Unterhalt für ( noch ) minderjährige Auszubildende - Relevanz geänderter Zahlen ?

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    • Unterhalt für ( noch ) minderjährige Auszubildende - Relevanz geänderter Zahlen ?

      Guten Tag liebe Forumsmitglieder ,
      ich möchte gerne zu folgendem Sachverhalt Eure Mithilfe : meine Tochter aus erster Ehe befindet sich im 2. Ausbildungsjahr und wird Ende November diesen Jahres volljährig .

      Ein Fachanwalt für Familienrecht hat zu Beginn der Ausbildung anhand meiner damals aktuellen Zahlen , Daten , Fakten und der im Ausbildungsvertrag genannten Ausbildungsvergütung meiner Tochter den bis zum 18. Geburtstag fälligen Unterhalt berechnet .
      Unter Annahme gleichbleibender Zahlen - außer natürlich der im 2. Ausbildungsjahr höheren Vergütung - hat er mir nach dem 18. Geburtstag bis zum Ende der Ausbildung einen Unterhalt von 52,00 Euro prognostiziert ... soweit so gut . Jetzt habe ich aber erfahren , das meine Tochter schon im ersten Ausbildungsjahr mehr Lohn erhalten hat , als im Ausbildungsvertrag steht und zwar durch Überstunden , vor allem am Wochenende ( auf freiwilliger Basis , also ohne Zwang und Aufforderung dazu ) .
      Auch meine finanzielle Situation hat sich durch einen Umzug verändert - ich zahle jetzt doppelt so viel Miete und natürlich auch höhere Nebenkosten wie bisher ( Wir bewohnten mit insgesamt 4 Personen eine 2-Zimmer Wohnung mit 53 qm ) .
      Wird denn bei einer neuerlichen Unterhaltsberechnung a) der höhere bzw. tatsächliche Lohn anhand der Vergütungsabrechnungen meiner Tochter und b) meine höheren Ausgaben für die Miete und Nebenkosten berücksichtigt ?

      Ich habe mich meiner Zahlungsverpflichtung immer gestellt und werde dies natürlich auch weiter hin tun so lange dies erforderlich ist , aber ich bin natürlich auch über jeden Euro der mir und meiner Familie übrig bleibt froh und dankbar .

      Ach ja , noch etwas : darf ich als Unterhaltleistender eigentlich auch Auskünfte über die Einnahmen meiner EX-Frau erhalten oder muß immer nur ich als Zahler "die Hosen runter lassen" ?

      Ich bedanke mich schon im Voraus für's lesen und kommentieren und falls noch weitere Infos notwendig sind , werde ich diese gerne nach reichen .

      Es grüßt recht freundlichst
      - der Rosenkohlhasser -
    • Guten Morgen KarlMarcks ,

      ich bin mir nicht ganz sicher , ich hatte im Jahr 2006 im Beisein eines Jugendamtvertreters ein Papier unterschrieben , in dem ich mich dazu bereit erklärt habe , den monatlichen Unterhalt von ( damals ) 278,00 Euro zu bezahlen . Dann gab es letztmalig im Jahr 2012 eine Änderung auf 300,00 Euro welche ich praktisch bis zum Beginn der Ausbildung bezahlt habe .
      Und ja , der Fachanwalt war mein eigener Anwalt ( allerdings nicht derjenige , welcher mich 2005 durch das ganze Scheidungstheater begleitet hat ) .

      Grüße
      -Rosenkohlhasser-
    • Hallo und herzlich willkommen Rosenkohlhasser (was für ein Name :D ),

      ab 18 ist die Mutter Deiner Tochter ebenfalls barunterhaltspflichtig und muss auf Aufforderung ihr Einkommen offen legen.
      Vor dem 18. Lebensjahr kannst Du die Mutter noch selbst auffordern, nach 1605 i.V.m. 242 BGB zur Berechnung eurer jeweiligen Quote ihr Einkommen offen zu legen und entsprechende Unterlagen vorzulegen (Gehaltsnachweise, Steuerbescheid). Da das 2 eigenständige Ansprüche sind, musst Du auch beides in Deinem Schreiben so benennen....also Offenlegung und Belegvorlage.
      Dann forderst Du die Gehaltsbescheinigungen Deiner Tochter - und falls Steuern einbehalten wurden, besser auch vorsorglich den Steuerbescheid (Erstattung?) der Tochter an. Du kannst Dir auch Zeugnisse oder Prüfungsergebnisse anfordern.
      Ab 18 musst Du die Aufforderung direkt an die Tochter richten und sie müsste dann das Einkommen der Mutter offen legen.
      Mach es lieber schon jetzt - an die Mutter.
      Wenn Dir die Unterlagen vorliegen, kannst Du das bereinigte Jahreseinkommen der Mutter durch 12 teilen und mit Deinem ebenso verfahren.
      Die Quotelung wird dann vom Tabellenbetrag in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen, davor jedoch der Bedarf der Tochter um deren Netzo-Einkommen abzgl. Ausbildungspauschale (90-100 je nach Leitlinie des zuständigen OLG) abzgl. vollem Kindergeld (204) reduziert.
      Mit Zahlen lässt sich das besser erklären. Kannst ja noch ein paar (etwas "verfremdete") nachreichen.
      Vielleicht kann die Tochter ihren Bedarf ab 18 ja schon selbst decken. Musst Du schauen.

      Deine gestiegene Miete kann vermutlich nicht berücksichtigt werden. Im Selbstbehalt sind (viel zu niedrige) 380(?) enthalten.

      Du solltest auch zur Herausgabe des Titels auffordern, hilfsweise soll die Mutter erklären, dass auf die Vollstreckung verzichtet wird.
      Für den Monat November ist der Unterhalt anteilig zu zahlen: Monatsbetrag÷30×Geburtstag.

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen TanjaW9,

      vielen Dank für deinen Beitrag zu meinem geschilderten Fall , er hat mir doch schon ein Stück weiter geholfen . Ich habe allerdings noch eine Frage dazu :

      TanjaW9 schrieb:

      Im Selbstbehalt sind (viel zu niedrige) 380(?) enthalten.
      Könntest du mir das bitte erläutern ?

      Na ja , ich glaube freiwillig wird meine Ex-Frau sicher nicht ihr Einkommen offen legen - soweit ich informiert bin , hat sie eine Putzstelle auf 450,00 Euro Basis ( und vermutlich noch ein paar kleine "Schwarztätigkeiten unter der Hand" ) . Sie jammert und plärrt ja ständig rum wie schlecht es ihr gehen würde und wäre somit auf jeden Cent angewiesen ( bin ich auch , ohne jammern und plärren ) .
      Und auch bei meiner Tochter habe ich das Gefühl das sie immer noch so handelt wie ihre Mutter es für richtig erachtet , also wohl auch hier werden eher nicht auf freiwilliger Basis Gehaltsnachweise offen gelegt .

      Ein paar ( zweckdienliche ? ) Zahlen kann ich gerne noch liefern : mein Nettogehalt beträgt pro Monat mindestens 2350,00 Euro - durch Schichtarbeit meistens etwas mehr . Dann zahle ich wie erwähnt den Unterhalt für meine noch 17-jährige Tochter in Höhe von 232,00 Euro . In meinem Haushalt leben noch meine Frau und 2 Kleinkinder .
      Laut Ausbildungsvertrag beträgt der Bruttolohn 500,00 Euro , das Netto nach Berechnung des Anwalts 398,12 Euro . Das war im ersten Ausbildungsjahr .

      Grüße
      - Rosenkohlhasser-
    • Rosenkohlhasser schrieb:

      TanjaW9 schrieb:

      Im Selbstbehalt sind (viel zu niedrige) 380(?) enthalten.
      Könntest du mir das bitte erläutern ?
      Hallo Rosenkohlhasser,

      ja, kann ich.
      In den Selbstbehaltsätzen sind 380 Euro für die Wohnkosten angesetzt. Ob sich in den Leitlinien Deines OLG (möchtest Du vielleicht noch Deine PLZ aus Deinem Profil löschen?) etwas anderes widerspiegelt, glaub ich nicht.
      Hier findest Du die Leitlinien.

      Ich habe in denen des Olg Frankfurt (weil die so schön die einzelnen OLG-Abweichungen vergleichen und die zugrunde liegenden Urteile anführen) unter Punkt 21.2 die besagten 380 gefunden.
      Dass Dein Wohnwert dadurch erhöht wird, weil noch 3 weitere Personen mit Dir zusammen wohnen, wird auch nicht passieren.
      Eher muss die Miete ja durch die Anzahl der Köpfe geteilt werden. Und wenn Du mehr als 1520 Miete zahlst (obwohl ich glaube, dass der Mietanteil für Kinder mit 300 veranschlagt wird...), dann würde man Dir eher raten, umzuziehen (das ist nicht meine Meinung!).


      Rosenkohlhasser schrieb:

      Na ja , ich glaube freiwillig wird meine Ex-Frau sicher nicht ihr Einkommen offen legen - soweit ich informiert bin , hat sie eine Putzstelle auf 450,00 Euro Basis ( und vermutlich noch ein paar kleine "Schwarztätigkeiten unter der Hand" ) . Sie jammert und plärrt ja ständig rum wie schlecht es ihr gehen würde und wäre somit auf jeden Cent angewiesen ( bin ich auch , ohne jammern und plärren ) .
      Und auch bei meiner Tochter habe ich das Gefühl das sie immer noch so handelt wie ihre Mutter es für richtig erachtet , also wohl auch hier werden eher nicht auf freiwilliger Basis Gehaltsnachweise offen gelegt .
      Lass sie jammern. Fordere sie einfach sachlich auf.
      Ich glaube zwar inzwischen, dass die Mutter nicht leistungsfähig ist. Und wenn Du Schwarzarbeit nicht beweisen kannst, dann konzentriere Deine Bemühungen lieber gleich auf die Titelherausgabe (das, was Du damals beim JA unterschrieben hast - Du solltest eigentlich eine Kopie oder Ausfertigung für Dich bekommen haben?
      Ich habe zumindest so was schon mal gesehen.)

      Auch Deine Tochter muss (!) ihre Bedürftigkeit darlegen, wozu eben auch das, den Bedarf schmälernde eigene Einkommen zählt.
      Fordere doch bitte die Mutter noch dazu auf, Kopie an die Minderjährige - mit einer freundlichen Erklärung, dass ab 18 beide Elternteile....
      und sie (die Tochter!) Dir bitte in dem Zusammenhang auch gleich schriftlich mitteilen soll, auf welches Konto (Inhaber, Nummer) der Unterhalt ab 18 überwiesen werden soll.

      Rosenkohlhasser schrieb:

      Ein paar ( zweckdienliche ? ) Zahlen kann ich gerne noch liefern : mein Nettogehalt beträgt pro Monat mindestens 2350,00 Euro - durch Schichtarbeit meistens etwas mehr . Dann zahle ich wie erwähnt den Unterhalt für meine noch 17-jährige Tochter in Höhe von 232,00 Euro . In meinem Haushalt leben noch meine Frau und 2 Kleinkinder .
      Laut Ausbildungsvertrag beträgt der Bruttolohn 500,00 Euro , das Netto nach Berechnung des Anwalts 398,12 Euro . Das war im ersten Ausbildungsjahr .
      Da Deine Tochter in Ausbildung ist, rutscht sie ab 18 in den 4. Rang. Noch nach Deiner Frau (sollte sie kein bedarfsdeckendes Einkommen haben).
      Der Unterhaltsbedarf der beiden bei Dir lebenden Kinder dürfte in dem Fall vorab von Deinem Einkommen abzuziehen sein, ggf. auch der Deiner Ehefrau.
      Was Deine Tochter im 1. Lehrjahr bekam, interessiert nur, wenn sie in dem bleibt ;) .
      Ansonsten bitte den Betrag nehmen, den sie im November bekommt.
      Brutto-Netto-Rechner findest Du im Internet. Da gibst Du die Werte der Tochter an und ziehst dann noch 100 Euro Ausbildungspauschale ab. Diesen Betrag zuzüglich 204 Kindergeld (ca 500) rechnest Du gegen ihren Bedarf.
      Ich kann das mangels Wissen, ob Deine jetzige Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen Dich hat, nicht rechnen...

      So, wenn ich was vergessen oder falsch geschrieben habe, bitte Hinweis.

      Achja, Villas Hinweis bezüglich der Überstunden und Nachtarbeit der Tochter gilt. Aber auch Deine Überstunden müssen eigentlich nicht mehr für die Tochter eingesetzt werden.

      Gruß Tanja
    • Hallo Rosenkohlhasser,

      wenn einem der Nachweis gelingt, dass der im SB enthaltene Mietanteil (nur der für dich, wohlbemerkt) nicht eingehalten werden kann, kann (theoretisch) auch ein höherer akzeptiert werden. Aber ich denke, es wird ab 18 nicht viel Unterhalt übrig bleiben, den sie beanspruchen kann, da, anders als zu Zeiten der Minderjährigkeit, das volle Kindergeld und das volle Azubi-Gehalt (abzüglich der Pauschale) verrechnet werden. Und, wie Tanja schon geschrieben hat, sie rutscht von Rang 1 auf Rang 4 (§ 1609 BGB).
      Ob der Kindsmutter das gefüllt oder nicht, sollte dich nicht beeindrucken. denn sonst wirst es immer nur du sein, der seinen Pflichten nachkommt, während sie sich entspannt zurücklehnt - und weiter jammert.
      Gibt es einen Grund, warum sie keine "richtige" Arbeit hat (nur Minijob)?

      Gruß, HT
    • Hallo nochmal,

      ich schreib heute scheinbar öfter Unsinn :S
      Es sind 480 Euro Wohnanteil und lt. Haufe beträgt der, in der Düsseldorfer Tabelle enthaltene, Wohnanteil für Kinder in der Regel die Hälfte vom Wohnanteil eines Erwachsenen.
      Man könne ihn aber auch mit 20% des Tabellenbetrages ansetzen....

      Ich denke auch, dass - nach Runterstufung wegen 3 Unterhaltspflichtigen - nur noch um die 20-30 Euro übrig bleiben.
      Da vom Netto ja noch 5%pauschale berufsbedingte Aufwendungen und - wenn betrieben - Altersvorsorge ab gehen.

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen in's Forum ,

      die Titelherausgabe (das, was Du damals beim JA unterschrieben hast - Du solltest eigentlich eine Kopie oder Ausfertigung für Dich bekommen haben?
      Ich habe zumindest so was schon mal gesehen.)
      dieses Papier habe ich im Original erhalten denn wenn ich mich recht daran erinnere , hat mir mein damaliger Anwalt dazu geraten , besagtes Papier vom Jugendamt ausstellen zu lassen . Das Jugendamt bietet regelmäßig Sprechstunden in unserem Rathaus an und da bin ich dann damals hin , mit Schreiben vom Anwalt und Gericht wo der zu bezahlende Unterhalt vermerkt war und der Jugendamtmitarbeiter hat mir dann eben besagtes Papier ausgestellt .

      Und warum die Ex nicht Vollzeit arbeitet - sie hat mit ihrem neuen Partner noch 5 weitere minderjährige Kinder , 2 davon schon in der Schule und die anderen vermutlich im Kindergarten oder doch noch zu Hause , keine Ahnung .

      Vom Jobcenter bekommt sie wohl auch noch Leistungen denn die haben mich damals schließlich aufgefordert , meine Vermögensverhältnisse lückenlos offen zu legen um überprüfen zu können , ob denn der Unterhalt überhaupt noch zeitgemäß wäre - anhand der von mir eingereichten Unterlagen antwortete mir das Jobcenter das ich weiter hin nur die 300,00 Euro zahlen soll und eine Erhöhung des Unterhalts nicht in Betracht käme ... und dadurch überwies ich dann praktisch die letzten Jahe immer nur die besagten 300,00 Euro - bis ich letztes Jahr dann ( zu Beginn der Ausbildung der Tochter ) zum Fachanwalt für Familienrecht für eine Neuberechnung des Unterhalts gegangen bin .

      Ach ja , zum Einkommen der Ex gehört dann ja auch die Leistung(en) vom Jobcenter , d.h. ich könnte dann auch diesen Bescheid zur Einsichtnahme verlangen ?

      Grüße
      -Rosenkohlhasser-
    • Guten Morgen Rosenkohlhasser,

      ich habe Dich richtig verstanden, niemand hat eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels???
      Da müsste Dir dann einer von den alten Hasen hier sagen können, ob Gefahr aus dem alten Gerichtsurteil (?) droht. Ich vermute ja nicht, aber auf Vermutungen möchte man sich nicht unbedingt verlassen.

      Was Deine Frage nach Herausgabe des Job-Center-Bescheides anbelangt: ja, wenn Du ausdrücklich auch den in Deiner Auskunfts- und Beleganfrage erwähnst, auch den.
      Sie darf aber - zumindest vorgerichtlich - Angaben der anderen Kinder, so darauf enthalten, unkenntlich machen.
      Die Angaben des Ehegatten eigentlich nicht, da diese ja für den Unterhalt der Ex maßgeblich sein könnten.
      Aber versteif Dich nicht zu sehr auf diese Auskunft. Die Ex wird leistungsunfähig sein.

      Was bekommt Deine Tochter im November und kann Deine Ehefrau ihren Bedarf selbst decken (Leitlinie OLG Düsseldorf VI. 2.b - 1040) - das sind die Dinge, die Du für eine Berechnung im Moment wissen musst.

      Gruß Tanja
    • Guten Tag TanjaW9 ,


      ich habe Dich richtig verstanden, niemand hat eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels???
      doch , ich hab jetzt jedenfalls meine "Beglaubigte Abschrift der Vollstreckbaren Ausfertigung" der "Urkunde über Unterhaltsverpflichtung" gefunden , datiert vom 18.02.2008 und ohne erkennbare Befristung .

      Ich bin jetzt gerade dabei , eine chronologische Reihenfolge der nächsten Schritte zu überlegen . Meine Tochter wird am 30.11. diesen Jahres volljährig , bis da hin hab ich noch Zeit , will aber doch lieber früher als später alles einigermaßen in trockenen Tüchern haben . Deshalb habe ich gestern per email bei meinem Anwalt angefragt , welche Unterlagen er für eine Berechnung des Unterhalts ab Dezember 2019 von meiner Tochter , der Ex-Sau und meiner Tochter braucht so dass ich nach seiner Rückmeldung alles schnellst möglich beibringen kann ... auch wenn das alles wieder mit Kosten verbunden ist möchte ich diese Angelegenheit noch mal über den Anwalt berechnen lassen , so teuer kann's ja nicht werden ( für die erste Berechnung verlangte er 353,00 Euro ) .

      Grüße
      -Rosenkohlhasser-

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Rosenkohlhasser ()

    • Hallo Rosenkohlhasser,

      ich war zu ungenau.
      Niemand anders als Du...?
      Normalerweise lässt sich ja der Unterhaltsberechtigte bzw. der ihn Vertretende eine vollsteckbare Ausfertigung erteilen.

      Weiß denn einer der alten Hasen hier, ob irgendwo "aufgezeichnet" wird, wenn eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird?
      Wenn Du selbst titulieren warst, sollte das damalige JA Dir vielleicht darüber Auskunft erteilen können?
      Ich habe da wirklich wenig Ahnung von, "mein" Unterhalt wird ohne solche formellen "Spielereien" gezahlt...

      Gruß Tanja
    • Hallo TanjaW9 ,


      TanjaW9 schrieb:

      Niemand anders als Du...?
      Normalerweise lässt sich ja der Unterhaltsberechtigte bzw. der ihn Vertretende eine vollsteckbare Ausfertigung erteilen.
      also ich ging damals auf anraten meines Anwalt zu diesem Sprechtag vom Jugendamt und habe dann diese Urkunde aufsetzen lassen . Da steht unten noch drauf : "Ich beantrage , dem Kind zu Händen seines gesetzlichen Vertreters eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen . Vorgelesen , genehmigt und unterschrieben".
      Dann kann ich doch davon ausgehen , das die Ex erwähnte Abschrift bekommen hat , oder ? Wenn ich da nach frage hat die von sowas eh keinen Plan und da sie inklusive Anhang schon 2 mal umgezogen ist , bin ich mir fast zu 100% sicher , das dieses Schriftstück - falls überhaupt jemals vorhanden - nicht mehr greifbar ist .

      Na ja , bis jetzt habe ich ja auch immer ohne Theater und Geschrei den Unterhalt gezahlt . Jetzt kommt halt die bevorstehende Volljährigkeit der Tochter dazu , das macht's zumindest für mich doch etwas komplizierter ... und es soll ja auch alles seine Richtigkeit haben .

      Grüße
      -Rosenkohlhasser-
    • Hallo,

      Da die Urkunde ohne Befristung ist musst du dann die Tochter auffordern, dir eine verzichtserklärung zu unterschreiben und gut ist. Für die alte Urkunde. Denn daraus kann dann nur die Tochter vollstrecken lassen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo.
      ich weiß, dass der Faden ein paar Tage alt ist....
      Zum Unterhaltstitel:
      Es gibt - nach meinem Kenntnisstand - bei Unterhaltstiteln nur eine(!) vollstreckbare Ausfertigung; und die erhält ausschließlich der Unterhaltsgläubiger (oder dessen gesetzl. Vertreter...)
      Wenn Jugendämter im Rahmen einer Beistandschaft Titel erstellen, wird diese vollstreckbare Ausfertigung direkt an den Unterhaltsgläubiger (oder dessen gesetzl. Vertreter) verschickt.
      De Schuldner erhält dann hier nur eine beglaubigte Abschrift mit den relavanten Eckdaten....
      Bei Ausfertigung durch irgendein Jugendamt (seiner Wahl) oder Notar erhält der Schuldner alle Ausfertigungen und ist angehalten die "Vollstreckbare Ausfertigung" selbst "an den Mann" (BET) zu bringen...
      So zumindest die (mehrfachen) Erfahrungen in eigener Sache ...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Clausutis schrieb:

      Ich kenne kein JA, das die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner aushändigt.
      Moin.

      Aber klar doch, auch JA händigen nach der Beurkundung die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner aus. Schließlich hat der Schuldner die Unterhaltsverpflichtung "freiwillig" anerkannt ;) , also darf er das Ding auch mitnehmen. Er muss die vollstreckbare Ausfertigung dann nur noch dem Gläubiger (bzw. dessen Vertreter) übergeben. Es ist dringend zu empfehlen, sich den Empfang bestätigen zu lassen.