AnnaSophie schrieb:
Hallo,
Hätte er jetzt zum 01.10. Einen Studienplatz bekommen wäre wahrscheinlich der September als Übergangszeit zu sehen.
Da er sich weder beworben noch eine StudienplatzZusage erhalten hat, hat er keinen Anspruch auf Unterhalt.
Volljährige haben nur Anspruch auf Unterhalt, wenn sie außerstande sind sich selbst zu unterhalten, weil sie das Abi machen, eine Ausbildung absolvieren oder studieren.
Da dies alles nicht zutrifft muss er selbst sehen wie er sein Leben finanziert. Er kann ja eine ungelernte Vollzeitbeschäftigung oder einen teilzeitjob annehmen um seinen Bedarf zu sichern.
Soohie
Unterhalt nach Ende des freiwilligen sozialen Jahrs und vor einem evtl. Studium
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Hallo zusammen,
irgendwie hatte ich schon den Eindruck, dass das für mich noch nicht das Ende war.
Wo wird denn festgelegt, dass sich ein Volljähriger, der sich nicht in Ausbildung befindet keinen Anspruch auf Unterhalt hat. Bzw. andersrum, wo ist festgelegt, dass er sich in Ausbildung befinden muss. Ich habe gerade den Anhang der DDT überflogen, bin aber auf Anhieb auf nichts gestoßen. Genauso habe ich in den Süddeutschen Leitlinien nichts gefunden ..
Kann mir jemand einen entsprechenden Paragraphen nennen? Einfach etwas auf das ich mich berufen kann ..
Vielen Dank
HeikoDieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiko9 ()
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Hallo Heiko,
das ergibt sich aus
1602 Bgb schrieb:
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung
des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner
Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen
Gruß Tanja -
Vielen Dank Tanja,
da bin ich jetzt schon auf die Nachfragen gespannt, da in dem Paragraph ja nichts von Übergangszeit und ähnlichem drin steht
Viele Grüße
Heiko -
Hallo Heiko,
das Gesetz ist ja schon ein paar Jährchen alt...
Die Kommentare zu den einzelnen Paragraphen sind schon etwas ausführlicher...
Z.B. RZ 94 zu 1602
"Einigkeit besteht, dass das volljährige Kind, das sich nicht in der Ausbildung befindet, wie jeder Erwachsene für sich selbst verantwortlich ist. Dann müssen volljährige Kinder durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Ihre Erwerbsobliegenheit geht weiter als die von Ehegatten im Verhältnis zueinander. Es gelten ähnlich strenge Maßstäbe wie für Eltern im Verhältnis zu minderjährigen Kindern. Deshalb muss ein volljähriges Kind auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen."
In Rz100 steht auch ein bisschen was zu Übergangszeiten.
Interessant finde ich
OLG Zweibrücken v. 12.05.2006 - 2 WF 87/06 - OLGR Zweibrücken 2006, 916.: "Zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten ist das volljährige Kind gehalten, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen (Ende Zivildienst, Beginn Studium, Ende
Pflichtpraktikum, Beginn Ausbildung)."
Lass Dich davon aber nicht in die Irre leiten. Kurze Übergangszeiten, die üblicherweise entstehen, sind sicherlich zu finanzieren.
Hier bei Deinem Sohn ist es aber schon keine kurze Übergangszeit mehr.
Gruß Tanja
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