Zustimmung zum Nebenwohnsitz des Kindes geben?

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    • Zustimmung zum Nebenwohnsitz des Kindes geben?

      Hallo liebe Mitleser*innen des ISUV-Forums,
      einer meiner Bekannten hat an mich folgende Frage gestellt. Es wäre toll, wenn sie jemand von euch beantworten kann.

      Mein Bekannter betreut im paritätischen Wechselmodell (WM) mit seiner Noch-Ehefrau das gemeinsame Kind. Bislang ist das Kind beim Vater gemeldet. Jetzt möchte die Kindesmutter einen Nebenwohnsitz für das Kind unter ihrer neuen Wohnanschrift anmelden. Sie hat den Kindesvater gebeten, die Zustimmung zu erteilen.
      Seine Bedenken: Möglicherweise wird seine Frau Sozialleistungen beantragen. Wenn das Kind dann mit Nebenwohnung bei ihr gemeldet ist steht ihr nach meiner Kenntnis mehr Wohnraum (ca. 65 m²) zu. Holt sich das Sozialamt dann vom Kindesvater - dessen Leistungsfähigkeit unterstellt - die höhere Zahlung von Wohngeld wegen der größeren Wohnung von ihm zurück?

      Danke für eure Antworten.

      Viele Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • KarlMarcks schrieb:

      Der Vater hat nach seiner Leistungsfähigkeit den KU zu zahlen.

      Evtl. muss er Trennungsunterhalt an die Noch-Frau zahlen.

      Das JC kann m.E. den Vater nicht zur Zahlung bitten.
      Guten Morgen,

      das war - so weit ich das verstanden habe - nicht die Frage.
      Und es stimmt auch nicht so verkürzt dargestellt.
      Im Wechselmodell bestimmen immer noch die Eltern darüber, wie Unterhalt zu leisten ist.
      Nicht der Vater hat nach seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt zu "zahlen", sondern beide Eltern sind unterhaltspflichtig.
      Auch Jugendämter bzw. die einzelnen Bearbeiter erzählen da gern mal komische Dinge. Wird Zeit, dass mehr Wissen eingebracht wird.
      Barunterhalt zu zahlen an den anderen Elternteil ist nur, wenn die Einkommen beider Elternteile stärker differieren.
      Mir ist bisher noch kein Urteil untergekommen, in welchem Gerichte beim Wechselmodell feststellten, ab welcher Differenz das der Fall ist.
      Ganz grob vereinfacht wird Barunterhalt anhand des zusammengerechneten Einkommens beider Eltern berechnet, dann in die Düsseldorfer Tabelle geschaut, nachweisbare Mehrkosten des Wechselmodell (höhere Miete, Fahrtkosten) dazu addiert, das halbe Kindergeld abgezogen.
      Der so ermittelte Betrag wird quotial auf die Eltern verteilt, wobei wegen der beiderseitigen Betreuung von der Quote dann nur noch die Hälfte als Barunterhalt zu leisten ist. Der mit den höheren "hälftigen Quote" hat die Differenz zur "hälftigen Quote" des anderen Elternteils zu zahlen.
      Ein Viertel des Kindergeldes ist vom beziehenden Elternteil an den anderen auszukehren.
      Oder man einigt sich als Eltern auf irgendwas - ist immer besser.

      Nun aber zu Villas Frage:
      sozialrechtlich bin ich ja nicht der Experte.
      Kann nur sagen, dass mir noch nicht zu Ohren gekommen ist, dass vom anderen Elternteil weder im Residenz- noch im Wechselmodell Wohngeld zurück gefordert wurde.
      Dafür wird bezogener Unterhalt (KU, EU) als Einkommen des Wohngeldantragsstellers bzw. Familienangehörigen angesetzt.

      Bei uns wird Wohngeld auch nicht vom Jobcenter bewilligt, aber das kann ja auch von Bundesland zu Bundesland anders sein.

      Last but not least: ich rate dringend dazu, den Bekannten zur schnellen Zustimmung anzuhalten. Oder will er eigentlich gar kein Wechselmodell?
      Ansonsten ist doch die Nebenwohnsitzanmeldung nur eine Formalie, die gerade zu rücken versucht, dass ein Kind nicht zwei Hauptwohnsitze haben kann.

      Meine Kinder haben seit Jahren Haupt- und Nebenwohnung. Auch das "Residenzkind".

      Villa, ich habe Dir eine persönliche Nachricht geschrieben.

      Gruß Tanja
    • Hallo KarlMarcks,

      es gilt auch hier: nur weil Du etwas behauptest, wird es nicht wahr(er).
      Was Wechselmodell anbelangt, behaupte jetzt mal ich, dass ich nicht nur mehr theoretisches Wissen habe, sondern auch mehr praktische Erfahrung als Du.
      Das kannst Du gern anzweifeln. Aber lass bitte, von "wir" zu reden, wenn Du Dich meinst.
      Danke.
      Und wenn nichts stichhaltiges mehr von Dir kommt, werde ich auf deine Beiträge in dem Thema auch nicht mehr eingehen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Villa,

      Soweit es sich um das Wohngeld (als Sozialleistung) nach Wohngeldgesetz handelt, habe ich mal die entsprechende Richtlinie zum Wohngeldgesetz gesucht.
      Hier ist 14.21.19 maßgeblich:


      14.21.19 der Richtlinie schrieb:

      (2) Wird Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG oder nach dem BKGG an die Eltern gezahlt und leiten diese es an das Kind weiter, handelt es sich um eine Unterhaltsleistung. Das weitergeleitete Kindergeld ist eine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.08 Absatz 3 mit Beispielen).


      Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus, weil die kindergeldberechtigte Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist das Kindergeld keine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.09 zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsanweisung der Eltern gegenüber der Familienkasse).


      (3) Leben die Eltern getrennt, sind ausschließlich Leistungen von Kindesunterhalt eines Elternteils an den anderen Elternteil oder an das Kind selbst als Einnahme des Kindes zu berücksichtigen; ein Abzug beim leistenden Elternteil ist nach § 18 Satz 1 Nummer 2 WoGG möglich. Geld- oder Sachleistungen (auch Verköstigung), die während des Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil von diesem erbracht werden, sind keine Einnahmen.
      Eine Überleitungsvorschrift habe ich nun (noch) nicht gefunden, aber auch nicht danach gesucht, da ich -wie bereits erwähnt- noch nicht davon gehört habe, dass gewährtes Wohngeld (nach WoGG) beim anderen Elternteil zurück gefordert wurde.

      Gruß Tanja
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