Hallo zusammen,
die ist eine strafrechtliche Frage.
Die Gegenseite will das Geld aus einem angebotenen Vergleich sofort ausbezahlt haben, obwohl es durch den AlG-II-Bezug dem Zuflussprinzip unterliegt, worauf wir hingewiesen haben.
Aufgrund der bisherigen Kommunikation über die RA ist davon auszugehen, dass der Zufluss nicht abgegeben werden und mit dem Geld der RA sowie die Mutter bezahlt werden sollen.
Die RA sehen das entspannt, wir aber nicht. Wir wollen uns am Ende nicht eine Art Beihilfe zum Betrug vorwerfen lassen, sollte das Jobcenter dem Betrug auf die Schliche kommen. Auch moralisch finden wir das höchst fragwürdig.
Weiß dazu jemand etwas Konkretes? Muss ich den Betrug melden, wenn ich davon weiß? Mache ich mich mitschuldig, wenn ich das Geld zahle, obwohl ich weiß, dass es quasi "unterschlagen" werden soll?
Danke und Gruß,HT
die ist eine strafrechtliche Frage.
Die Gegenseite will das Geld aus einem angebotenen Vergleich sofort ausbezahlt haben, obwohl es durch den AlG-II-Bezug dem Zuflussprinzip unterliegt, worauf wir hingewiesen haben.
Aufgrund der bisherigen Kommunikation über die RA ist davon auszugehen, dass der Zufluss nicht abgegeben werden und mit dem Geld der RA sowie die Mutter bezahlt werden sollen.
Die RA sehen das entspannt, wir aber nicht. Wir wollen uns am Ende nicht eine Art Beihilfe zum Betrug vorwerfen lassen, sollte das Jobcenter dem Betrug auf die Schliche kommen. Auch moralisch finden wir das höchst fragwürdig.
Weiß dazu jemand etwas Konkretes? Muss ich den Betrug melden, wenn ich davon weiß? Mache ich mich mitschuldig, wenn ich das Geld zahle, obwohl ich weiß, dass es quasi "unterschlagen" werden soll?
Danke und Gruß,HT