Unterhalt in der Ausbildung

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    • Unterhalt in der Ausbildung

      Hallo ihr lieben ich habe eine Frage und eure Hilfe wäre super.
      Mein Sohn ist 17 Jahre alt lebt bei seiner Mutter und hat jetzt seine Ausbildung begonnen wo er 720 Euro brutto verdient. Wie rechnet sich das auf denn Unterhalt an??? Hat vielleicht jemand ne Idee???
      Wäre echt dankbar
    • Hallo,
      Bis zum 18. Wird von juniors netto 100 € als berufsbedingte Aufwendung abgezogen.
      Dann teilst du den Restbetrag durch 2.
      Dann ziehst du den Betrag von deinem überweisungsbetrag ab.
      Fertig.

      Ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Selbstbehalt steigt und er fällt in den 4. Rang
      Damit sind minderjährige Kinder vorrangig. Und Ehefrauen auch.

      Auf jeden fall wird ab 18 das volle Kindergeld in abzug gebracht. Und auch die netto AusbildungVergütung wird dann nur um die 100 € bereinigt und dann ebenfalls in abzug gebracht.
      Damit bleibt in den meisten Fällen gar nichts mehr übrig, was du überweisen musst, da Junior seinen Bedarf allein decken kann.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      Hallo,
      Bis zum 18. Wird von juniors netto 100 € als berufsbedingte Aufwendung abgezogen.
      Dann teilst du den Restbetrag durch 2.
      Dann ziehst du den Betrag von deinem überweisungsbetrag ab.
      Fertig.

      Ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Selbstbehalt steigt und er fällt in den 4. Rang
      Damit sind minderjährige Kinder vorrangig. Und Ehefrauen auch.

      Auf jeden fall wird ab 18 das volle Kindergeld in abzug gebracht. Und auch die netto AusbildungVergütung wird dann nur um die 100 € bereinigt und dann ebenfalls in abzug gebracht.
      Damit bleibt in den meisten Fällen gar nichts mehr übrig, was du überweisen musst, da Junior seinen Bedarf allein decken kann.

      Sophie
      Danke für die ausführliche Info, das hat ich auch interessiert und ist gut zu wissen. Vielen lieben Dank AnnaSophie
    • Hallo,
      Ab dem 18. Werden die einkommen der Eltern jeweils bereinigt und dann addiert. Danach wird in der Düsseldorfer Tabelle geschaut in welche Gruppe dies addierte Gehalt fällt.
      Dann wird unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes geqoutelt.
      Von diesem tabellenbetrag wird das komplette Kindergeld und die komplette Vergütung (-100 €) in abzug gebracht. Und der Rest wird dann nach haftungsanteil gezahlt.
      Gibt es vorrangig berechtigte sind diese vorher zu berücksichtigen, bei der Vereinigung des netto.

      Schüler, die volljährig sind, aber Abi machen, sind minderjährigen gleichgestellt. Da erfolgt evtl. Kein Vorwegabzug der minderjährigen.

      Studenten haben einen Anspruch von 735 - komplettes Kindergeld - Bafög (was vorrangig beantragt werden muss). Und dann eben wieder die quotelung. Aber auch hier Vorwegabzug von vorrangig berechtigten.

      Und ist für volljährige Azubis oder Studenten kein Geld mehr da, dann ist das so. Da ist kein Elternteil mehr verpflichtet mehr zu arbeiten, da diese volljährigen im 4. Rang stehen und nur etwas bekommen, wenn noch Geld zum verteilen da ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Andy,

      gut, dass es ohne JA geht.
      Die 264 sind ja schon unter dem Mindestunterhalt.
      Wenn Du vom Mindestunterhalt für den 17 Jährigen ausgehst, wäre die Berechnung folgende:
      Bedarf: 476 - 102 (1/2 Kindergeld) = 374 (=Mindestunterhalt)
      anrechenbare Einkünfte des Kindes: (570 netto - 100 Ausbildungspauschale) : 2 = 235

      Von Dir daher noch zu zahlen ab Ausbildungsbeginn (bis zum 18. Lebensjahr, ab dann ist die Mutter auch barunterhaltspflichtig und das KG, aber auch das um den ausbildungsbedingten Pauschbetrag verringerte Ausbildungsnetto wird voll angerechnet): 374-235 = 139

      Gruß Tanja
    • Hallo Andy,

      grundsätzlich ist der Mindestunterhalt immer sicher zu stellen.
      Wenn die Mutter z.B. deutlich mehr als Du verdienst, dann könnte sie unter Umständen verpflichtet sein, Teile des Barunterhalts für den 17 Jährigen selbst zu tragen.

      Die 6Jährige wohnt bei Dir? Oder zahlst Du an die Mutter der 6 Jährigen ebenfalls Barunterhalt?
      Dann wäre ggf. eine Mangelfallberechnung durchzuführen.

      So lange die Mutter des 17Jährigen keine Sozialleistungen bezieht, könnt ihr den Unterhalt für den Sohn einvernehmlich regeln - abweichend von der Düsseldorfer Tabelle.

      Gruß Tanja
    • Hallo Andy,


      KarlMarcks schrieb:

      Auch wenn das eigene leibliche Kind bei dir wohnt,

      kannst du dessen Unterhalt voll anrechnen

      das sehen Gerichte leider oftmals anders.

      Es ist auch weiterhin erstmal vom Mindestunterhalt die Berechnung für den 17Jährigen vorzunehmen (Bedarfsermittlung).
      Wenn Du derzeit Übergangsgeld bekommst, wird Dir vermutlich auch nur der Selbstbehalt für Nichterwerbstätige angerechnet werden (also 880 Euro, ggf sogar noch gemindert um 10% wenn die Mutter der 6 Jährigen selbst leistungsfähig ist).
      Es stehen Dir also 1300 - 880 Euro (ggf. noch um weitere 88 gemindert, also 792) für Unterhaltszwecke, also mindestens 420 (bzw. 508) zur Verfügung.
      Ich weiß natürlich nicht, wie das die Leitlinien und Gerichte in Deinem OLG-Bezirk sehen.
      Wenn ein Mangelfall angenommen wird (dafür müsste auch die Mutter der 6Jährigen ihr ggf. bezogenes Einkommen ebenfalls offenlegen - so die Aussage der Richterschaft in der zweiten Instanz bei meinem Mann), wären die Einsatzbeträge für die 6 Jährige 304 und den 17 Jährigen 139 insgesamt also 443...

      Ich sehe die Chancen für ein Unterschreiten der 139 als gering an. Aber das ist nur eine persönliche Meinung.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Die 6Jährige wohnt bei Dir? Oder zahlst Du an die Mutter der 6 Jährigen ebenfalls Barunterhalt?

      AndyK13 schrieb:

      Nein die kleine wohnt bei uns ...

      KarlMarcks schrieb:

      Evtl. kannst du UVG beantragen.
      Hallo?

      § 1 UhVorschG schrieb:

      (3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, ...