Verfahrenskostenhilfe

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    • Verfahrenskostenhilfe

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      Hallo,

      ich war beim Anwalt um den Mindestunterhalt meiner Kinder titulieren zu lassen. Zuerst hieß es, Verfahrenskostenhilfe sei kein Problem. Dann, das ich Verfahrenskostenhilfe beantragen müsste und durch meine finanzielle Lage diese eh nicht bewilligt würde. Info: Wir sind bereits geschieden und die Kinder leben bei mir. Ein Kind hat mehr als 5000€ auf dem Sparbuch.
      Daher folgende Fragen:

      1. Wer bzw. im welchen Namen wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt? Ich habe es so gelesen, das wenn man noch nicht geschieden ist, im eigenen Namen ein Verfahren führt und nach einer Scheidung als gesetzlicher Vertreter des Kindes.
      2. Wenn der Antrag als gesetzlicher Vertreter des Kindes gestellt wird, spielt dann mein Einkommen dabei eine Rolle?
      3. Das Verfahren würde für beide Kinder gemeinsam geführt und nicht getrennt. Ist das Sinnvoll?

      MfG
    • Hallo Tanja,

      danke der schnellen Rückmeldung. Verfahrenskostenvorschuss hatte ich so nicht auf dem Schirm. Wie sieht es aus mit der anteiligen Haftung der Eltern für Verfahrenskostenvorschuss aus? KM verdient 1300€ bei 30h. Ist es möglich Sonderbedarf geltend zu machen? Wie sieht es aus mit einem fiktivem Einkommen ? KM hatte vor 2 Moanten noch ein Einkommen von 1800€.

      MfG
    • Hallo Triangel,

      Du hast natürlich Recht, es wäre Sonder-, nicht Mehrbedarf.
      Für diesen haften die Eltern gemeinsam nach Quote.
      Google mal Verfahrenskostenvorschuss und klick den Link aus dem Allgäu an...

      Ich meine, dass die Mutter ohnehin gesteigert erwerbspflichtig ist, da die minderjährigen Kinder von Dir betreut werden. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ist auch für den Sonderbedarf anzuwenden.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      danke auch hier nochmals der Rückmeldung. Die Seite kenne ich bereits in und auswendig. Was denkst du über diesen Passus (siehe Hinweis 1 Beitrag):

      BGB schrieb:

      § 1603 Abs.2 S.3 BGB - Gesetzestext
      Diese Verpflichtung (> gesteigerte Leistungsfähigkeit) tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.


      Bekannter Anwalt schrieb:

      Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil jedoch nicht leistungsfähig, weil sein unterhaltsrelevantes Einkommen geringer als der angemessene Selbstbehalt ist, hat auch das minderjährige Kind vorrangig seinen Unterhaltsbedarf mittels Verwertung seines Vermögensstammes zu decken (§ 1603 Abs.2 S.3 BGB). Minderjährige Kinder besitzen Schonvermögen nur, solange ihre Eltern voll leistungsfähig sind.
      Muß nun unser Kind erst sein erspartes aufbrauchen, bevor Mutti mehr arbeiten muß ?

      MfG

      edit TanjaW9: Link im Zitat gelöscht

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Verlinkung auf Anwaltsseite entfernt

    • Hallo Triangel,

      bitte unterlasse direkte Verlinkungen auf Anwaltsseiten!
      Ich bin ja nicht zu doof, selbst entsprechende Links zu setzen. Es ist schlicht nicht erwünscht.

      Ich werde auch nicht schon wieder mit Dir diskutieren, wie Du Gesetze oder juristische Schriften auslegst.
      Du warst doch beim Anwalt. Der von Dir nun angeführte Punkt müsste sonst auch hinsichtlich des Mindestunterhalts angesprochen worden sein und kommt im Übrigen erst zum Zuge, wenn Dein Einkommen deutlich höher ist.
      Da Du Dich aber weiterhin bedeckt hältst und Angaben nur in Salamitaktik präsentierst, werde ich mich dazu nicht weiter äußern.

      Gruß Tanja