Unterhaltsgrund / Sonderbedarf

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    • Unterhaltsgrund / Sonderbedarf

      Hallo liebe ISUVler,
      eben bekam ich folgendes Schreiben der RA meines Sohnes(20):

      „ (…) Unser Mandant ist erkrankt. Es war ihm aufgrund seinerErkrankung nicht möglich, seine Ausbildung ordnungsgemäß zu beenden. DieKrankheit wird mindestens noch ein Jahr andauern.
      Augenblicklich erhält unser Mandant Krankengeld in Höhe von16,52 €. (Beleg vom 25.4.`19 liegt bei)
      Kindergeld wird nicht mehr gewährt. (Beiliegend Schreibender Familienkasse vom 15.8.`19). (…). “

      Unterhaltsverpflichtung – Auskunft – Frist - (…)

      „ (…) Anliegend überreichen wir zudem den Kostenvoranschlag fürdas Hörgerät Ihres Sohnes. Diese Kosten sind ebenfalls anteilig alsSonderbedarf zu zahlen. (…)“ (Beleg vom2.8.`19 liegt bei).

      Kurz zur Vorgeschichte: Bis zum Januar hatte (zumindestglaubte ich das) ein gutes bis sehr gutes Verhältnis zu meinem Sohn. Er kamseinem Alter entsprechend zwar unregelmäßig (Freunde und Hobbies), aber gernezu uns. Wir besuchten regelmäßig Sportveranstaltungen und spielten zusammen aufder PS4; so verbrachten wir unsere gemeinsamen Wochenenden. Der er nach seinemAbitur sehr ziellos war und seine Mutter sich um nichts kümmerte, habe ich vieleGespräche mit ihm geführt, Eignungstests und Bewerbungsschreiben wurden danngrößtenteils auch hier fertiggestellt.Nun machte er seit 1 Jahr eine Ausbildung zum technischen Zeichner undwar, so seine Auskunft, sehr gerne in dem Unternehmen; die Ausbildung hat ihmSpaß gemacht.

      Ende Dezember 2018 war er zuletzt bei uns (alles wie immer),zwischendurch Kontakt per whatsapp und dann ca. 2 Wochen danach, totaler Kontaktabbruch.Meine Kontaktversuche per Mail oder per whatsapp blieben unbeantwortet.
      Bis jetzt eben der obige Brief kam. Ich bin gerade völliggeschockt.

      Meine Fragen:
      1. Muss ich den Unterhaltsgrund „Krankheit“ ohne Schreibeneines Arztes mit Diagnose und Krankheitsdauer akzeptieren?
      2.Muss ich für einHörgerät aufkommen (Folgegerät!)? Gibt es keine Kassengeräte? So das einEigenanteil für ein „besseres“ Gerät begründet werden muss?
      Versteht mich nicht falsch, wenn er Unterhalt benötigt, soller ihn haben. Wenn er ein besseres Hörgerät haben muss, soll er es haben. Aberwas mich gerade in Abwehrhaltung bringt, ist, dass er den Kontakt ohne erkennbarenGrund abbricht und mich einfach verklagen will, anstatt ein Gespräch mit mir zuführen.

      Gruß

      Fritze
    • Hallo Flink,

      dein Sohn muss dir seine Bedürftigkeit nachweisen. Wenn er seine Ausbildung nicht zielstrebig verfolgt, bedarf es Gründen, denn sonst kann er keinen Ausbildungsunterhalt verlangen. Krankheit wäre ein Grund. Bitte doch den Anwalt dir ärztliche Unterlagen einzureichen, die nachweisen, dass dein Sohn AUFGRUND seiner Krankheit die Ausbildung nicht absolvieren konnte. Erst wenn dir diese vorliegen, ist es dir ja möglich zu beurteilen, ob du unterhaltspflichtig bist, falls er momentan seine Ausbildung nicht weiter betreibt.

      Du kannst aber auch die gewünschten Nachweise schon mal zusammen suchen, ich gehe davon aus, dass er in der Ausbildung unterhaltsberechtigt ist, auch wenn er krank ist. Du kannst aber auch die Unterlagen der Mutter von deinem Sohn anfordern, um die korrekt Unterhaltshöhe zu ermitteln.

      Das Hörgerät wird Sonderbedarf sein, wenn er bisher keins hatte. Hatte er schon vorher ein, so ist es kein Sonderbedarf, weil es ja nicht unvorhersehbar war. Allerdings ist die Frage, was das Hörgerät kostet. Gesetzlich versicherte erhalten einen Zuschuss von 784,94 € für ein Hörgerät und fraglich ist, warum dein Sohn mit diesem Geld kein Hörgerät findet, denn eigentlich gibt es welche, wo mann nur 10€ zuzahlen muss. Nicht die besten Geräte, aber mehr kann er nicht fordern.
    • Hallo Tanja,

      ich dachte gerade, dass deine Frage einfach mit der Höhe der Ausbildungsbergütung beantwortet werden könnte, aber die Anrechnung scheint 2012 weggefallen zu sein. Von daher würde ich auch vermuten, dass das Kind die Ausbildung abgebrochen hat, die Prognose hat aufgrund der Erkrankung nicht mehr abschließen zu können oder nicht mehr ausbildungswillig ist. Dem solltest du definitiv nachgehen.
    • Hallo Max,

      erkrankte Kinder bekommen weiter Kindergeld wenn sie ausbildungswillig sind, siehe Haufe.
      Ja, die Anrechnung der Einkünftd des Kindes ist entfallen. Der Aufwand das zu überprüfen und dann die Gelder ggf. zurück zu fordern war zu groß.

      Mir scheint, dass Junior den Kontakt zum Vater abgebrochen hat, weil er ihm nicht selbst gestehen wollte, dass er keinen Bock (mehr) hat.
      Ich frage mich auch, wie die Rechtsanwältin eine Erkrankungsdauer von noch mindestens einem Jahr "in Aussicht" stellen kann.
      Wäre hier nicht ein Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen? Wenn eine Erkrankung länger als 1/2 Jahr besteht?
      Na, das sind ja wieder Sozialthemen, von denen ich keine tieferes Wissen habe....

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja und Max,

      lt. Schreiben, ist die Ausbildung krankheitsbedingtabgebrochen worden; welche Krankheit weiß ich nicht.

      Die Familienkasse schreibt, dass „lt. ärztlicherBescheinigung die Dauer der Erkrankung nicht absehbar ist.“ Daher kann nurKindergeld gezahlt werden, wenn eine körperliche, geistige oder seelischeBehinderung vorlege.

      Hieraus schließt die RA, dass kein Kindergeld mehr gewährtwird und dies zum August.

      Woher die RA die Erkenntnis zieht, dass die Erkrankung nochmindestens ein Jahr dauert, obwohl im Bescheid der Krankenkasse etwas von „nichtabsehbar“ steht, erschließt sich mir nicht.

      Also frage ich mich, ob dich das jetzt alles einfach glaubenmuss, oder ob ich ein Anrecht auf weitergehende Informationen habe. Muss ichein Attest eines Hausarztes akzeptieren? Reicht überhaupt ein Attest? Muss mireine Diagnose genannt werden und welche Therapien gerade in Anspruch genommenwerden?

      Gruß
      Fritze
    • Hallo Fritze Flink,

      es gibt für gesetzlich Versicherte und familienversicherte Kinder eine vorgeschriebene Selbstbeteiligung von wenigen Euro je Hörgerät (10 EUR je Hörgerät bis 2500,-EUR).

      Üblicherweise werden inzwischen fast immer 2 Hörgeräte verordnet.

      Die Grundversorgung ist mit der vorgeschriebenen Selbstbeteiligung komplett ausfinanziert, den Rest übernimmt die Krankenkasse.

      Es gibt natürlich bessere Geräte, nach oben sind hier mehrere Preisklassen und Bauarten möglich, aber sind sie notwendig?
      Die gesetzlichen Krankenkassen sagen hier deutlich NEIN !

      Wie alt sind die zuerst verordneten Hörgeräte deines Sohnes, dass es bei einem Azubi zu einer Folgeverordnung kommen muss?

      Nach spätestens 5 od. 6 Jahren KÖNNEN neue Hörgeräte geordert werden, für ebenso wieder die gleiche Selbstbeteiligung.
      Das heißt aber nicht, dass nach 5-6 Jahren neue Geräte NOTWENDIG sind.

      (Ich trage seit 2012 Hörgeräte einer guten Qualität. Meine Hörgeräte wurden gerade repariert. Eigentlich wollte ich mir neue, bessere Geräte leisten... Die Akustikerin, welche ja an meiner Bestellung verdient, hat mir geraten, die guten Geräte noch 2-3 Jahre zu tragen.
      Dann wären die Hörgeräte 10 Jahre alt! Wenn sie gut gepflegt werden, halten die Hörgeräte mindestens so lange und funktionieren!)

      Alles was auf Wunsch an Komfort und Hörvergnügen besser als diese Geräte der Basis-Klasse sein soll, ist in der Regel medizinisch nicht notwendig ... wenngleich ich auch den Komfort besserer Geräte gern in Anspruch nehme...

      Hat dein Sohn schon immer / schon längere Zeit Hörgeräte getragen?

      Sollte dir von einem Akustiker für den Sohn bestätigt werden, dass er ein Hörgeräte in dieser oder jener Art / Preisklasse benötigt, würde ich um eine ärztlichen Begründung hierfür bestehen. Die Hörgeräte-Verordnung in Kopie hilft hierbei schon mal.
      Damit kannst du zu jedem Hörgeräte-Akustiker und dir die Notwendigkeit erklären lassen.
      Wie geschrieben, die Krankenkassen sehen dies eher pragmatisch und übernehmen keinen "besten Sound", nur die Lautstärke muss in annehmbarer Qualität im Ohr / im Gehirn ankommen. Der Rest ist Luxus .... wenn auch ein angenehmer, wenn es gut klingt.

      Viele Grüße, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo,

      Ich würde dem Anwalt schreiben, dass a) das hörGerät eine folgeverordnzng ist, da bereits eins im der Vergangenheit verordnet wurde. Und sich Junior deshalb auch auf ein Kassengerät verweisen lassen muss, da Krankenkassen die medizinisch notwendige Versorgung sicherstellt.

      Zum anderen ist dir keine Krankheit von Junior bekannt, die zu einem ausbildungsabbruch geführt haben könnte. Deswegen benötigst du eine Bescheinigung des AusbildungBetriebes ab wann Junior die Ausbildung abgebrochen hat, da er ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat.

      Und eine reine Behauptung einer Erkrankung führt nicht zu einem Unterhalts Anspruch. Sollte Junior der Meinung s3in aufgrund der Erkrankung unzerhaltsberechtigt zu sein wäre in seinen Augen ein smzsörtzlichrs Attest mit Nennung der Krankheit, dessen Diagnose und voraussichtlichen Verlauf notwenig. Sowie der parallelen Beantragung von GrundSicherung.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Fritze Flink,

      der volljährige Unterhaltsbedürftige hat die gleiche Verpflichtung seine Krankheit nachzuweisen, behandeln zu lassen, Therapie- und Medikamentenplan und natürlich die Diagnose vorzulegen, wie ein erkrankter Unterhaltsverpflichteter.
      Ein Attest des Hausarztes reicht vermutlich nicht.
      Im übrigen wäre eben die Berücksichtigung wegen Behinderung von der Kindergeldkasse zu prüfen. Hast Du Dir den obigen Link angeschaut?
      Was die RA schreibt, würde ich noch mal verifizieren: es gibt einen Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheid wenn Kindergeld gezahlt wurde. Es sei denn, es wurde bei Ausbildungsbeginn (war die echt nur auf ein Jahr ausgelegt?) schon bis zum Ende der Ausbildung beschieden und die Erkrankung nicht unverzüglich bei der Kindergeldkasse angezeigt und nun - ab August - Weiterbewilligung beantragt.

      Bist Du Mitglied im Isuv?
      Ich glaube, hier wäre eine persönliche vergünstigte Beratung sinnvoll.

      Gruß Tanja
    • Guten morgen,

      danke für die vielen Antworten.

      @fras
      Er hat die ersten Hörgeräte vor ca. 3/ 4 Jahren bekommen.Warum er nun neue Geräte benötigt ist mir nicht bekannt. Werde deine Hinweiseauf ein Kassengerät in das Schreiben mit aufnehmen.

      @Sophie
      Während der Ausbildung (wie geschrieben, hatten wir eingutes Verhältnis zueinander) bekam er keine finanzielle Unterstützung ( Unterhalt)von mir; dieser sollte erst dann wieder einsetzen, wenn er danach z.B. studierengeht. Insofern benötige ich da keineBescheinigung des Betriebs.

      @Sophie @Tanja
      Gibt es denn ein Urteil oder eine andere rechtl. verlässlicheQuelle, wonach ein amtsärztliches oder fachärztliches Gutachten/ Attest verlangtwerden darf?

      @Tanja
      Die Ausbildung sollte 2,5 Jahre dauern. Und ja , ich habemir den obigen Link angeschaut. Was gegenüber der Familienkasse beantragt wurdeweiß ich nicht. Von daher ist mir auch das Ganze auch noch unklar. Allerdingsschreibt die RA ja auch, dass es meinem Sohn (auf Grund von Krankheit) nicht möglich wardie Ausbildung zu beenden. Daher würde ich mal interpretieren, dass er die Ausbildungabgebrochen hat; allerdings frage mich dann, warum er Krankengeld bekommt!?

      Und wenn er abgebrochen hat, kann er der Familienkasse jaschlecht glaubhaft versichern, dass er nach der Krankheit die Ausbildung wiederaufnehmen möchte. Insofern wäre er ja nicht mehr kindergeldberechtigt. Warumich das dann neben Unterhalt auch noch zahlen muss, erschließt sich mir auchnicht.

      Und ja, ich bin Mitglied beim ISUV.

      Gruß
      Fritze
    • Hallo Fritze,

      nach 3-4 Jahren übernimmt keine Krankenkasse neue Hörgeräte. Mindestens 5 oder 6 Jahre müssen vergangen sein!

      Es gibt aber noch den möglichen Fall, dass die alten Geräte eine fortschreitende Hörminderung nicht mehr ausgleichen können.

      In diesem Fall muss ein HNO-Arzt eine neue Verordnung mit entspr. Begründung erstellen, damit die Kasse die medizinisch notwendigen neuen Geräte übernimmt.

      Gruß, fras12
    • Hallo Fritze Flink,

      ich habe bisher nur eine Kommentierung gefunden zum 1605 BGB (Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling)
      und zwar zum bei nicht direkter Verwandtschaft hilfsweise herangezogenen 242 BGB)
      Randnummer 9:
      Der Unterhaltsgläubiger ist zB nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Unterhaltsschuldner Auskunft über die Fortdauer der für seine Arbeitsunfähigkeit seinerzeit maßgeblichen Beschwerden zu erteilen.
      ...
      Da den Unterhaltsberechtigten die Pflicht trifft, seine Krankheit behandeln zu lassen, hat er Auskunft darüber zu erteilen, welche Gesundungsmaßnahmen er unternommen hat, um die Arbeitsfähigkeit zu erlangen, wenn die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung besteht.
      ...
      Du solltest umfassend Auskunft verlangen.
      Mir würde nicht ausreichen, dass ein Bescheid über Krankengeld vom April vorliegt (zahlt nicht die ersten 6 Wochen der Arbeitgeber das Gehalt weiter?) - seit wann ist der Sohn erkrankt?
      Wann wurde ihm gekündigt? Oder wann hat er abgebrochen?
      Spätestens vor Gericht müsste der Sohn umfassend zu seiner behaupteten Krankheit vortragen, da sich daraus ja sein Bedarf ergeben soll. Ich glaube, es gab aber - da Du ja keinen Unterhalt zahlen musstest während der Ausbildung - keine Pflicht zur ungefragten Information.
      Du musst also zwingend die Dinge nachfragen und Belege verlangen.
      Allerdings bin ich immer noch der Meinung, dass er Sozialleistungen beantragen müsste, weiß das aber nicht sicher.
      Da hier so viele Dinge reinspielen, solltest Du überlegen, ob Du nicht einen Isuv-Anwalt um Rat aufsuchst.

      Ich suche noch weiter, da sich Dein Sohn nicht in Ausbildung befindet, hat er darzulegen, dass er seinen Bedarf nicht durch eigene Arbeit decken kann. Dazu braucht es schon mehr als nur eines einfachen Attest des Hausarztes.

      Gruß Tanja
    • Hallo Isuvler,

      seit meinem letzten Schreiben an die Anwältin meines Sohnes ist mittlerweile schon ein halbes Jahr vergangen. Einem Schreiben der RA`in bzgl. der Überprüfung des Unterhalts meiner Tochter (18 Jahre alt und privilegiert) konnte ich entnehmen, dass diese anerkannt hat, das im Moment kein Unterhaltsanspruch bzgl. meines Sohnes besteht und das eine Verfolgung bzgl. des Sonderbedarfs nicht erfolgen wird; leider habe ich auch weiterhin keinen Kontakt mehr zu meinem Sohn; mal schauen was hier die Zeit noch so bringt.

      Nun ergibt sich aber immer noch ein Problem bzgl. des Kindergeldes bzw. bzgl. des Kinderzuschlags.

      Zur Erinnerung: Die Gegenseite behauptete zu Beginn, dass meinem Sohn kein Kindergeld zustehen würde und legte diesbzgl. auch einen entsprechenden Bescheid vor; dagegen intervenierte ich, habe aber leider keine Auskunft darüber erhalten, ob mittlerweile wieder Kindergeld gezahlt wird. Die Kenntnis hierüber ist aus mehrerer Hinsicht für mich wichtig. In erster Linie schon mal deswegen, weil ich Beamter bin und daher einen Kinderzuschlag bekomme, der aber von meiner Bezügestelle von dem Bezug von Kindergeld abhängig gemacht wird.
      D.h. ich bekomme seit ca. 1 Jahr den Kinderzuschlag, ohne dass ich weiß ob meinem Sohn Kindergeld gezahlt wird oder nicht.
      Zuletzt habe ich die Anwältin vor ca. 1,5 Monaten noch einmal um Auskunft gebeten, da der Kinderzuschlag sich ja auch auf den Unterhalt meiner Tochter auswirken kann. Leider erhalte ich aber keine Antwort.

      Langsam wird mir die Sache aber zu heiß, schließlich kann mir da rechtlich ein erheblicher Strick gedreht werden; schließlich bin ich Beamter.

      Weiß hier jemand einen Rat?

      Gruß

      Fritze
    • Hallo Fritze Flink,

      Du kannst die Kindergeldstelle anschreiben (Du hast hoffentlich die Steueridentifikationsnummer des Kindes?) und eine Bestätigung über das gezahlte Kindergeld in der Vergangenheit verlangen.
      Ich suche mal den entsprechenden Beitrag hier im Forum dazu raus und setz den Link...ich glaube, das Thema hatte ich mit Jaki schon mal.
      Mich wundert übrigens, dass Deine Bezügestelle nicht einfach bei der Kindergeldkasse/-stelle Deines Sohnes selbst nachfragt.
      Die meines Mannes hat das getan, als er auf dem entsprechenden Vordruck die dazu notwendigen Angaben machte.

      Gruß Tanja

      Edit: Beitrag gefunden, bitte hier nachlesen
    • Hallo Tanja,

      danke für die schnelle Antwort. Auch die SteuerID meiner Kinder ist mir nie herausgegeben worden.

      Die Vorgehensweise der Bezügestelle ist bei mir genauso, wie du es für dienen Mann beschreibst. Aber die haben irgendwann mal den Lehrvertrag meines Sohnes erhalten (den er ja mittlerweile nicht mehr hat) und seitdem fragen die gar nicht mehr nach. Die haben einfach nur noch das Ende des Kinderzuschlags auf (8/23) festgelegt und das wars.

      Gruß

      Fritze
    • Hallo Fritze,

      dann versuche es erst mal ohne Steuer-ID.
      Schreib erstmal die für den Wohnort des Kindes zuständige Familienkasse an.
      Ich hoffe, dass weder die KM noch deren Ehemann (hab nicht nachgelesen, ob wieder verheiratet) im öffentlichen Dienst sind - sonst müsstest Du die Familienkasse des jeweiligen Dienstherren anschreiben.
      Hast Du denn mal versucht, bei Deiner Bezügestelle anzustoßen, dass sie bei der alten Kindergeldkasse wegen der geänderten Verhältnisse nachfragen?
      Mein Mann hat übrigens in der Zeit der Klärung auch nicht den Kinderzuschlag bekommen...bei ihm war das so lange "ausgesetzt"....

      Ich hab oben gesehen, dass Du ein Schreiben der Kindergeldkasse aus August 2019 hast, wo der Sohn nicht mehr Kindergeld erhält?

      Gruß Tanja
    • Hi @Fritze Flink,
      die Steuer-ID Deiner Kinder kannst Du bei "Deinem" zuständigen Finanzamt erfahren.
      Persönliches Vorsprechen halte ich für ratsam, da Du ja nachweisen mußt, dass Du der Vater des/ der Kindes/er bist:
      Also Geburtsurkunden bzw.Vaterschaftsanerkenntnisschreiben mitnehmen ;) ...
      Hatte mal ein änliches Problem und da war mein Finanzamt das Mittel der Wahl.
      Mit den Daten (Steuer-ID) dann die anderen Infos bei der Kindergeldstelle einholen.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Fritze Flink,

      ich bin mir nicht sicher, ob der von Kakadu vorgeschlagene Weg gut ist.
      Da er keine Stelle ist, die die Identifikationsnummer für staatliche(behördliche) Zwecke benötigt, hat das Finanzamt möglicherweise gegen den Datenschutz verstoßen.
      Um bei der Kindergeldkasse anzufragen, brauchst Du die Steuer-ID nicht. Es ist nur hilfreich.
      Und die Familienkasse darf ggf. beim BZST selbst die Nummer in Erfahrung bringen (wenn der Antragsteller des Kindergeldes die nach Aufforderung nicht mitteilt).
      Mach Dir also nicht solche Umstände:
      Wenn Du ein Fax hast, leg das Schreiben der Familienkasse vom 15.8.2019 (das aus dem Eingangsbetrag) auf dieses, zusammen mit einem formlosen Antrag auf Auskunft nach 68 (3) EStG über das gezahlte Kindergeld in 2019 und 2020 und faxe es an die auf dem Schreiben angegebenen Kontaktdaten.
      Bitte um Beantwortung innerhalb von 4 Wochen. Wird wegen der Corona-Pandemie warscheinlich noch länger dauern.
      Wenn Du noch nett bist, packst Du eine Legitimation dazu (Deine Meldebescheinigung oder die Geburtsurkunde des Kindes, die Dich als Vater ausweist).
      Haben wir alles nicht gemacht und trotzdem Auskunft erhalten.
      Kann Dir jetzt aber gar nicht sagen, wie schnell. Ich glaube innerhalb von 14 Tagen. Ist aber auch schon ein paar (hab nachgeschaut:) 3 Jahre her und geschah parallel zur Anfrage der Bezügestelle.

      Gruß Tanja
    • Hallo,
      Verstoß gegen Datenschutz?
      Keine Ahnung.
      Wenn es einen Unterschied zwischen der Situation von @Fritze Flink und meiner (ähnliche Situation) gibt, dann ist es der, dass bei mir die Nachfrage nach der Steuer-ID des Kindes zu Zeiten der Minderjährigkeit des Kindes stattfand...
      So erinnerlich ging es bei mir seinerzeit um die Nachtragung des hälftigen Kinderfreibetrages auf meiner Lohnsteuerkarte. Die war mit diverse Nachweisen verbunden, wozu dann auch die Steuer-ID des Kindes benötigt wurde...
      Im Übrigen war es abschließend die zuständige Kindergeldstelle, die sich zwischenzeitlich temporär quergestellt hatte (unter Verweis auf den Datenschutz) mir sagen zu wollen, ob und an wen das Kindergeld floss...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Moin Kakadu,

      in dem verlinkten Beitrag weiter oben hatte ich ein BFH-Urteil aus 2014 benannt. Die Angabe der Steuer-ID bei Bezug von Kindergeld ist erst seit 2016 verpflichtend.
      Wann sich Deine Kindergeldkasse warum quer gestellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
      Unsere tat das im Jahr 2017 mit Verweis auf die Gesetzesgrundlage und das obige Urteil nicht. Da auf dem Antwortschreiben der Familienkasse die ID des Kindes nicht drauf steht (wohl aber diverse andere Angaben, u.a. der Name und das Geburtsdatum der Kindergeldbezieherin), ist davon auszugehen, dass diesbezüglich die Durchbrechung der AO (und des Datenschutzes) erlaubt, weil es gesetzlich geregelt ist.
      Das kann ich mir für die Herausgabe der fremden Steuer-ID durch das Finanzamt schwer vorstellen.
      Nicht umsonst gibt es auf der Seite des BZST die Möglichkeit, die eigene Steuer-ID anzufragen. Natürlich auch die für Minderjährige, die bei einem (mit Hauptwohnsitz?) gemeldet sind...

      So what, ich denke, Fritze sollte sich schleunigst versichern, dass er die kindbezogenen Gehaltsbestandteile für den Sohn zu Recht bekommt.
      Ich würde mich notfalls auch mit der eigenen Bezügestelle in Verbindung setzen und die bitten, zu ermitteln.
      Fritze Flink setzt sich sonst der Gefahr aus, überzahlte Gelder für einen langen Zeitraum zurück zahlen zu müssen.
      Dies ist doch übrigens genau der Unterschied zu Deiner Situation, oder Kakadu?

      @Fritze Flink
      Deine Bezügestelle fragt nicht nach (bis 2023), da DU verpflichtet bist, wesentliche Änderungen mitzuteilen.

      Gruß Tanja