Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmunsgrecht zusammen beantragen?

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    • Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmunsgrecht zusammen beantragen?

      Guten Tag,
      mich beschäftigt als Kindesvater brenend folgende Frage.
      Nach der Trennung (Anf. Juni 19) wenden wir das Wechselmodell an. Unsere Tochter (wird in 2 Wochen 14Jahre alt) lebt zu 50% bei beiden Elternteilen.
      Wir waren nicht verheiratet und das Sorgerecht liegt aktuell alleine bei der Mutter.
      Nun möchte ich das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Soweit so gut.

      Meine Tochter möchte aber das Wechselmodell so nicht mehr, sondern ganz zu mir ziehen und die Mutter nur noch ab und an besuchen. Die Verbindung zwischen den beiden ist schon lange sehr angespannt und es gibt ständig Auseinandersetzungen.
      Wir hatten deswegen bereits Kontakt zum Jugendamt und anderen Beratungsstellen.
      Beide Wohnorte liegen übrigens dicht beieinander, das soziale Umfeld bleibt also bestehen
      Meine Frage:
      1. Sollte ich beim Antrag auf die gemeinsame Sorge gleichzeitg das Aufenthaltsbestimmungsrecht mitbeantragen oder lieber eins nach dem anderen oder wird das dann automatisch auch geteilt
      2. Kann die Mutter, solange sie das Auf.best.recht alleine innehat, auch bei gemeinsamer Sorge den Umzug verhindern, selbst wenn das KInd ausdrücklich beim Vater wohen will
      3. können KInder ab 14 nicht auch starken Einfluss ausüben, bei wem sie leben möchten?
      4. Könnte meine Tochter einfach bei mir bleiben und mit der Mutter nur das Umgangsrecht wahrnehmen, sie will bei ihrer Mutter auf keinen fFall mehr länger wohnen müssen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Ogni ()

    • Hallo Ogni,

      ich tue mich als Mutter schwer, Dir bezüglich des Wechselmodell zu raten.
      Meine Lösung würde in eine ganz andere Richtung gehen, als das, was Du anzustreben scheinst.
      In der Pubertät sind (Abgrenzungs)Kämpfe der Jugendlichen durchaus üblich. Und es kann allen Beteiligten (und indirekt Betroffenen) ziemlich auf die Nerven gehen.
      Sie sind dennoch notwendig, so lange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden.

      Was das Sorgerecht anbelangt (das gemeinsame): wie steht denn die Mutter des Kindes dazu. Könnt ihr noch (oder wieder) "normal" miteinander reden?
      Es wäre gut, wenn Du Dich nicht zum Verbündeten Deiner Tochter machst.

      Als mein großes Kind damals das Wechselmodell (so) nicht mehr wollte, haben wir uns mit dem Kind zusammen gesetzt und versucht, Lösungen zu finden. Da waren nicht nur der Vater und ich beteiligt, sondern auch die "Stiefeltern".
      Uns wurde (von einer Psychologin) geraten, dem Jugendlichen nicht die alleinige Entscheidung zu überlassen, wo er denn nun leben wolle - es könne sonst passieren, dass sich der Jugendliche immer gerade den aussuche, bei dem er vor aktuellen Konflikten "davonlaufen" könne, oder bei dem keine Forderungen an ihn gestellt werden.
      Wir haben dann als Lösung einen monatlichen Wechsel gefunden.
      Und je älter der Jugendliche wurde, konnte er - gerade die Wochenenden - selbst entscheiden, bei wem er sein wolle (wegen der Verabredung mit Freunden).

      Ich rate dringend dazu, erstmal eine außergerichtliche Lösung zu versuchen (geht die gemeinsame Sorgeerklärung nicht auch beim Jugendamt?) und mit der Mutter zu reden. Notfalls mit einem Mediator.
      Natürlich wird auch Deine Tochter gehört und ihr Wunsch wird und muss bei einer Entscheidung miteinbezogen werden.

      Gruß Tanja
    • Hallo Ognis,

      gemeinsame Sorge

      Vor ein paar Jahren wurde die Gesetzeslage geändert. Nach BGB 1626a steht beiden Elterteilen das Sorgerecht zu. Die Kindesmutter muss
      einer Teilung zustimmen. Ausnahme ist, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls durch den anderen Elternteil besteht. Die Mutter ist hier in der Beweispflucht.
      Was die Mutter will, ist lt. Gesetz egal. Das Gesetz geht davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Wohle des Kindes entspricht.

      Die gemeinsame Sorge kann man am einfachsten durch Erklärung beider Eltern auf dem Jugendamt erlangen. Alternativ gerichtlich.

      Als Erstes solltest du deine Ex schriftlich auffordern die gemeinsame Sorge auf dem JA zu erklären und beurkunden zu lassen. Wenn sie das macht,
      ist es erledigt. Wenn sie sich weigert, muss du gerichtlich aktiv werden. Normalerweise wird das Sorgerecht in einem verkürztem Verfahren (schriftlich)
      geteilt. Wichtig vor einer Klage ist, dass man versucht hat die Teilung der Sorge außergerichtlich auf dem JA zu erwirken.

      Was passiert im Gerichtsverfahren:

      • der Richter schickt beide Eltern nochmal zum JA
      • das JA versucht die Zustimmung beider Eltern zu erwirken
      Falls das klappt, ist hier Ende und die Gerichte sehen in der Regel von Erhebung von Gerichtskosten ab.
      Falls es nicht klappt, geht es wie folgt weiter:

      • das JA gibt eine Empfehlung basierend auf dem Gespräch mit den Eltern ab. Das JA kennt die Gesetzeslage genau und wird nur in Extremfällen keine Empfehlung zur Teilung aussprechen
      • beide Eltern und je nach Alter auch das Kind bekommen einen Termin beim Kindesanwalt. Dieser gibt auch eine Empfehlung ab. Auch dieser kennt die Gesetzeslage
      Wenn vom Kindesanwalt und JA positive Empfehlungen kommen, geht es wiefolgt weiter:
      • Der Richter fordert die Eltern nochmal auf die gemeinsame Sorge auf dem JA zu erklären. Meist bietet er den Erlass der Verfahrenkosten als Schmankerl an.
      Wenn es immer noch keine Einigung gibt, gibt es zwei Möglichkeiten
      • es kommt direkt ein Beschluss ohne mündliche Verhandlung
      • Mündliche Verhandlung und Beschluss
      Im Normalfall werden nur weniger Verfahren zu dem Thema geführt. Jeder gute Anwalt sagt "Machen sie das auf dem JA. Alles andere ist aussichtslos. Gesetzeslage zu eindeutig".

      Gemeinsames Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

      Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Sobald das Sorgerecht geteilt wird, ist auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht geteilt. Umzug ohne Zustimmung damit nicht
      möglich.

      In Gerichtsverfahren wird von der beklagten Seite häufig behelfsweise beantragt, dass das Sorgerecht zwar geteilt wird, aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht.
      Behelfsweise Anträge machen Anwälte, wenn sie wissen, dass sie verlieren und versuchen irgendwas zu retten.

      Der Fall, dass das Sorgerecht geteilt wird, aber das ABR nicht kommt ganz, ganz selten vor.

      Zu Frage 4

      Als Erstes solltest du mal die gemeinsame Sorge erwirken. Solange du die nicht hast, ist ein Umzug deiner Tochter zu dir ausgeschlossen.
      Danach muss du bei Gericht beantragen, dass deine Tochter zu dir kommt. Mit 14 Jahren wird sie angehört. Wenn sie sagt "ich will zum Papa" und
      sonst nichts dagegen spricht, wird das Gericht das festlegen.

      Von dem Vorgehen wie du es dir vorstellst, kann ich nur abraten. Das geht nach hinten los und in einem Verfahren mit dem richtigen Weg, was du dann machen müstest,
      hättest du schlecht Karten.
    • Vielen Dank für die Hinweise.

      Mittlerweile habe ich beim AG das gemeinsame Sorgerecht beantragt, da dieMutter auf den einfacheren Weg beim JA nicht eingegangen ist.
      In einem Beratungsgespräch bei einer ISUV Veranstaltung wurde mir in etwa auchdas Gleiche berichtet wie von Koala77. Ich denke auch, dass die Mutter dann demAntrag nachkommt und wir das somit auch „normal“ regeln können.

      Beim Sorgerecht ist es also im Prinzip nur eine Frage der Zeit, beim Umzugmeiner Tochter zu mir, wird es da sicherlich nicht so einfach von statten gehen
      Hier wird sicherlich der gerichtliche Weg beschritten werden (müssen).

      Interessant wird es dann wohl mit dem Unterhalt. Ich hatte der Mutter malgesagt, ich würde darauf verzichten, habe aber auch gehört, dass Kinder wohleinen gesetzlichen Anspruch darauf haben. Können die Eltern sich da nicht auchuntereinander auf individuelle Verfahren und Summen einigen, sofern eineEinigung/Verständigung dazu überhaupt möglich ist.

      Ich halte euch gerne auf dem Laufenden, denn wie man Im Forum lesen kann, gibt es mitunter abenteruliche Wendungen
      Gruß
      Ogni
    • Hallo,

      Rein theoretisch kannst du nicht auf kindesunterhalt verzichten, aber du kannst die Mutter im innenverhältnis freistellen, so dass du einfach keinen forderst.

      Wenn es notwendig sein sollte, kannst du ihn aber für die Zukunft fordern

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!