Kindesunterhalt Student / nach Bafög

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    • Hallo Kakadu,

      wenn wir schon Erbsen zählen, dann richtig.

      Ja, die Themenstarterin teile mit, dass keine Vollmacht bezüglich der Unterhaltsgeltendmachung vorliegt.
      Noch nicht. Sowas kann man ja nachholen.
      Ich sehe das auch so, dass unter normal agierenden Menschen Dinge ohne Anwälte und Gericht geregelt werden können.
      Allerdings frage ich mich dann aber auch, warum sollte unter normal agierenden Menschen es nicht möglich sein, dass der, der sich in der Sache nicht für fit erachtet, eine Vollmacht an jemanden erteilt, der dafür als geeignet erscheint?
      Mein großes Kind hat Vollmacht nicht nur mir gegenüber erteilt. ^^

      Und hier:

      "Es ist ja nicht so, das der KV die Dinge nicht klären will (deshalb meine dringende Empfehlung die Schreiben ausschließlich an den Sohn zu richten)"

      bin ich nicht ganz auf Deiner Linie.
      Nicht der Vater fragt hier an, sondern die "Stiefmutter".
      Auch wenn ich Caro (als ebenfalls Betroffene) verstehe.

      Wäre mal interessant zu erfahren, ob darüber auch schon mal ein Gericht befunden hat. Also ob Auskünfte von der Mutter gegeben - z.B. die nach 1605 BGB - (statt vom Sohn) als nicht erteilt gelten.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Wäre mal interessant zu erfahren, ob darüber auch schon mal ein Gericht befunden hat. Also ob Auskünfte von der Mutter gegeben - z.B. die nach 1605 BGB - (statt vom Sohn) als nicht erteilt gelten.
      Wenn ich deine Frage richtig verstehe, muss man nicht auf Sohn-Auskunft bestehen.
      s.
      haufe.de/recht/familien-erbrec…unterhalt_220_484374.html

      "Schulden beide Elternteile Barunterhalt, was insbesondere beim volljährigen Kind der Fall ist, besteht auch gegen den anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch, wenn ein Elternteil entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung im Unklaren ist und der andere Elternteil eine Auskunft unschwer erteilen kann und sie ihm nicht unzumutbar ist. Dieser Auskunftsanspruch wird dann aus § 242 BGB hergeleitet."
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Kakadu,
      wenn wir schon Erbsen zählen, dann richtig.
      Ja, die Themenstarterin teile mit, dass keine Vollmacht bezüglich der Unterhaltsgeltendmachung vorliegt.
      Gruß Tanja
      Es hat ja wohl nichts mit Erbsenzählerei zu tun, wenn Du die Beiträge der/ des TO (siehe hier #13) falsch auslegst und/ oder wiedergibst und ich Dies (im Nachgang) richtigstelle.
      Das ich diese Deine falsche Darstellung der (nichtvorhandenen) Vollmacht unreflektiert als gegeben hingenommen habe, macht die Sache natürlich nicht besser.
      Anstatt mir aber hier Erbsenzählerei vorzuwerfen, wäre es (aus meiner Sicht)klüger von Dir gewesen, Du hättest diesen Deinen Fehler einfach eingeräumt

      Fakt ist aktuell: es existiert keine Vollmacht des Sohnes.
      Fakt ist (für mich) an der Stelle auch, dass für den KV nicht eindeutig klar ist, ob hier im Auftrag und im Interresse eines 22-jährigen Sohnes gehandelt wird...
      Das läßt sich - aus meiner Sicht - auch nicht mal ebenso (rechtssicher) aus einem/ dem Emailverlauf mit "CC/ BC" (siehe #13 Pkt.3 ff.) usw. ableiten

      Als "Gegenbeispiel" sei folgende Beispiel genannt:
      Mit Volljährigkeit der Kinder wird den unterhaltsverpflichteten ET immer wieder dringend(!!) anempfohlen den Unterhalt auf das Konto des (volljährigen) Kindes zu überweisen - erst Recht oder gerade dann, wenn es einen Unterhaltstitel gibt.
      Wird beispielsweise das Geld vom Unterhaltsverpflichteten weiter auf das Konto des früher BET überwiesen (und liegt Keine Vollmacht hierfür vor ;) ) und wird der Unterhalt von der (zB.) KM nicht weitergeleitet, kann und darf der Volljährige davon ausgehen, dass der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt gezahlt hat und der Volljährige kann aus dem Titel vollstrecken.
      Der Unterhaltsverpflichtete hat im Nachgang mehrere Probleme:
      - er für den Monat 2 x Unterhalt gezahlt,
      - er muß sich den Unterhalt von der KM wieder zurückholen
      - er hat (z.B.) in seiner Arbeitsakte bei seinem AG einen entsprechenden Sperrvermerk

      TanjaW9 schrieb:

      [...]
      Noch nicht. Sowas kann man ja nachholen.
      [...]
      Gruß Tanja
      Über "ungelegte Eier" zu philosphieren macht ja nun im Moment wirklich gar keinen Sinn..Wenn es soweit ist muß man dann halt weitersehen (aber das haben wir(ich) ja schon vorweggenommen...)

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Kakadu,
      Und hier:"Es ist ja nicht so, das der KV die Dinge nicht klären will (deshalb meine dringende Empfehlung die Schreiben ausschließlich an den Sohn zu richten)"
      bin ich nicht ganz auf Deiner Linie.
      Nicht der Vater fragt hier an, sondern die "Stiefmutter".
      Auch wenn ich Caro (als ebenfalls Betroffene) verstehe.
      Gruß Tanja
      so ganz versteh ich nicht worauf Du hinaus willst...
      Meinst Du, man darf der TO und Lebensgefährtin des betroffenen KV (wegen fehlender Vollmacht) keinen Ratschlag in der Sache und für Ihren Partner geben ?( ?(

      Das wäre ja wirklich albern und würde das ganze diesbezügliche Forenleben in Frage stellen...
      Nicht meiner Meinung oder "nicht auf meiner Linie" zu sein bleibt Dir natürlich unbenommen...

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Kakadu,
      Mein großes Kind hat Vollmacht nicht nur mir gegenüber erteilt. ^^
      Gruß Tanja
      Ich gehe mal nicht davon aus, dass es da um Unterhaltsdinge geht oder ging ....
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo Euklid,

      danke.
      So ganz war das nicht die Frage. Dass ich als Elternteil - bei Notwendigkeit der Berechnung der Haftungsquote - einen Anspruch nach 1605 i.V.m. 242 BGB habe (übrigens nicht erst ab Volljährigkeit!) weiß ich.
      Mir ging es darum, ob - sollte das volljährige Kind dem bis zur Volljährigkeit betreuenden Elternteil eine Vollmacht zur Geltendmachung des Unterhalts (vorgerichtlich) erteilen - man sich dann als bis dahin alleinerzahlender Unterhaltspflichtiger hinstellen und sagen kann, man würde mit dem Vollmachtnehmer nicht "reden".
      Da Clint explizit danach fragte, kann es auch nicht unbeachtlich sein, ob einer derartige Vollmacht existiert.

      @Clint müsste die KM die eigentlich unaufgefordert vorlegen?

      Und wenn der Vollmachtnehmer die notwendigen Auskünfte erteilt, dürfte meiner Meinung nach kein Anspruch mehr gegen den Sohn bestehen.
      Aber Gerichte werten das Verhalten der Parteien ja dann gern bei der Kostenverteilung. Schon mehrmals bei unserer "kreativen KM" erlebt :D

      @Kakadu59

      ich brauche nicht klüger zu sein oder zu wirken oder was auch immer.
      Es ist mir schnurz, wie ich auf Dich wirke.
      Ich habe auch keine große Lust auf jeden einzelnen von Dir als "Fakt" bezeichneten Passus einzugehen.
      Zu oft habe ich schon erlebt, dass Leute gern etwas als "Fakt" bezeichnen, was sie annehmen.
      Last but not least: dafür, dass Du Dich erst vor kurzem hier registriert hast, kommt mir Deine Art irgendwie bekannt vor.
      Bestimmt Zufall.

      Achja, Vollmacht und großes Kind: und was, wenn doch? Was willst Du dagegen tun? :D

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      vielen Dank für die Diskussionsbeiträge....
      Ja, ich bin die "Stiefmutter" (kenne den Jungen aber quasi nicht) und mitbetroffen, weil ich die finanziellen Angelegenheiten in unserem Haushalt regele.
      Und da macht es schon einen Unterschied, ob der KV noch KU bezahlt oder eben nicht bzw. ob es noch BAföG dazu gibt...

      Vier Wochen später noch keine Rückmeldung, aber auch noch kein anwaltliches Schreiben. KV will morgen mal eine Erinnerungsmail schreiben.

      Zu dem Thema Vollmacht oder nicht: Ich finde nicht, dass man bei einem eh schon schwierigen Verhältnis das auf die Spitze treiben muss und schriftlich noch weitere Vollmachten einfordern muss. Der Kontakt über die Ex hat in den letzten drei Jahren gut geklappt, da hat der KV kein Interesse, was zu ändern.

      Dass es nun aktuell hakt, ... tja... Mein Eindruck: Ihn stört, dass es keine Info gibt zur Fortsetzung des Studiums oder eben nicht, dass er so wenig von seinem Sohn weiß. Und die KM hält da halt die Hand drauf. Dass die Ex weiterhin den sensiblen Sohn als Spielball "missbraucht", ist wohl einfach nur eine Fortsetzung jahrelanger Machtspielchen.
      Ich kenne die Frau nicht, halte mich da auch weitestgehend raus.
      Wollte mich hier schlaumachen, sozusagen im Auftrag bzw. mit Eigeninteresse wegen unserer Haushaltslage. Mein Partner würde keine Forenbeiträge schreiben;-)

      Grüße, schönen Sonntag
      Caro
    • Hallo Caro.

      Caro_W schrieb:

      KV will morgen mal eine Erinnerungsmail schreiben.
      Warum?

      Der KV muss nicht tätig werden. Ohne vollstreckbaren Titel kann er sich diesen "Luxus" leisten. Denn das Kind muss erst seine Unterhaltsbedürftigkeit nachweisen ("Bringschuld", gilt auch für die Auskünfte über die Einkommensverhältnisse der Mutter), es hat die volle Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand und die Höhe seines Unterhaltsanspruchs. Bis dahin braucht der KV keinen Unterhalt zu zahlen (OLG Karlsruhe, 09.01.2009 - 18 UF 207/08). Und es spielt überhaupt keine Rolle, ob das volljährige Kind die KM, das Jugendamt, einen Anwalt oder wen auch immer mit der Durchsetzung seiner Ansprüche bevollmächtigt hat.

      Caro_W schrieb:

      Nein, es gibt keinen vollstreckbaren Titel.
      Ganz sicher? Gerade in solch strittigen Fällen (Trennungs- und Scheidungsproblematik, Sorgerechtsstreit usw.) ist der Unterhalt während der Minderjährigkeit des Kindes meist tituliert worden (durch Urkunde, Urteil, Beschluss oder Vergleich). Ich frage lieber nochmals, weil ich schon so einiges in Foren erlebt habe. 8)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo Clint,

      Gegenfrage: Warum nicht?

      Ja, der Sohn hat eine Bringschuld, ja, es gibt keinen Titel - der aus der Zeit der Minderjährigkeit wurde von der KM zurückgegeben. Ich finde es nicht dramatisch, ein wenig Kooperationsbereitschaft zu zeigen. Der Junge war wohl immer tierisch unter Druck - mein Partner nimmt an, dass die KM schon früh "Wenn, dann" angewendet hat. "Wenn Du zu Deinem Vater willst, geh doch - kannst auch gleich da bleiben und dann siehst Du die beiden Kleinen nie wieder."
      Es gibt Kinder, die das selbstbewusst handhaben können, er konnte das wohl nicht. Der KV hegt die Hoffnung, dass es wieder eine Annäherung gibt, wenn der Sohn mal bei der KM auszieht. Daher will er im Moment nicht die harte Linie fahren. Ich habe da vollstes Verständnis für und trage das auch mit.

      Grüße und schönen Abend und jetzt "Tatort" :)
      caro
    • Hallo Caro,

      ich kann Deine Lage nur allzu gut verstehen.

      Anschreiben (und erinnern) würde ich allerdings auch nicht.
      Dein Mann kooperiert ja nicht mit dem Sohn. Ich fürchte, das funktioniert so nicht mit der Wiederannäherung.
      Irgendwann wird der Sohn, so er es denn will, auf Deinen Mann zukommen.
      Der Weg über den Unterhalt ist nicht geeignet.
      Meine ich.

      Tatort: es gibt wenig, was ich hasse - Lakritz ist eines davon ;)

      Gruß Tanja