Neues Angehörigen Entlastungsgesetz - Diskussion und Betrachtung

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    • Neues Angehörigen Entlastungsgesetz - Diskussion und Betrachtung

      Am 14.08.2019 wurde im Kabinett ein Angehörigen Entlastungsgesetz verabschiedet. Dieses muss nun im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

      bmas.de/SharedDocs/Downloads/D…_blob=publicationFile&v=1

      Vorweg sind mir schon beim durchlesen des Entwurf folgende Gedanken gekommen:

      1) Wirkt diese Regelung rückwirkend, und welche Maßnahmen muss der UHP unternehmen ?
      2) Wie wird Vermögen berücksichtigt, nach der bisherigen Regelung ?
      3) Wird Anwälten für Familienrecht die Grundlage entzogen ?
      4) Wie soll sich der UHP bei einem laufenden Verfahren verhalten ?

      Gewiss dieser Entwurft ist noch nicht Gesetz, es muss noch im Bundestag und Bundesrat abgestimmt werden.

      Nach dem Entwurf,wenn das Einkommen unter 100.000 Euro beträgt, darf keine Auskunft nach § 117 SGB XII
      erfolgen.

      gesetze-im-internet.de/sgb_12/__117.html

      Ich würde mich über einen rege Diskussion und Beteiligung freuen
    • Hallo,
      Zum einen vermute ich, dass das nicht mehr in diesem Jahr in Kraft tritt. Da es ja noch durch Bundestag und Bundesrat muss.

      Und ob es auch für "Altfälle" gelten wird und welche Vermögensfreigrenzen vorgesehen sind dürfte in den Lesungen des Bundestages ersichtlich werden, wenn der GesetzEntwurf dort behandelt wird.

      Derjenige, der jetzt zur Auskunft nach dem geltenden Recht aufgefordert wird/worden ist bzw. Zahlen soll darf sich diesem nicht verweigern.

      Ich vermute mal, dass das Gesetz bzw. Die ausführungsvorschriften etwas zu den Altfällen sagen wird. Aber im Zweifelsfall gilt es nur für die zukünftigen Fälle, wie beispielsweise Elterngeld oder Rentenpunkte für Kindererziehungsteigen.

      Das bleibt abzuwarten.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Franz_Schubert,

      die Antwort auf Deinen Punkt 1 steht auf Seite 13 bzw. 41 des von Dir verlinkten Entwurfs (Artikel 5).
      Ich habe es mir noch nicht weiter durch gelesen, wozu auch. Ist ja nur erstmal ein Entwurf, der noch einiges vor sich hat.
      Punkt 3: Du glaubst echt, dass Elternunterhalt (bzw. ans Amt übergegangene Ansprüche) das Hauptbetätigungsfeld von Familienrechtsanwälten ist?
      Punkt 4, ein laufendes Verfahren möglichst offen halten, würde ich meinen.
      Zu Punkt 2 - wenn im Entwurf nichts zum Vermögen steht, dann wird es wohl in der bestehenden Höhe frei bleiben oder aber - wie oft bei den "heiße Nadel Gesetzen" noch entsprechend nachgebessert werden, wenn das Gesetz schon in Kraft ist.

      Ansonsten sehe ich für meinen Teil keinen Bedarf für eine "Diskussion".

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja !

      Danke für deine Ausführungen den ich Dir zustimme.

      Ich hoffe in meine Fall bleibt noch alles offen, Antrag April 2019 bis jetzt keine RWA (SA wohl völlig
      unterbesetzt).

      Für meinen Teil werde ich das Verfahren wohl auch vor Gericht austragen, zumal mein Bruder ziemlich viele Angriffspunkte gegeben hatt (einige Tätigkeien im Antrag nicht angegeben und mir eine Kopie per mail zukommen lassen).

      Grüße

      Stefan