegen diesen verwiesen ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 1505; KG NJW-RR 2010, 879, 880; OLG Köln FamRZ 2010, 382; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 231; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1606 Rn. 17; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 8. Dezember 2016] § 1606 Rn. 87 ff.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567). Dessen bedarf es indessen nicht, wenn der teils aus fiktivem Einkommen haftende Elternteil tatsächlich Naturalunterhalt gewährt und jedenfalls einen Unterhalt in Höhe seines Haftungsanteils an das Kind erbringt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 737 [LS] juris; Wendl/?Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567, 562).

      [29] Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Mutter hat nach den Berechnungen im angefochtenen Beschluss Monatsbeträge zwischen rund 40 € und 160 € für beide Kinder aufzubringen, so dass der von ihr geschuldete Unterhaltsanteil ­ abgesehen vom Kindergeld ­ durch den von ihr den Kindern erbrachten Naturalunterhalt sowie die von ihr übernommenen Kosten abgedeckt ist. Da den Kindern insoweit kein Unterhaltsausfall droht, ist das Abstellen auf das teils fiktive Einkommen der Mutter hier mithin unbedenklich.


      Die TO soll sich auf den fett gedruckten Teil beziehen. Die Mutter hat einen Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehemann, einen 450€ Job (alternativ Absenkung des SB), eine vermietete Wohnung und ein Haus (wohnvorteil ansetzen). Weiter ist ihr fiktives Einkommen anzusetzen, denn sie erbringt Unterhalt für die Tochter in Form von Naturalunterhalt. Die Tochter muss sich dann an die Mutter verweisen lassen, dass sie zwar weniger Barunterhalt bekommt als ihr zusteht, dafür kann sie aber kostenlos bei der Mutter wohnen und essen. Andernfalls kassiert die Tochter (oder ggf. Mutter) doppelt ab.
    • Hallo Tanja,

      das Kind ist privilegiert, also minderjährigen Kindern gleichgestellt. Ich sehe nicht, was in der Argumentation des WM-Urteils, die sich auf den Teil der Anrechnung fiktiven Einkommens bei dem Elternteil, der gegen seine Erwerbsobliegenheit verstößt, nicht auf den obigen Fall übertragbar ist. Es geht lediglich darum, dass der BGH zur Begründung Wendl/?Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567, 562) zitiert. Der Leitsatz ist:

      Dessen bedarf es indessen nicht, wenn der teils aus fiktivem Einkommen haftende Elternteil tatsächlich Naturalunterhalt gewährt und jedenfalls einen Unterhalt in Höhe seines Haftungsanteils an das Kind erbringt .

      Man muss einen Elternteil also nicht auf den Rückgriff beim anderen Elternteil verweisen, wenn der Elternteil Naturalunterhalt gewährt. Und das ist doch der Fall, wenn das Kind zu Hause wohnt und kostenlos ist. Natürlich sind die anderen Rahmenbedingungen anders, aber ich sehe nicht, warum der TO diese Argumentation nicht auch im vorliegenden Fall verwenden kann.
    • Hallo Max,

      ich würde mich Deiner Auffassung trotz Privilegierung nicht anschließen wollen.
      Unter anderem, weil im Minderjährigenunterhalt der eine die U-Pflicht durch Betreuung erfüllt und deswegen im Wechselmodell eben auch nur mit der Hälfte des Barunterhalts gerechnet wird. Das aufzudröseln wird jetzt hier zu kompliziert.
      Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt ist zwar identisch als Verwandtenunterhalt, aber die Berechnung und der Bedarf eben doch anders.

      Im Übrigen könnte dieser "Schuss" des TO ans JA dann auch nach hinten losgehen.
      Wenn Du eine gesteigerte Erwerbspflicht bei der Mutter unterstellst, dann musst Du auch so beim Vater, der ja aufgrund der 4 Kinder mit seinem normalen Vollzeitjob den Mindestunterhalt auch nicht decken kann, argumentieren.
      Ergo-> Ausweitung des Berufstätigkeit auf 48-Stunden-Woche und/oder Nebentätigkeitsaufnahme (mit entsprechender Zurechnung von fiktiven Einkünften).
      Das volljährige Kind muss sich nicht auf fiktive Einkünfte des Elternteils verweisen lassen.
      Und ein volljähriges Kind kann seinen Unterhalt nun mal in bar verlangen (und kann nur auf Naturalunterhalt verwiesen werden, wenn beide Eltern das gemeinsam bestimmen - einvernehmlich - und sämtliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden....)

      Wie von Clint bereits angeführt, halte ich es erfolgreicher, sich darauf festzulegen, dass der Bedarf der Mutter eventuell durch den Ehegattenunterhalt (inkl. Taschengeldanspruch) sicher gestellt ist und somit die Beträge innerhalb des Selbstbehaltes für den Unterhalt zur Verfügung stehen.
      Hier der Link zum Thema: "Der Taschengeldanspruch eines wiederverheirateten Ehegatten (§ 1360 BGB) stellt tatsächliches unterhaltsrelevantes Einkommen dar, und dessen volljährigem Kind aus vorheriger Ehe kann es obliegen, diesen zur Darlegung der Haftungsanteile seiner Eltern (§ 1606 Abs. 3 S 1 BGB) vorzutragen." (Urteil OLG Brandenburg vom 21.12.2018)

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      Ich habe in meinem Beitrag 13 auch schon den Taschengeldanspruch erwähnt, ebenso den Wohnwert, den sie hat, habe aber weiter eine andere Meinung zu dem Thema, kann aber gut damit leben, wenn andere anders denken ;)

      Der TO kann die Mutter ja in Regress nehmen. Nach meinem Wissen kann der Taschengeldanspruch auch direkt beim Ehemann gepfändet werden, müsste man aber nochmal prüfen.

      Gruß
      Max
    • Hallo Max,

      am Handy sehe ich die Nr. des Beitrages leider nicht (die Software ist nun mal nicht für Smartphones konzipiert).
      Generell ist es im Unterhaltarecht nicht so, dass man dem Richter (oder dem JA) das gewünschte Ergebnis vorträgt und unterschiedliche Alternativ-Wege zu diesem Ergebnis zur Auswahl stellt. ;)
      Du kannst dem TO natürlich mehrere Wege vorschlagen, ob er als Laie dann den richtigen Weg nimmt, ist allerdings ungewiss.

      Wobei ich allerdings Deiner Meinung vehement entgegen treten muss, ist, dass aus dem Taschengeldansprich direkt beim Ehemann gepfändet werden kann.
      Solche Tipps sollten hier nicht unkommentiert bleiben.
      Ich halte dies nicht nur für falsch, sondern für fahrlässig (und kostenverursachend).
      Der TO kann nur einen Anspruch über den fam. Ausgleichsanspruch gegen die Mutter (!) geltend machen und dazu braucht er vor Pfändung meines Erachtens nach mindestens einen Titel.
      Auch wird sich der Ausgleichsanspruch überhaupt nur ergeben, wenn ein Gericht der vom TO vorzutragenden Argumentation anschließt (und die Mutter tatsächlich deutlich höheres Einkommen hat).
      Und last but not least sind die Hürden für einen fam. Ausgleichsanspruch auch nicht so niedrig.
      Kannst Dir ja mal die (leider) zahlungspflichtige Version von OLG Koblenz 13 WF 541/18 besorgen (Unterhalt für das volljährige Kind: Familienrechtlicher Aus-
      gleichsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil) besorgen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      deshalb habe ich ja drunter geschrieben, dass man das mit der Pfändung nochmal prüfen muss. Ich hab selbst heute nicht die Möglichkeit nachzusehen, aber meine mich zu erinnern, dass in gewissen Situationen gepfändet werden kann. Wahrscheinlich muss dafür aber eh ein pfändbarer Titel her. Ggf. muss auch bei Unterhaltsschuldner eine Giralpfändung stattfinden. Wie gesagt: Nachgucken, es gibt Urteile dazu.

      TanjaW9 schrieb:

      Generell ist es im Unterhaltarecht nicht so, dass man dem Richter (oder dem JA) das gewünschte Ergebnis vorträgt und unterschiedliche Alternativ-Wege zu diesem Ergebnis zur Auswahl stellt.
      Du kannst dem TO natürlich mehrere Wege vorschlagen, ob er als Laie dann den richtigen Weg nimmt, ist allerdings ungewiss.
      Mehrere Wege führen ggf. nach Rom, aber vor Gericht halt keiner sicher. Der TO muss sich den, der ihm am vielversprechendsten erscheint wählen. Am Ende wird aber vor Gericht mindestens einer nicht uneingeschränkt Recht bekommen. Wie du schreibst ist der Weg über den Ausgleichsanspruch, also Regress, auch nicht zu 100% sicher. Das einzige, was sicher ist: wenn er nichts unternimmt, geht der 450€-Job der Mutter voll zu seinen Lasten.
    • Hallo Max,

      Sophie schrieb es bereits oben:

      "Und dann müsste bei ihr genau die gleiche Rechnung aufgemacht werden, wie bei dir. Und das wäre dann das, was sie allein zu zahlen hätte."

      Auch die Mutter hat noch 2 weitere minderjährige Kinder. Wenn Du Lust und Zeit hast, kannst Du ja mal eine Excel-Tabelle machen, wie viel unterhaltsrechtliches Einkommen der Mutter zur Verfügung stehen müsste, damit der TO tatsächlich nach der Alleinberechnung mehr zahlt, als er nach quotieller Haftung vom Gesamteinkommen der Eltern müsste....
      Ich glaube, so viel fiktives Einkommen könnte man ihr gar nicht andichten. (Und der Satz mit dem 450 voll zu seinen Lasten trifft dann nicht zu).
      Du darfst nicht vergessen, dass hier bis auf die Anzahl der minderjährigen Kinder bei beiden Elternteilen ähnliche Voraussetzungen (zweite Ehe) vorliegen...

      Vielleicht meldet sich der TO ja noch mal, wenn ihm die Unterlagen vom JA vorliegen...

      Gruß Tanja