Wie wird Elterngeld behandelt?

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    • Wie wird Elterngeld behandelt?

      Hallo,

      ich habe zwar die Suchfunktion bemüht, aber keine konkrete Antwort für meine Frage gefunden. Von daher hoffe ich keinen "unnötigen" Doppelpost erststellt zu haben. Wenn ja, reicht mir auch eine Verlinkung zum gleichen Thema. Aber nun zu meiner Frage:

      Angenommen ein Vater hat 2 Kinder (16 und 12) mit einer Exfrau und nun 1 weiteres Kind (4 Monate) mit seiner jetztigen Ehefrau (Heirat 2011).
      Jetztige Ehefrau ist natürlich nun zuhause und arbeitet nicht mehr, bezieht Elterngeld über dem Grundbetrag.

      Bei einer früheren Unterhaltsberechnung mit der Exfrau wurde festgelegt, dass bis zum 3. Geburtstag der gemeinesamen (1 und 2) keine Verpflichtung zur Einkommenserzielung besteht und SOFERN doch welches (freiwillig) erzielt werden würde, diese sog. überobligatorisch ist und nicht in die UH-Berechnung einfliesst.

      Wie ist das nun mit Einkommen der jetztigen Ehefrau zu sehen?
      Nach meiner Einschätzung ist diese nun jetzt dem Grunde nach auch unterhaltsberechtigt. Und bis zum 3. LJ von Kind 3 nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Somit hätte der Vater insgesamt 4 unterhalsberechtigte Personen.
      Oder sagt man, aus der Tatsache heraus, dass die Ehefrau Elterngeld erhält, erhält sie keinen Unterhalt? Und was ist, wenn das Elterngeld ausläuft bzw. nicht mehr in voller Höhe erfolgt (Elterngeld Plus), weil sie wieder arbeiten geht bzw. gehen muss (um insgesamt mehr Einkommen für die Familie zu erzielen). Das müsste dann doch auch überobligatorisch anzusehen sein.

      Der Grund der Frage überhaupt auf den Grund zu gehen ist, dass der Vater Post vom Jugendamt erhalten hat zwecks Neuberechnung / Kontrolle des UH an Kind 1 und 2. Dies mit der Begründung, dass Kind 1 nun zum September eine Ausbildung beginnt.

      Danke vorab!
      Angeblich geschieht ja nichts ohne Grund...
    • Hallo,

      Die neue Frau ist dem Grunde nach auch Unterhaltsberechtigt. Und zwar bis zur Höhe ihres letzten Einkommens.

      Aber sie steht im 2. Rang, hinter den minderjährigen Kindern.

      Ist das Kind mit der Ausbildung volljährig?

      Die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 unterhaltsberechtigten aus. Du hast vier. Damit kann bis zu 2 Stufen abgestuft werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • ach so, das Elterngeld ist Einkommen, bis - soweit ich weiss - auf den sockelbetrag. Aber wie gesagt, rein theoretisch bist du ihr verpflichtet die Differenz letztes netto Elterngeld zu ersetzen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Vielen Dank für deine Antworten, AnnaSophie.

      Nein, Kind 1 mit der Ausbildung ist 16 Jahre, somit weiterhin privilegiert, was grds. auch kein Problem ist.

      Das Elterngeld ist Einkommen, OK, d. h. dann wohl alles abzüglich die 300 EUR Sockelbetrag, die sozusagen jeder mindestens an Elterngeld erhält. Die Frage, die man sich stellen kann ist aber: wenn die Mutter nun 1.000 EUR an Elterngeld bekommt, dann mögen zwar 700 EUR Einkommen darstellen, aber das dürfte doch nix an ihrer grundsätzlichen Unterhaltsberechtigung ändern. Wie gesagt beim Unterhalt der Exfrau wäre jeglicher Verdienst von ihr innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des jüngsten Kindes nicht bei ihr angerechnet worden, da überobligatorisch, sprich keine Verpflichtung zum Arbeiten bzw. zur Einkommenserzielung bestand. Demzufolge müsste der jetzigen Ehefrau auch kein Mehr über den 300 EUR negativ ausgelegt werden, in dem Sinne, dass man sagt, sie hätte eigenes Einkommen, ergo kann sie sich selbst versorgen, ergo keine Unterhalt für sie notwendig, ergo keine Berücksichtigung bei dem theoretisch ihr unterhaltsverpflichteten Vater.

      Der Vater hatte nun wohl auch ein Telefonat mit dem angesprochenen Jugendamt, in welchem diese Aussage getroffen wurde: Ehefrau erhält Elterngeld, "schmeißt" noch dazu den Haushalt, ergo keine Berücksichtigung als Unterhaltsberechtigter.

      Die Ehefrau wird 6 Monate nach Geburt auch wieder teilzeit arbeiten gehen, dadurch weniger Elterngeld, dafür eigenes Gehalt bekommen. Auch das müsste mangels Verpflichtung doch überobligatorisch sein. Oder muss man sich Vater und Ehefrau auch scheiden lassen um gleich behandelt zu werden?

      Je nach Ergebnis der Berechnung des Jugendamts, scheint es wohl auf die Empfehlung hinauszulaufen, diese anwaltlich prüfen zu lassen.
      Angeblich geschieht ja nichts ohne Grund...
    • Guck mal in der Unterhaltsleitlinie des etnsprechenden OLGs nach. Da heißt es oft, dass Einkünfte in den ersten drei Jahren nach Billigkeit angerechnet werden können. Elterngeld ist eine Sozialleistung und wird meist separat als Einkommen aufgeführt (der Teil über dem Sockelbetrag).

      Wahrscheinlich wäre es angemessen, dass das Elterngeld bei deiner Ehefrau angerechnet wird. Wenn sie teilzeit arbeitet und so das Elterngeld senkt, sollte das Gehalt in der Höhe des gesenkten Elterngeldes aus Billigkeit mit angerechnet werden.

      Aber wozu soll das führen? Den Kindesunterhalt beeinflusst es doch nicht, denn deine Frau steht im Rang hinter den Kindern.

      Die Haushaltsführung kann dazu führen, dass deiner Frau ein finktives Einkommen angerechnet wird. Allerdings betreut sie ja die gemeinsamen Kinder und kann so kein eigenes Einkommen erzielen. Von daher wäre wohl die Zurechnung eines fiktiven Einkommens seltsam. Aber Jugendämter versuchen ja bekanntlich gerne viel.
    • Hallo,

      Vermutlich war das das Jugendamt, was für die Berechnung von Kind 1+2 zuständig ist.
      Die haben kein Interesse daran, den Vater zu beraten, da er ja unterhaltspflichtig ist.

      Und ja, das Einkommen ist dann im Zweifelsfall überobligatorisch.

      An stelle des Vaters würde ich die Auskunft erteilen, dazu ist er alle 2 Jahre verpflichtet. Er müsste doch auch den ausbildungsvertrag unterschreiben, so dass klar ist, was das Kind verdient.

      Vom netto des kindes werden 100 € berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Der Restbetrag wird durch 2 geteilt. Und dem Betrag kann er vom zu zahlenden Unterhalt abziehen.

      Ich würde die Auflistung des Einkommens machen. Das Blatt aber noch weiterführen:
      4 unterhaltsberechtigte, davon 3 im 1. Rang, 1 um 2. Rang. Dadurch abstufung bei der Düsseldorfer Tabelle um 2 Stufen. Entsprechend zahlbeträge für Kind 2: Summe x.
      Für Kind 1 zahlbetrag -1/2 Vergütung = Überweisung.

      Schwierig wird es, wenn er ein mangelfall ist oder durch die abstufung unter den mindestunterhalt rutschen würde.

      Anwalt jetzt noch nicht. Auskunft könnt ihr auch selbst erteilen und die Berechnung von Jugendamt abwarten.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      Schwierig wird es, wenn er ein mangelfall ist oder durch die abstufung unter den mindestunterhalt rutschen würde.
      Hallo,

      so ist es. Der Kindesunterhalt für die ersten Kinder ist eheprägend.
      Wenn nach dem Unterhalt für die drei Kinder (für den Sohn in Ausbildung ist auch zu beachten, dass während der Minderjährigkeit nur die Hälfte des Ausbildungsentgeltes anzurechnen ist - nach Abzug der Ausbildungspauschale) noch etwas übrig ist, dann kann die neue Ehefrau ihre Ansprüche geltend machen.
      Dennoch auf Abstufung bestehen. Welche Leitlinien sind denn nun anzuwenden?

      Gruß Tanja
    • Guten Abend nochmal,

      ja der Vater "müsste" so vieles unterschreiben oder mitentscheiden dürfen oder wenigstens um seine Meinung gefragt werden. Schon des öfteren, wenn er sich "eingemischt" hat, weil er dann doch über Umwege etwas mitbekommen hat, konnte er Gutes bewirken, nur leider kein nachaltiges Umdenken. Aber das wäre ein anderes Thema.

      Nun denn, von seinem Sohn, weiß er die Höhe der Azubi-Vergütung, aber gesehen hat er den Vertrag nicht.
      Leitlinien sind die für Rheinland-Pfalz, vermutliches OLG ist Zweibrücken.

      Mangelfall ist er nicht und hat bisher auch keine Anstrengung unternommen etwas an der Stufe zu ändern. Diese ist Stufe 2, allerdings noch nach der DDT aus 2008 berechnet. Soweit er weiß wurde der massgebliche Nettobetrag nach welcher man dann in entsprechende Stufe eingestuft wird in 2018 oder 2019 in die jeweils niedrigere Stufe verschoben. Die letzte Überprüfung vom JA war in 2016 oder 2017.
      Angeblich geschieht ja nichts ohne Grund...
    • Hallo,

      Dann kann es sein, dass sich da etwas ändern müsste.

      Jahresnetto plus steuerersattung minus steuernschzahlung/ 12
      Davon kann er berufsbedingte Aufwendungen (5 % oder nach Aufwand) abziehen und 4 % vom brutto als zus. Altersvorsorge (wenn er anspart).
      Das ergibt das bereinigte netto.

      Und dann in die Düsseldorfer Tabelle schauen, welcher Stufe das bereinigte Einkommen entspricht. Dann 2 Stufen nach unten.

      Wenn er dadurch aber unter die erste Stufe kommen würde oder den mindestunterhalt für die Kinder (alle 3) nicht zahlen kann, müsste noch mal neu geschaut werden. Auch sein Selbstbehalt von 1.080 € muss im Blick bleiben.

      Und die Mutter kann alle 2 Jahre Auskunft fordern, wenn die letzte aus 2017 ist, dann sind das - je nach Alter Anfrage - ja 2 Jahre.

      Und es gilt das OLG, in dessen Bezirk die Kinder wohnen, falls sich das vom Wohnort des Vaters unterscheidet.

      Sophie

      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Noa,

      es gibt also einen Titel aus 2008? Mit 216 und 216 Euro Unterhalt für die Kinder?
      Oder zahlt er - seit Januar 2018 die Werte aus der 2. Stufe altersentsprechend mit 330 und 403?

      Weiter runter als in die erste Stufe kommt der Mann nicht.
      Er ist gesteigert erwerbspflichtig! Und nachweispflichtig, wenn irgendwelche diesbezüglichen Entschuldigungsgründe vorlägen.
      Ich verstehe noch nicht, wie Du bei der bisherigen Schilderung darauf kommst, dass es kein Mangelfall sei.

      Das nachgeborene Kind ist nur theoretisch gleich berechtigt.
      Praktisch wird der Mann immer Probleme haben, eine angemessene Berücksichtigung dieses Kindes bei entsprechenden Stellen zu erreichen.
      Da schallt einem dann gern entgegen, dass das Kind ja noch eine Mutter hat....

      Die neue Ehefrau geht in diesem Fall leer aus. Ist ja schon für 3 Kinder nicht ausreichend vorhanden.

      Gruß Tanja
    • Hallo Noa,
      alle Minderjährigen und privilegiert Volljährigen stehen gleichberechtigt auf Rang 1, siehe § 1609 BGB, daran kommt auch ein Jugendamt (das bisweilen etwas "väterfeindlich" agiert) nicht vorbei.

      Solange die Kinder minderjährig sind, ist die neue Ehefrau stets nachrangig, und wenn sie es sich nicht "leisten" kann, zu Hause zu bleiben, ist das "Pech". Das war bei uns auch so. Meine Frau wäre gern länger zu Hause geblieben, aber das interessiert in einem solchen Fall niemanden. Insofern ist die Frage nach der Anrechnung von Elterngeld derzeit im Prinzip egal.

      Meines Wissens nach ist der grundsätzliche Anspruch der aktuellen Ehefrau aber nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln, nicht als Differenz zum alten Einkommen (da Familienunterhalt, kein Betreuungsunterhalt). Dieser kann im Mangelfall auf den Mindestbedarf gekürzt werden (falls dieser darunter liegt), und, wie Tanja schrieb, da der Kindesunterhalt eheprägend war, ist er vorab (vor der Berechnung ihres Anspruchs auf Familienunterhalt) abzuziehen. Spielt aber erst eine Rolle, sobald der Anspruch der Ehefrau mit dem eines nicht mehr privilegierten volljährigen Kindes verglichen wird.

      Ob sie nun de facto Unterhalt bekommt oder nicht, spielt bei Einstufung bzgl. der DDT erst mal keine Rolle. Sie ist dem Grunde nach unterhaltsberechtigt, also kann bei aktuell 4 Berechtigten eine Herabstufung um 2 Stufen erfolgen (es sei denn, es liegt ein Mangelfall vor; du bist ja gehalten, für alle Kinder den Mindestunterhalt sicherzustellen).

      Ich würde beim 16-Jährigen auf eine Begrenzung des neu zu erstellenden bzw. abzuändernden Titels bis zum 18. Lebensjahr achten, da ab dann auch die Kindsmutter unterhaltspflichtig wird und sowohl das volle Kindergeld als auch das volle Azubi-Gehalt (bis auf die Ausbildungs-Pauschale) verrechnet werden.

      Wie hoch ist denn dein bereinigtes Netto?
      Ich habe dem Jugendamt in den letzten Jahren immer meine Berechnung samt Belegen und Begründung vorgelegt und gute Erfahrungen damit gemacht.

      Gruß, HT
    • Guten Abend.

      nein, es besteht aktuell KEIN Mangelfall.

      Die Einstufung für K1 und K2 erfolgte in 2008 entsprechend des bereinigten Nettos in der Stufe 2. Selbstverständlich werden die Beträge angepasst an den jeweils aktuellen Betrag gezahlt. Apropos "angepasst": die DDT wurde vor ein oder zwei Jahren auch mal hinsichtlich der Einstufungs-Netto-Beträge geändert, dass hatte ich in meinem letzten Post gemeint. Soll heißen, mit dem Nettobetrag, mit dem man 2008 in Stufe 2 gelandet ist, wäre man heute in Stufe 1. Damalige Stufe 3 käme in Stufe 2 usw.

      Ja, die neue Ehefrau ist nachrangig bzw. in Rang 2. Es geht allerdings gar nicht darum, ob für sie theoretisch (nach allem Kinderunterhalt) noch etwas zu verteilen wäre. Auch wäre im Prinzip das Elterngeldes egal, richtig. Allerdings hat die Dame vom JA am Telefon gesagt, da die neue Ehefrau Elterngeld erhält, können sie sich selbst versorgen, daher könnte sie diese nicht in der Unterhaltsberechnung berücksichtigen. Nur das würde m. E. das Versagen einer generellen Unterhaltsberechtigung bedeuten.

      Gruß
      NOA
      Angeblich geschieht ja nichts ohne Grund...
    • Noa schrieb:

      Allerdings hat die Dame vom JA am Telefon gesagt, da die neue Ehefrau Elterngeld erhält, können sie sich selbst versorgen, daher könnte sie diese nicht in der Unterhaltsberechnung berücksichtigen. Nur das würde m. E. das Versagen einer generellen Unterhaltsberechtigung bedeuten.
      Hallo Noa,

      was die Dame des JA am Telefon sagt ist doch so lange egal, so lange keine schriftliche Berechnung vorliegt.
      Wenn dann die Berechnung kommt, kannst DU ja schauen und dann überlegen, ob sich für ein Tabellensprung zwischen 18 und 42 Euro (hier x 2 wegen der 2 Kinder) ein gerichtlich ausgetragener Streit lohnt.
      Und so lange Du keine Zahlen nennen magst, musst Du halt selbst berechnen (anhand de südd. Leitlinien) ob die neue Ehefrau nicht tatsächlich aufgrund des Elterngeldes nicht unterhaltsbedürftig ist.

      Von einem "Versagen einer generellen Unterhaltsberechtigung" würde ich nicht reden.

      Gruß Tanja