Unterhaltsgrund / Sonderbedarf

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    • Hallo,

      bis hierhin erst mal Danke für die Informationen. Ich glaube, ich werde erst einmal bei der Bezügestelle anrufen; vielleicht löst sich ja hier schon das Problem. Werde euch berichten.
      Zumal die Bezügestelle gerade auch nachfragt, wie es mit meiner Tochter dann im Sommer nach dem Abitur weitergeht. Und es hier mit Sicherheit auch wieder Auskunftsprobleme geben wird. :(
    • Fritze Flink schrieb:

      Zumal die Bezügestelle gerade auch nachfragt, wie es mit meiner Tochter dann im Sommer nach dem Abitur weitergeht. Und es hier mit Sicherheit auch wieder Auskunftsprobleme geben wird.
      Hallo Fritze Flink,

      das kennen wir. Ich frage mich wirklich, ob die ca. 100 Euro mehr diesen affigen Stress wert sind.
      Wenn das Töchterchen auch so ein Theater machen sollte (was Du ja schon vermutest), dann teile doch der Bezügestelle mit, dass Du es nicht weißt und frage, wie lange man rückwirkend etwaige Nachzahlungen beantragen kann.
      Ich würde vermutlich dann lieber auf die 100 Euro (erstmal?) verzichten und dann die - reduzierten - Gehaltsnachweise für die anstehende Unterhaltsberechnung vorlegen.
      Du kannst ja nichts dafür, wenn die Tochter ihrer Rücksichtsnahme und - beistandspflicht (1618a BGB) nicht nachkommt und Dir deswegen nicht der Gehaltsbestandteil gezahlt wird...

      Juhu, auf uns kommt dieser Quark auch noch zu... :S
      Berichte bitte mal weiter...

      Gruß Tanja
    • Hallo,


      habe mittlerweile die Bezügestelle erreichen können; die wollen das nun klären mit der Kindergeldstelle klären. Allerdings hat sich diese Klärung erledigt, da nun in kurzer Zeit wieder viele Dinge passiert sind.


      Am 9.7. hat mir die Ra`in meines Sohnes eine Frist von 11 Tagen gesetzt für Juli (lt. Titel 432 €) den Unterhalt zu bezahlen, sonst wollte man aus dem Titel vollstrecken. Als Anlage hat man mir den „gelben Schein“ des Hausarztes (nicht mal mehr ein Psychotherapeut bei dem er ja in Behandlung war/ist?) zugesendet, mit dem Hinweis, dass mein Sohn weiterhin und auf unbestimmte Zeit erkrankt ist.


      An dieser Stelle, wollte ich unbedingt eine Lohnpfändung verhindern und habe dann doch noch einen Anwalt eingeschaltet.

      Dieser hat der Gegenseite eine Abänderungsklage in Aussicht gestellt, sofern nicht der Titel herausgegeben wird, oder eine vernünftige Begründung für das Unterhaltsbegehren erfolgt. Gleichzeitig habe ich den Unterhaltsbetrag einmalig überwiesen, damit ich Zeit gewinnen konnte.

      Zwischeninformation:

      Am 10.7. erreichte mich ein Antrag (mit Klage) auf Verfahrenskostenhilfe für meine Tochter (18 – gerade Abi gemacht), der mir bzgl. einer Stellungnahme vom AG weitergeleitet wurde. Diese Klage beruht unter anderem darauf, dass man eine Höherstufung in der DDT verlangte, weil ich doch ihrem Bruder keinen Unterhalts zahlen müsste; übrigens kommt diese Klage aus der selben Kanzlei

      Dem Gericht habe ich dann eine lange Stellungnahme (mit Berechnung) zugesendet. In dieser habe ich auch auf den Widerspruch aufmerksam gemacht und mit dem Schreiben der Kanzlei belegt.




      Nun wieder zurück zu meinem Sohn:

      Heute nun kommt plötzlich ein Fax der Kanzlei, dass sich die “tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten“. Mein Sohn würde jetzt ein Studium im Oktober beginnen und bis dahin würde ich dann auch keinen Unterhalt mehr schulden. Den Betrag von 432 € würde man zurücküberweisen und man informiert mich nun auch darüber, dass es doch Kindergeld gäbe.

      Wenn es nicht so traurig wäre, würde ich jetzt vielleicht lachen. Aber eigentlich weiß ich jetzt gar nicht mehr, was hier Sache ist.

      Vor 2 Wochen war er noch „todkrank“ (was auch immer er hatte) und kann schon seit 1,5 Jahren weder Ausbildung noch etwas anderes machen. Und nachdem ich nun mit Klage gedroht habe, ist er fast über Nacht gesundet und kann sogar studieren gehen!?

      Davon glaube ich erst mal gar nichts. Ich vermute vielmehr einen Strategiewechsel, wenn sich mein Sohn erst mal einschreibt, gibt es auch erst mal wieder Unterhalt. Genau diesen Mist hatte seine Mutter von ihm vor seiner Ausbildung verlangt, damit er weiter Unterhalt beziehen könnte, bis er sich was überlegt hätte.

      Habe ich irgendeine Möglichkeit hier rauszubekommen, ob man mich hier nicht einfach „übers Ohr hauen“ will?



      Gruß

      Fritze
    • hallo,

      Junior muss vorrangig Bafög beantragen, es sei denn, es ist klar, dass er aufgrund deines Einkommens gar kein Bafög bekommen würde. Also mal einen bafögrechner bemühen.

      ich würde auch mal nachfragen, wann die Zusagen für das Studium versandt werden. Teilweise ist meist bis Mitte Juni Frist. Durch Corona kann der bewerbungszeitraum aber auch verschoben worden sein.

      der Tochter kannst du antworten, dass ihr Bruder dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist und entsprechend keine höherstufung vorzunehmen ist. Dies um do mehr, als er angekündigt hat ein Studium zu beginnen.





      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Fritze Flink schrieb:

      wenn sich mein Sohn erst mal einschreibt, gibt es auch erst mal wieder Unterhalt.
      Hallo Fritze,

      Dein Sohn hat vorrangig BaFög zu beantragen. Ist Dein Einkommen so hoch, dass eine BaFöG-Gewährung an Deinem Einkommen scheitern würde?

      Was ist mit dem Unterhalt Deiner Tochter? Wenn die gerade Abi gemacht hat, ist sie doch nicht mehr privilegiert...und was macht sie nun? Hast Du darüber entsprechende Nachweise und liegen Dir auch alle Einkommens(und Vermögens)unterlagen der Mutter und des Kindes vor?

      Gruß Tanja
    • Hallo ihr Beiden,

      und danke für die Antworten.

      Auch wenn beide studieren gehen, haben sie nur einen geringen Anspruch auf Bafög, schon deshalb, weil sie ja beide bei der Mutter wohnen bleiben; zur Zeit seines Abis erklärte mir mein Sohn, dass Mutti gesagt hätte, dass sie es sich nicht leisten könnten, dass die Kinder wo anders studieren gingen - da könnte sie die Wohnung nicht mehr halten ;)

      Und ja, die Mutter bezieht Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit von ca. 1100 €. Gleichzeitig ergänzt die Anwältin meiner Kinder (die vorher auch schon meine Exfrau bzgl. nachehelichen Unterhalts vertreten hatte), dass die Mutter ab Juli arbeitslos ist. Ende der Mitteilung.

      Was meine Tochter macht, wollte das AG auch wissen und hat um entsprechende Begründung des o.a. Verfahrenskostenhilfeantrags gebeten; diese Kanzlei ist echt der Hit - aber meine Tochter wird mit Sicherheit studieren gehen.

      Aber meine Frage zielt auch mehr dahingehend ab, ob ich ein mögliches "Scheinstudium" überhaupt akzeptieren muss. Immerhin ist er seit 1,5 Jahren (wegen Krankheit) nicht mehr in der Lage einer Ausbildung oder einer Arbeit nachzugehen; zuletzt durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, am 26.5. und durch Bescheinigung der Krankenkasse vom 9.6.`20 in dem ihm bescheinigt wird, bis zum 10.7.`20 Krankengeld bezogen zu haben ("Bescheinigung zur Vorlage bei der Agentur zur Arbeit").

      Ich nehme einfach mal an, dass die Arge die Krankschreibungen nicht einfach mal so akzeptiert hat und dann eben schnell mal ein Strategiewechsel erfolgt ist, um irgendwo Geld zu generieren.

      Gruß

      Fritze
    • Hallo,

      Du kannst ja nicht nachweisen, dass es sich um ein ScheinStudium handelt.

      Was du aber kanbst: selbst den musterstudienplan von der Uni ausdrucken und Regelmäßig die imma-Bescheinigung und die absolvierten (bestandenen) Kurse sprich Leistungsnachweise verlangen. Und das vergleichen. Immer darauf hinweisen, dass er gehalten ist zügig zu studieren.

      Deswegen wäre ein kleiner Anteil Bafög gut, egal wie gering er sein mag. Das bafögamt ist sehr stringent mit Vorgaben. Und streicht im Zweifelsfall auch die Zahlung wenn nicht eine bestimmte Anzahl an Kursen Bestände wurde.

      Und wie gesagt, je nach Uni ist die Frist zur Bewerbung ja auch schon vorbei.welche unis gibt in am Wohnort der Kids bzw. In der Nähe? Da kann man das erlesen.
      Hier in Berlin vergeben die Hochschulen gerade die Zusagen für die MasterStudiengänge.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Fritze,

      noch brauchst Du bzgl. des Sohnes gar nichts anerkennen.
      Mir fällt aber erst nach Sophies Beitrag der clevere Schachzug der Anwaltskanzlei erst auf.
      Jetzt höheren Unterhalt (wegen Hochstufung) für die Tochter durchzusetzen versuchen.
      Kommt dann der Sohn wieder an und macht Unterhalt geltend, musst Du den Titel der Tochter wieder abändern lassen....

      Noch was anderes: wie lange ist die Vertretung der Kindesmutter eigentlich her?
      Du hättest in der Stellungnahme zum VKH-Antrag auch noch mitteilen können, dass Du eine Vertretung widerstreitender Interessen vermutest und deswegen die Beiordnung abzulehnen wäre....

      Gruß Tanja
    • Moin,

      ich finde mehrere Punkte bedenklich:

      Warum gibt es noch immer einen Titel für den Sohn und warum hast Du diesen noch nicht längst abändern lassen? Wurde der Titel Dir zwischenzeitlich ausgehändigt?
      Ist der Ausbildungsabbruch des Sohnes inzwischen glaubhaft belegt worden? Ggf. hat er weitere Unterhaltsansprüche durch mutwillige Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits verwirkt (ein einfaches Attest eines Hausarztes dürfte als Beleg kaum ausreichend sein), sodass auch bei Studium kein Unterhalt zu leisten wäre.

      Auch Deine Tochter muss bei ihrem Antrag auf Abänderung des Unterhaltes zunächst die eigene Bedürftigkeit nachweisen. Das steht scheinbar bisher aus und sollte dem Gericht umgehend mitgeteilt werden, weil ohne einen solchen Nachweis aus meiner Sicht kaum Aussicht auf VKH bestehen dürfte. Auch verwundert mich der Antrag der Gegenseite, weil unterm Strich die begehrte Abänderung negative Folgen für Deine Tochter haben dürfte: Ich gehe davon aus, dass derzeit ein Titel über x% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufen nach Abzug des hälftigen Kindergeldes tituliert ist (z.B.: Zahlbetrag in der 3. Altersgruppe bei 100% Mindestunterhalt somit 385,- EUR). Diesen Betrag schuldest Du (trotz Volljährigkeit, eine "vierte Altersgruppe" gibt es gem. § 1612aBGB schließlich nicht) gegenwärtig. Jetzt will die Gegenseite eine Abänderung in die nächste Einkommensgruppe (an meinem Beispiel somit 105% des Mindestunterhaltes), vergisst jedoch die veränderte Kindergeldanrechnung (folglich würdest Du trotz höherer Stufe weniger Unterhalt zahlen, nämlich in meinem Beispiel derzeit 353,- EUR). So einen Antrag zu stellen, ist nicht im Sinne seiner Mandantin und spricht nicht für den Rechtsanwalt. ;)
    • Guten Morgen,

      hier noch die Antworten auf ein paar Fragen hier:

      1. Den Titel hatte mein Sohn noch, da wir vor dem Kontaktabbruch immer ein gutes Verhältnis zueinander hatten und ich daher keine Bewandtnis sah diesen zurückzufordern.

      2. Der Stellungnahme zum VKH-Antrag habe ich natürlich auch auf die widerstreitenden Interessen hingewiesen.

      Mal schauen, ob ich hier an eine Richterin gelangt bin, die im Vorfeld die Schriftstücke genauer liest oder aber nur überfliegt und dann dem VKH-Antrag statt gibt.

      Da die Vergangenheit gezeigt hat, dass erst dann längere Zeit Ruhe in diese "Unterhaltssachen" reinkommt, wenn die Gegenseite in Prozessen unterlegen war (und damit auch meine RA-Kosten tragen musste), habe ich mich gefragt, ob es nicht möglich wäre Sohnemann (bzw. meine Exfrau - die das ganze mit Sicherheit anzettelt) die Rechnung für meinen RA "aufzubrummen". Schließlich konnte ich wegen der Ankündigung der Zwangsvollstreckung ja gar nicht umher, einen RA zu beauftragen diese Vollstreckung aus dem Titel abzuwehren.

      Hat hier jemand schon mal Erfahrungen damit gemacht?


      Gruß

      Fritze
    • Hallo Fritze Flink,

      die Anwaltskosten kannst Du nur dem Sohn auferlegen lassen, wenn es nach VKH-Gewährung oder Ablehnung ein anhägiges Gerichtsverfahren gibt (man kann Anträge auch so stellen, dass sie nur anhängig sein sollen, wenn man VKH dafür bekommt...).
      Bis dahin bist Du der Schuldner der eigenen Anwaltskosten und bleibst es auch bis zu einer abschließenden Kostenentscheidung des Gerichtes.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      danke für die schnelle Antwort. Mein Sohn hat mit dem VKH-Antrag nichts zu tun. Hier ging es nur um eine Anwaltliche Ankündigung der Gehaltspfändung (aufgrund eines bestehenden Unterhaltstitels), der ich durch einen eigenen Anwalt begegnete.
      Dass ich meinen RA im Innenverhältnis natürlich das Geld schulde, ist klar. Aber habe ich nicht das Recht darauf, dass Geld von der Gegenseite wieder einzufordern, da ich ja keine andere Möglichkeit hatte, die Pfändung abzuwehren, als dadurch, mir einen Anwalt zu nehmen?

      Gruß

      Fritze
    • Hallo Fritze Flink,

      ach, es war der VKH-Antrag der Tochter. Der Hinweis auf die widerstreitenden Interessen war aber (hoffentlich) nicht das Einzige, was Du "beanstandet" hast?
      Und für das Verfahren hast Du noch keinen Anwalt?

      Was die Anwaltskosten für die Unterhaltssache des Sohnes anbelangt: fordern kannst Du viel, allein wirst Du damit nicht sonderlich viel erreichen. Und ob Du eine gerichtliche Klärung der Frage der Kostentragung anstrengen solltest, weiß ich nicht. Ich würde instinktiv davon abraten.
      Vielleicht kann der von Dir mandatierte Anwalt aber die Gegenseite noch anschreiben und Kostentragung fordern. Dann zieht sich das vielleicht alles noch ein wenig hin und Du wirst sehen, ob neue Unterhaltsforderungen (ab Oktober - trotz vorrangig zu beantragendem BaFöG) des Sohnes an Dich herangetragen werden.

      Gruß Tanja
    • Mahlzeit in die Runde,

      Zwischenstand bzgl. meines Sohnes: Er legte die Immatrikulationsbescheinigungen vor; eine geforderte Höhergruppierung habe ich abgelehnt, sofern die Gegenseite nicht akzeptiere, dass ich regelmäßig und unaufgefordert über die erreichten Creditpoints unterrichtet werde und damit ein zielgerichtetes Studium nachgewiesen würde – man hat die Höhergruppierung nicht weiter verfolgt, was wiederum Bände spricht.

      Bzgl. meiner Tochter, wurde nach meiner ausführlichen Stellungnahme der Gegenseite, das VKH-Verfahren an „meinem" Amtsgericht (Höhergruppierung) „eingestellt“. Begründung: es wird kein Unterhaltsgrund belegt.
      Sie konnte/ wollte nicht nachweisen, dass sie studiert und kam dann mit einem hausärztlichen Attest (gelber Schein), dass sie auf unbestimmte Zeit erkrankt wäre und damit kein Studium beginnen könne. Das war der Richterin an unserem örtlichen AG nicht nur zu wenig, sie hat gleichzeitig in den Beschluss aufgenommen, dass meine Tochter unrichtig vortragen würde und ihren Verpflichtungen zur Unterhaltsbegründung nicht einmal ansatzweise nachkommen würde.

      Nun bin ich hingegangen und habe von der Gegenseite entsprechende Belege über eine etwaige Erwerbs- und Ausbildungsunfähigkeit und eine Diagnose eingefordert. Bis auf ein weiteres Attest vom Hausarzt kam nichts und die Gegenseite drohte mit Pfändung und behauptete sogar ich würde den Unterhaltstitel nicht bedienen.

      Da wurde mir die Sache zu bunt und ich habe einen RA eingeschaltet, der nun gerichtlich eine Herausgabe des Titels erwirken sollte. Nachdem ich den Gerichtskostenvorschuss bezahlt hatte, wurde zunächst Hinterlegung des Unterhalts bei Gericht beschlossen und dann wurde die Gegenseite erst einmal gerichtlich aufgefordert hinreichend den Unterhaltsgrund zu belegen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die bisherigen Belege nicht annähernd genügen.

      Darauf folgten nur deskriptive Antworten und wieder nur einfache Atteste; es ging einfach nur hin und her, bis mein Anwalt forderte endlich zu terminieren, weil nichts „Neues“ beigetragen würde. Es folgte ein Richterwechsel (die vorherige Richterin setze einfach immer wieder neue Termine für etwaige Stellungnahmen, bis sie in den Mutterschutz konnte).

      Der neue Richter terminierte dann Anfang Mai und hielt fest, dass doch alles sehr dünn wäre, worauf ja auch seine Kollegin hingewiesen hätte und sich meine Tochter nicht auf ihre „Grundrechte“ berufen könne, weil sie ihrem Vater gegenüber keine Angaben machen möchte. Außerdem wäre ja auch die Mutter unterhaltspflichtig und zu deren Einkommen wäre auch nichts dargelegt worden.

      Dann wurde festgehalten, dass 4 Wochen später ein Urteil gefällt werden würde; ein Verkündungstermin wurde benannt.

      Bis hierher alles gut verlaufen. ABER einen Tag vor Verkündungstermin ist ein neuer Verhandlungstermin (wieder 4 Wochen später) angesetzt worden.

      Die Gegenseite bekam noch einmal 2 Wochen Zeit, entsprechende Belege vorzulegen und eine Unterhaltsberechnung (in Abhängigkeit des Einkommens der Mutter) vorzulegen.

      Termin war heute und die Gegenseite hat einen kurzen Entlassungsbrief aus einer psychiatrischen Klinik zugesendet (1 Jahr alt), der die Diagnose Depression stellt und einen 14 tägigen Aufenthalt dokumentiert und dann einen Ausdruck eines Neurologen der die medikamentöse Behandlung seit Mitte 2020 dokumentiert.

      Und nun der Teil, weshalb ich hier schreibe. Der Richter sagt nun nach langem hin und her, er könne verstehen, dass ich nicht bereit wäre die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, da die Gegenseite den Prozess ja provoziert hätte und die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen wären. Die Gegenseite erklärte sich für nicht leistungsfähig und damit soll ich nun auf meinen Anwaltskosten sitzen bleiben (ein Titel bringt mir an der Stelle ja auch nichts und diesen würde ich gegen meine fast 20 `jährige Tochter ja auch nicht ziehen.

      Des Weiteren soll ich dann nun auch den rückständigen Unterhalt zahlen, da ja nun für die Vergangenheit die Krankheit belegt wäre. Und wenn ich mit diesem Beleg nicht einverstanden wäre, müsste halt ein Sachverständigengutachten beauftragt werden; und wer soll das bezahlen? Wenn hier was schräg läuft, kann ich das auch noch bezahlen. Die Gegenseite geht ja kein Kostenrisiko ein, bekommt ja jetzt auch nachträglich VKH.
      Was ich nicht verstehe ist, warum ich für die Vergangenheit (seit November letzten Jahres) noch Unterhalt nachzahlen soll, obwohl man mich in diesen Prozess „gezwungen“ hat und erst vor zwei Wochen einen möglichen Beleg vorgelegt hat.

      Wenn der Richter das Urteil, wie angekündigt vor 4 Wochen gefällt hätte, wäre doch auch kein rückständiger Unterhalt angefallen, weil der Richter ja selbst festgestellt hat, dass der Unterhaltsgrund bis vor 14 Tagen nicht belegt war.

      Hat das alles so seine Richtigkeit? Ich verstehe gerade die Welt nicht mehr.

      Lg

      Fritze
    • hallo,

      was sagt denn dein Anwalt dazu?

      Ich würde ihn mal fragen und über den Anwalt klarstellen lassen, dass ein solches Urteil von dir durch die 2. Instanz am olg geprüft werden würde.
      Vor allem auch, da ein ein Jahr alter, 2wöchiger Aufenthalt im Krankenhaus ohne weitere Atteste und weiter Behandlung mit Sicherheit allein nicht ausreichend sein kann. Den geforderten Unterhalt nachzuzahlen. Zumal das Attest ja erst nach langer Verzögerung vorgelegt wurde. Und auch keine weiteren Informationen über Krankheit und Krankheitsverlauf vorgelegt wurden. Damit würdest du die krankheitsbedingte Verpflichtung zur Unterhaltszahlung bestreiten.

      und natürlich willst du, dass die Tochter die Kosten auferlegt bekommt. Denn ohne diese Verweigerungshaltung wäre das ganze nicht notwendig gewesen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      erst einmal Danke für die Antworten.


      @AnnaSophie

      Das mit der 2. Instanz steht auch im Raum, aber da die Gegenseite und der Richter immer sofort „Sachverständigengutachten“ in den Raum werfen, muss ich da eher vorsichtig sein. Die Gegenseite müsste es ja nicht bezahlen, also liegt das erhebliche Kostenrisiko bei mir; hier gilt für mich eindeutig – kein gutes Geld schlechtem Geld hinterherwerfen.


      Bzgl. des Krankheitsverlaufs, wurde ja ein „Ausdruck eines Neurologen der die medikamentöse Behandlung seit Mitte 2020 dokumentiert“ und eine Bestätigung einer Heilpraktikerin, dass meine Tochter seit zwei Jahren bei ihr eine Gesprächstherapie absolviert beigelegt.


      @ TanjaW9

      Ja, Sozialleistungen gehen vor. Aber diese werden erst gewährt, wenn die Erkrankung drei Jahre andauert und lt. Prognose noch mindestens ein halbes Jahr andauern wird.

      Hier sprechen wir aber im Moment von einer Dauer von 2 Jahren.



      Finde es einfach ungerecht, dass zwar der Richter sagt, dass ich gar keine andere Möglichkeit hatte als zu klagen, ich aber 1. trotzdem meinen Anwalt zahlen muss und die Gegenseite gar nichts zahlen muss und 2. zudem den rückständigen Unterhalt auch nachzahlen soll.


      Sollte ich damit nicht einverstanden sein, wird eben ein Sachverständigengutachten eingeholt, dass die Gegenseite auf jeden Fall nicht bezahlen muss. Kostenrisiko von ca. 5000 € (nur für das Gutachten!) liegt ausschließlich bei mir?

      Das kann doch alles nicht richtig sein?!



      Lg

      Fritze
    • Fritze Flink schrieb:

      a, Sozialleistungen gehen vor. Aber diese werden erst gewährt, wenn die Erkrankung drei Jahre andauert und lt. Prognose noch mindestens ein halbes Jahr andauern wird.

      Hier sprechen wir aber im Moment von einer Dauer von 2 Jahren.
      Hallo Fritze Flink,

      was sagt denn Dein Anwalt dazu?
      Normalerweise hat ein volljähriges Kind nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich in Ausbildung befindet. Ansonsten darf es seinen Lebensunterhalt selbst erarbeiten/bestreiten (das hatten wir doch schon auf Seite 1 dieses Threads in Bezug auf Deinen Sohn - hat sich die Schwester hier abgeschaut, wie es geht?)
      Kann es krankheitsbedingt sich nicht ausbilden lassen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hat es die gleichen Obliegenheiten, wie ein Unterhaltspflichtiger, der sich bei Krankheit auf Leistungsunfähigkeit berufen will.
      Da braucht es kein Gutachten für! Ich weiß nicht, wieso der Richter da so drauf einsteigt (jaja, das "arme" Kind).
      Das Kind kam bisher nicht seiner Obliegenheit und Beweispflicht nach!
      Eine Depression ist - lt. Gerichtsurteilen bzgl. Unterhaltspflichtiger - gut behandelbar und das Kind hat nachzuweisen, dass es durch Therapien an der "Genesung " mitarbeitet.
      So weit ich weiß hat man nicht erst Anspruch auf Sozialleistungen, wenn die Erkrankung drei Jahre dauert.
      Leistungen der Eingliederungshilfe müssten beantragt werden können. Und in diesen Rahmen wäre auch eine Ausbildung möglich.
      Es gibt ein Urteil, was ich - glaube ich - hier irgendwo auch schon mal verlinkt hatte, wonach einem (allerdings schon älteren) Unterhaltsbedürftigen weiterer Unterhalt vom Gericht nicht zugesprochen wurde, da dieser auch die Leistungen der Eingliederungshilfe (und in dieser eine kombinierte Ausbildung mit therapeutischer Begleitung/Behandlung) hätte in Anspruch nehmen können und somit in die Lage versetzt worden wäre, sich künftig seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

      Was ist eigentlich mit dem Kindergeld? Wie ich bezüglich Deines Sohnes auf der ersten Seite schon angemerkt habe, bekommt das ausbildungswillige erkrankte Kind Kindergeld.

      Für mich ist das Kind noch immer nicht der Darlegungspflicht ausreichend nachgekommen, aber das muss Dir Dein Anwalt erklären.

      Nachtrag: hier hatte schon mal jemand anderes Fragen zur Krankheit des nichtprivilegierten Kindes...
      Nachtrag2: hier der Beitrag, in dem ich das Urteil 51 F 782/17 des AG Bündigen verlinkte
      Gruß Tanja
    • Vielleicht ist der Grund, warum der Richter das Gutachten einwirft, dass er will, dass du einem Vergleich zustimmst, weil er weiß, dass sein Beschluss sich auf dünnem Eis bewegt?

      Eine Gespächstherapie bei einer Heilpraktikerin ist keine psychologische Behandlung. Nimmt sie die Tabletten weiter? Hier würde bspw. eine aktuelle Verschreibung weiterhelfen.

      Was ist mit den Einkommensunterlagen der Mutter? Du schreibst, dass die Unterhaltspflicht für die Vergangenheit belegt sein mag, aber es steht nicht drin bzgl. Unterhaltshöhe. Wurden denn alle Unterlagen der Mutter vorgelegt.

      Fritze Flink schrieb:

      ein Titel bringt mir an der Stelle ja auch nichts und diesen würde ich gegen meine fast 20 `jährige Tochter ja auch nicht ziehen
      Verstehe ich auch nicht, wieso nicht? Manchmal lernen Kinder nur so. Und wenn dein Kind jetzt einfach so aus dem ganzen Theater raus geht, zieht es wohl eher die falschen Schlüsse aus dem eigenen Verhalten.
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