Freiwilliges Vollzeitpraktikum im Masterstudium

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    • Freiwilliges Vollzeitpraktikum im Masterstudium

      Hallo Zusammen,

      hat jemand Erfahrung mit der Unterhaltspflicht während eines freiwilligen Praktikums im Masterstudiengang?

      Kind hat den Bachelor abgeschlossen und jetzt auch das 2. Semester von 4 Semestern im Masterstudiengang.
      Nun will das Kind während der Vorlesungszeit erst in die tagesklinische Betreuung (6 Wochen) und dann ein
      freiwilliges Vollzeitpraktikum anschließen.
      Es wird also ein ganzes Semester unterhaltstechnisch in den Sand gesetzt, während weiterhin eine Immatrikulation
      besteht.
      Immatrikuliert bleiben und kein Urlaubssemester nehmen, weil das der Praktikumsbetrieb so möchte!

      Das Praktikum ist nicht für das Studium vorgeschrieben.
      Ob dieses Praktikum vergütet wird, wissen wir nicht, wird auch nicht kommuniziert!

      Muss hier weiter Unterhalt geleistet werden?
      Vorab zur Info, es gibt einen Titel in Form des Scheidungsurteils über KU.
      Einfach Unterhalt einstellen geht also nicht so ohne weiteres.
      LG
      Triene


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      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)
    • DieTriene schrieb:

      Das Praktikum ist nicht für das Studium vorgeschrieben.
      Ob dieses Praktikum vergütet wird, wissen wir nicht, wird auch nicht kommuniziert!
      Hallo DieTrine,

      viele Gerichte erkennen inzwischen ein Praktikum auch an, wenn es nicht für ein Studium vorgeschrieben ist. Dient der Persönlichkeitsbildung...
      Ich würde vorschlagen, dass ihr das Kind nochmal anschreibt und zur Vorlage des Praktikumsvertrages auffordert. Kurze Frist setzen.
      Wenn das Kind Unterhalt haben will, muss es seinen Bedarf nachweisen. Dazu gehört auch, ob es anderweitig Einkommen erzielt (Praktikum).

      Was das Immatrikuliert bleiben betrifft: der Betrieb möchte eben Abgaben einsparen, so what...
      Vielleicht kommt das Kind so ja an eine geeignete Ausbildungsstelle....
      Ich habe gerade nicht auf dem Schirm, wie Euer Verhältnis zum Kind sonst so ist.

      Das Urteil zum Kindesunterhalt, stammt das noch aus der Minderjährigkeit?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      es gibt leider kein Verhältnis zum Kind, nur per WhatsApp.

      Wieso sollte das Kind einen Ausbildungsplatz benötigen? Es studiert jetzt seit 5 Jahren!
      Das sind schon 2 Semester länger, als die Regelstudienzeit.

      Kann man mit 24 Jahren wirklich noch von Persönlichkeitsbildung sprechen?
      Nächstes Jahr laufen dann auch Kindergeld und Familienversicherung aus und da müssen
      dann immer noch 2 Semester Masterstudiengang absolviert werden!

      Es handelt sich um das Scheidungsurteil und da war das Kind noch minderjährig, ja, das
      stimmt soweit!
      LG
      Triene


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    • Hallo DieTriene,

      vielleicht ist das ein Teil des gesundheitlichen Problems des Kindes, das "kein Kontakt außer whatsapp".
      Das ist kein Vorwurf gegen Euch!
      Scheidungskinder haben es mit der Persönlichkeitsentwicklung deutlich schwerer, wenn der Kontakt zu einem Elternteil belastet ist.
      Und das Alter spielt da keine Rolle ;)

      Es gibt 29jährige mit Verhalten eines 16jährigen und 22jährige, die erwachsener sind als manch 40jähriger.

      Ich verstehe, dass man irgendwann auch mal fertig sein will mit Unterhalt (ich habe warscheinlich noch einige Jahre mehr vor mir als ihr).

      Vielleicht, wenn das Praktikum gut läuft, wird er (?) zur Ausbildung übernommen oder bekommt gleich eine (befristete) Anstellung und studiert gar nicht mehr fertig.
      Gibt doch viele Studienabbrecher.
      Ich kenn jemanden, der ist inzwischen Mitte 40 und erfolgreich selbständig....

      Ja, die Persönlichkeitsbildung kann - durch persönliche Lebensereignisse - auch mit 24 noch nicht abgeschlossen sein.
      Es nützt ja nichts, sich dagegen zu verwehren, nur weil Du (und ich) in dem Alter schon deutlich reifer waren....ist ja auch bestimmt schon über 20 Jahre her ;)
      Ihr könnt es natürlich darauf ankommen lassen und den Streit gerichtlich austragen, allerdings solltet ihr euch davor rechtlichen Rat einholen (bist Du Isuv-Mitglied? )

      Wenn der Unterhaltstitel aus der Minderjährigkeit stammt, habt ihr denn überprüft, ob der in der Höhe noch zutrifft?
      (Einkommen der KM, Kindergeldanrechnung in voller Höhe, Kind lebt wo, weitere Unterhaltspflichten bei Deinem Mann?)

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      naja, es ist aber ja auch so, dass man sein Studium zügig zu absolvieren hat und
      nicht dem Unterhaltszahler ewig auf der Tasche liegen darf!
      Und 2 Semester wurden ja schon in den Sand gesetzt, was ich persönlich auch ein
      starkes Stück finde.
      Eins davon ein abgebrochenes Auslandssemester, wegen Heimweh und eins davon
      mit der Aussage, ich muss mich auch mal um meine Freunde kümmern, kann ja
      nicht immer nur lernen...!

      Jeweils ohne vorher Rücksprache zu halten, ohne irgendwie Informationen zu geben
      oder mit dem Unterhaltspflichtigen Absprachen zu halten.
      Da kann man schon mal etwas ungnädig werden!

      Den Betrag haben wir seinerzeit angepasst, weil das Kind auswärts studiert....!
      Kind bekommt den kompletten Betrag von uns, KM ist nicht leistungsfähig.
      Bafög gibts nicht wegen zu hohem Einkommen. Erst recht nicht während des Praktikums...
      die Bafögberechtigung wäre da ohnehin ausgesetzt.
      Daran würde ich auch festmachen, dass die Unterhaltsberechtigung nicht gegeben ist.
      LG
      Triene


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    • Hallo DieTriene,

      wenn das für Dich so feststeht, dann wäre nun der richtige Weg, gerichtliche Abänderung zu beantragen.
      Vorher dem Kind Gelegenheit geben, die gerichtlich vollstreckbare Ausfertigung des Urteils herauszugeben, hilfsweise erklären zu lassen, dass unwiderruflich auf Vollstreckung aus diesem Titel verzichtet wird.
      Das solltet ihr meiner Meinung nach aber noch mal mit einem Anwalt besprechen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      wenn das so feststünde, dann hätte ich hier ja nicht gefragt :)

      Es ist so, dass wir es nicht einsehen, für ein Bummelstudium zu bezahlen und
      so sieht das für uns derzeit aus...!
      Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass mit uns ja kein Kontakt gewünscht
      wird.

      Ich hatte gehofft, dass hier irgendwer damit Erfahrungen gemacht hat und
      wir so um den Gang zu einem Rechtsanwalt herum kommen :)
      LG
      Triene


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    • Hallo,
      Wie lange soll das Praktikum gehen? Bei mehr als 3 Monaten und kein pflichtpraktikum muss Mindestlohn gezahlt werden.

      Ich wäre vermutlich schmerzfrei und würde dem Kind erklären, da das kein pflichtpraktikum sei würde ich davon ausgehen, dass es mit mindestens 450 € vergütet werden würde. Dieser Betrag plus das Kindergeld wären mehr als die 735 €. Insofern würde nach der tagesklinik nur noch das Kindergeld überwiesen werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo DieTriene,

      wie Du siehst, haben ja sogar ich und Sophie abweichende Meinungen.
      Aus Erfahrung (mit einem anderen "Kind") kann ich Dir sagen, dass ein ursprünglich auf nur 4 Wochen angelegter Aufenthalt in einer Klinik zur Diagnostik und Behandlung zwei Mal verlängert wurde. Wenn der Sohn nun also erstmal einen Platz für 6 Wochen hat und für danach schon einen Praktikumsplatz in Aussicht hat, würde ich mich erstmal gar nicht auf eine (derzeitige) Studiumspflicht kaprizieren.
      Ich weiß natürlich nicht, ob ein Aufenthalt in einer Tagesklinik auch (mehrmals) verlängert werden kann.
      Fordert doch einfach (ja, ich weiß, dass das nicht einfach ist - aber mit Hinweis auf die Gegenseitigkeitspflichten des 1618a BGB sollte dies zumindest versucht werden) den Praktikumsvertrag an.
      So einfach einstellen, wie Sophie das vorschlug, geht auch nach Anschreiben nicht, weil ja immer noch der damalige Titel in der Welt ist und daraus auch vollstreckt werden könnte...

      Biete dem Kind immer wieder Gespräche/Kontakt an, auch wenn es Euch nervt, vielleicht kommt es ja irgendwann zum Umdenken...und ein Gang zum Gericht bleibt Euch erspart.
      Recht haben und Recht bekommen, sind zwei total auseinander fallende Dinge ;) .

      Ups, habe ich überlesen, dass ihr das Kindergeld bezieht? Das würde ich schleunigst ändern...wenn die Kindergeldstelle nämlich im Nachhinein feststellt, dass ihr für das Kind nicht (mehr) kindergeldberechtigt seid, dann zahlt ihr - trotz Weiterleitung - das zuviel erhaltene Kindergeld zurück.
      Das ist immer eine ganz besch... Kombination wenn kein Kontakt zum Kind besteht.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      nein, wir beziehen nicht das Kindergeld.

      Ich weiss auch nicht... das Kind soll nur noch das bekommen, was ihm zusteht,
      nicht einen Cent mehr...! Das ist unsere derzeitige Einstellung.

      Und falls nicht noch irgendwer eine zündende Idee hat, werden wir wohl um
      einen Rechtsanwaltstermin nicht herumkommen.
      LG
      Triene


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