Lebensversicherung: Zugewinn oder Versorgungsausgleich

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    • Lebensversicherung: Zugewinn oder Versorgungsausgleich

      Hallo zusammen,

      ich weiß, dieses Thema wurde schon mehrfach im Forum diskutiert... leider habe ich aber noch keine Antwort zu meinem Problem gefunden.

      Wie finde ich den heraus, ob ich eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht (kommt in den Zugewinn) oder eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (kommt in den VAG) habe? ?(

      Bei mir läuft gerade die Scheidung, und ich muss ein Formular für den VAG ausfüllen.

      Viele Grüße
    • Fuhrmann wrote:

      Wie finde ich den heraus, ob ich eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht (kommt in den Zugewinn) oder eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (kommt in den VAG) habe?
      Hallo Fuhrmann,

      ich würde als erstes in die Vertragsunterlagen bzw. den damaligen Antrag schauen.
      Solltest Du diese nicht (mehr) haben, hast Du denn die Vertragsnummer zur Hand und den Versicherer?
      Dann ruf dort an und frage, oder schick eine Mail mit Bitte um Antwort auf die Frage, welche Vertragsart zu der Versichertennummer xyz vorliegt.

      Gruß Tanja
    • Hallo Fuhrmann,
      wenn zum Zeitpunkt der Einreichung einer Scheidung vom Kapitalwahlrecht (Auszahlung) noch nicht Gebrauch gemacht wurde fällt die Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich. Andernfalls unterliegt sie dem Zugewinnausgleich.
      Ein sofortiges Kündigen/Auszahlen bewirkt daher einen höheren Anspruch des Ehepartners im Zugewinnausgleich.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Villa wrote:



      Ein sofortiges Kündigen/Auszahlen bewirkt daher einen höheren Anspruch des Ehepartners im Zugewinnausgleich.
      Kündigen ist nicht nötig, es kommt auf den z.Zt. genannten Rückkaufswert an.

      Gerade am Anfang ist dieser oft "niedrig" da sich die Versicherung Abschlusskosten usw. erst mal sichert.

      Und am Ende der Laufzeit gib es oft einen Bonus.

      Ob sich die Versicherung für dich im Zugewinnausgleich überhaupt auswirkt, hängt von weiteren Faktoren ab.

      KM
    • Hallo KarlMarcks,
      ich habe nichts von der Notwendigkeit einer Kündigung der Lebensversicherung (LV) geschrieben, sondern mitgeteilt, wie im Falle wenn...
      Ein Rückkaufswert hat hier nichts zu suchen. Wird die LV fortgeführt ist der Fortführungswert beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen; dieser ist deutlich höher als ein Rückkaufwert.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,

      ja,stimmt.


      Erfolgt im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Anrechnung der Lebensversicherung, ist der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Scheidung ausschlaggebend. Damit ist der Betrag gemeint, den die Versicherung bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung an den Versicherungsnehmer auszahlen würde.



      Deshalb schrieb ich ja, man sollte "überlegen" .

      KM

      The post was edited 1 time, last by KarlMarcks ().

    • Hallo Fuhrmann,

      um sich zu deiner Frage eine Meinung bilden zu können, müsste man noch wissen, ob es einen Ehevertrag gibt, z.B. Gütertrennung. Kann es sein, dass aus anderen Gründen ein Zugewinnausgleichsverfahren gar nicht stattfinden wird? Das wäre ein wichtiger Punkt bei der Frage, wie nun am günstigsten (für Dich) zu verfahren ist.

      Ansonsten gilt, was weiter oben geschrieben wurde. Du bist bereits im Scheidungsverfahren und hast kein Wahlrecht ausgeübt.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo KarlMarcks

      KarlMarcks wrote:


      Erfolgt im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Anrechnung der Lebensversicherung, ist der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Scheidung ausschlaggebend. Damit ist der Betrag gemeint, den die Versicherung bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung an den Versicherungsnehmer auszahlen würde.
      Woraus hast du zitiert?

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo KarlMarcks,
      wie das bei deiner Scheidung war kann für mich nicht Maßstab meiner Informationen sein, die ich hier weitergebe. Für mich ist in dieser Sache folgende und inzwischen gefestigte Meinung maßgebend: BGH, 1995, 1270.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
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