KIUH bei1 Kind und ohne EUH

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    • KIUH bei1 Kind und ohne EUH

      Hallo,

      wie verhält sich dies aktuell nach der Düsseldorfer Tabelle für den KIUH?

      Laut der Düsseldorfer Tabelle war diese früher für gleichzeitige Zahlungen für EUH und 2 Kinder ausgestellt worden.

      Hat man keinen EUH zu zahlen: nach dem bereinigten Nettoeinkommen die Stufe ablesen und dann:
      eine Stufe höher

      Sofern man nur für 1 Kind KIUH zu zahlen hat:

      Folge: eine weitere Stufe in der DÜ Tabelle hoch

      Fazit: Bei 1 Kind und ohne EUH also um 2 Stufen höher anzusetzen, sofern dies der gegenirische Anwalt so fordert?

      ja/nein: dies Annahme
      Bei mir war das 1993-2014 o gefordert worden und hatte dies damals akzepiert.

      Aktuell habe ich darüber in den DÜ Tablen keine Unterthemen mehr finden können.

      Kann dies jemand explizit beantworten nach der aktuellen Rechtslage?

      Selbstverstänndlich gehen wir vom bereinigten Nettoeinkommen und dem Abzug des Kindergeldes je nach persönlichem Rechzensatz dazu als Parmeter aus.

      Danke und Grüße

      Napf
      Je weiter man (Mann) weg geht, desto mehr sieht man, (Mann) dass man (Mann) nichts mehr sieht!
    • Hallo,

      Inzwischen geht die Düsseldorfer Tabelle von 2 unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr oder weniger Unterhaltberechtigten kann eine runter- bzw. HöherStuung erfolgen.

      Die einkommensstufen haben sich auch geändert.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Napf schrieb:

      Aktuell habe ich darüber in den DÜ Tablen keine Unterthemen mehr finden können.

      Kann dies jemand explizit beantworten nach der aktuellen Rechtslage?
      Hallo Napf,

      es steht sogar in den Anmerkungen der DD-Tabelle (Leitlinien der Olg findest Du hier) drin

      Anmerkungen Unterhaltsrechtliche Leitlinie Olg Düsseldorf schrieb:

      Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unter-
      haltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht
      identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
      Also nur Hochstufung um eine Stufe bei Minderjährigkeit. Bei Volljährigkeit musst Du in die Leitlinie Deines Olg schauen, ich hatte letztens erst (bei FfM?) gelesen, dass dann grundsätzlich erst mal nicht hochgestuft wird.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      es geht mir weder um die Rechtsverbindlichkeit je nach Bundesland der Dü Tabelle noch um sonstige Rechtslagen sondern explizit:

      • Wo das in der Dü Tabelle in der Erweitertern Erläuterung der Dü Tablle steht.


      Es ist ein ganzer Katalog incl. Mangelberechnungen und ich will nicht einen ganzen komplexen Gesetzestext kpl. lesen um meine Frage zu finden oder zu überscrollen.

      Dass man (Frau) Leistungsfähig ist habe ich als Grundparameter schon vorausgesetzt.
      Dass Man(Frau) die Dü Tabelle als Vorlage schon mal akzeptieren kann als koform gesetzt und nicht in Frage gestellt.

      Beantwortet wurde:

      • klar und eindeutig: 1 Stufe höher, da 1 Kind und nicht für 2 Kindedr gezalt werden soll.
      aber: ohne EUH auch eine Stufe zusätzlich noch höher?
      ja/nein?
      Kann es ein Anwalt verlangen, da laut meinem gegenerischen Anwalt aus 1993 nur KIUH für 1 Kind Plus kein EUH
      deshalb wegen
      1 Kind 1 Stufe höher: ist klar beantwortet.
      Wegen kein EUH noch 1 Stufe höher: kann/könnte das gefordert werden?

      Der Leistungsbezug und die Minderjährigkeit sind klare Ist Parameter, da genug Geld nach dem bereinigten Nettoeinkommen explizit zur Verfügung steht.

      Beispiel:

      Stufe5 laut Tabelle (bereinigt) Bei 2 Kindern mit KIUH Leistungsfall

      aber nur für 1 Kind KIUH: 1 Stufe höher ergibt Stufe 6

      ohne EUH nach Scheidung: egibt dann Stufe 7 für KIUH oder bleibt es bei Stufe 6

      Meine Anmerkung:
      Der Unterzahler ist auch bei EUH (fiktiv) oder auch ohne EUH und KIUH weiterhin voll zahlungsfähig und rutscht inkeine Selbstbehalte ein!

      Der gegenerische Anwalt forderte:
      Die DÜ Tablle ist für 2 Kinder und einem Betrag X einem EUH eingestuft.
      Eine gewisse Zeit muss ja oft auch EUH geleistet werden, sofern kein Mangel über den Selbstbeahlt entsteht.

      Alles andere sind Zusatzpunkte nach der persönlichen Leistungslage incl. Kindergelderhöhungen und dem Dü Leistungskatolog.
      Die Gerichte orientieren sich aber an der Dü Tabelle für minderjähringe Kinder.

      Volljährigkeit:
      Hier wird ja bei Volljährigkeit zumindest das Einkommen beider Elternteile verglichen und auch nach prozentualer Verteilung berechnet.

      offen für mich also:

      1. wo finde ich das in dem Zusatz DÜ Tabelle
      2. Seite XY Punkt XY
      3. Wird man (Frau) ohne EUH für KIUH auch noch 1 Stufe zusätzlich höher eingestuft.


      Danke und Grüße

      Napf

      Anmerkung:

      sehr viele Anwälte und Jugendämter wissen nicht, dass man (Frau) bei minderjähigen Kindern für nur 1 KInd KIUH nicht um 1 Stufe höher bei Leistungsfähiglkeit einstufen könnte!
      Gut für den leistungsfähigen Unterhaltszahler.
      schlecht für das Kind, wenn Ihm das Geld über den Sorgebrechtigten nicht zukommt, oder wie so oft für andere Dinge vom Sorgeberechtigtern verwendet wird. (incl. Suchtmittelfinazierungen)

      edit: TanjaW9

      2 Anhänge gelöscht, da Zusammenhang mit Beitrag nicht ersichtlich bzw. Beachtung der Urheberrechte fraglich ('Anpassung Kindesunterhalt' bzw. 'Verzichtserklärung' nicht vom Themenstarter verfasst!)
      Dateien
      Je weiter man (Mann) weg geht, desto mehr sieht man, (Mann) dass man (Mann) nichts mehr sieht!

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: 2 Anhänge gelöscht, da Zusammenhang mit Beitrag nicht ersichtlich bzw. Beachtung der Urheberrechte fraglich ('Anpassung Kindesunterhalt' bzw. 'Verzichtserklärung' nicht vom Themenstarter verfasst!)

    • Hallo Napf,

      Napf schrieb:

      Es ist ein ganzer Katalog incl. Mangelberechnungen und ich will nicht einen ganzen komplexen Gesetzestext kpl. lesen um meine Frage zu finden oder zu überscrollen.
      und ich will nicht Deinen gesamten Beitrag ordnen und verstehen müssen. (Vielleicht steigt ja irgendjemand anders durch Deinen komplex gestalteten Beitrag und mag antworten)

      Napf schrieb:

      Wo das in der Dü Tabelle in der Erweitertern Erläuterung der Dü Tablle steht.
      Das habe ich bereits geantwortet:


      TanjaW9 schrieb:

      es steht sogar in den Anmerkungen der DD-Tabelle

      Gruß Tanja


      P.S. "Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag." (Wikipedia)
    • Hallo,

      ich habe das als Analge angehängt, was man beim ISUV aus dem Web Forum herunterladen kann.
      Warum man dann gegen Urheberrechte verstößt ist mir schleierhaft.

      KIUH ohne EUH eine Stufe auch Erhöhung ja/nein



      Kann das jemand beantworten?
      oder hatte das damls mein gegenerischer Anwalt 1992-1993-2012 dreist erfunden?

      Zum thema habe ich das genommen, was der ISUV alles unter KIUH zur Verfügung stellt.

      Bezüglich der Düsseldorfer Tabelle habe ich trotz lesens und scrollens immer noch keine Hinweise so wie Tanja gefunden habe.

      Auszug aus Anhängen -Leitlinien mit X Seiten in Ergänzungstexten der Dü Tabellen:

      Hallo TanjaW9,
      ich habe das alles nochmals gescrollt und finde nichtsdarüber.
      Warum weiß ich nicht.

      Ein Auszug daraus:



      Anfang:
      Leitlinien zum Unterhalt
      Stand: 01.08.2015
      (Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben)
      zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben vonden Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
      Unterhaltsrechtliches Einkommen
      Dazwischen:
      1.7 Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, indem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip); bei Selbständigen kann zurErmittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagungabgestellt werden (Für-Prinzip). Steuervorteile, die auf unterhalts-
      rechtlichnicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Steu-ervorteilesind wahrzunehmen.
      1.8
      Zum Schluss dann:
      Zu Nr. 23 Mangelfall
      Wegen der Unterhaltsberechnung im Mangelfall wird auf dasRechenbeispiel in der Düssel-dorfer Tabelle unter C. Bezug genommen.
      Danke für die Hilfeversuche, aber ich finde das nicht
      Grüße
      Napf

      Anlage Anpassung an das Jugendmat:

      Bei mir war ein Titel beim Jugendamt:
      Bei eine rAbänderung merkt das Jugendamit oft nicht, dass bei nur 1 Kind der KIUH ja um eine Stufe nach der Düsseldorfer Tabelle höeher eingestuft werden könnte.
      Da sit aktuell bei einem Bekannten mit seinder 9 jahrigen Tochter ohne eine Stufe höher durchgegangen.
      Deshalb kann im Gesamtzusammenhang ggf. son eine Anlage nützlich sein
      Urheberrechte? das entzieht sich bei meiner Kenntnis für ISUV Vorlagen die ich da ja herunterlade kann.

      Wenn deshalb Anlagen nicht dazu gehören eben nochmals bitte löschen.

      Grüße

      Napf

      Im Nachgang:

      hier habe ich jetzt bei den Analgenkontrollen doch was darüber gefunden:
      Dü Tablle 1.1.2016; in den Leitlinien noch nicht.
      Anmerkungen:
      1.
      Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unter-haltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

      edit TanjaW9:

      ich werde Dokumente, die nicht auf den ersten Blick von Dir stammen, weiterhin löschen.

      Die vom Isuv zur Verfügung gestellten Dateien sind - sofern auch für Nichtmitglieder zugänglich - direkt von der Homepage zu laden. Die musst Du nicht wiederholt - ohne Nennung der Quelle oder des Urhebers - im Forum anfügen.


      Ich bitte Dich, das mehrmalige Anfügen, insbesonderer veralteter Tabellen und Datein zu lassen.

      Dateien
      Je weiter man (Mann) weg geht, desto mehr sieht man, (Mann) dass man (Mann) nichts mehr sieht!
    • Hallo Napf,

      es ist verdammt anstrengend, sich durch Deinen Beitrag zu arbeiten.
      Vielleicht bin ich einfach nur zu einfach strukturiert, dass ich damit Probleme habe. Seis drum, ich versuche es ein letztes Mal:


      Napf schrieb:

      KIUH ohne EUH eine Stufe auch Erhöhung ja/nein



      Kann das jemand beantworten?
      Das hatte Sophie bereits beantwortet und auch ich indirekt - wenn Du es nicht verstehst, dann sag das doch.
      Die Düsseldorfer Tabelle wurde schon vor Jahren von ehemals 3 auf nunmehr 2 Unterhaltsbedürftige (egal welchen Ranges) umgestellt. Insofern hat das der Anwalt damals nicht frei erfunden - wenn Du nur ein Kind hast und keinen EU gezahlt hast, war es damals richtig, dass Du um 2 Stufen hochgestuft wurdest.


      Napf schrieb:

      ich habe das alles nochmals gescrollt und finde nichtsdarüber.
      Warum weiß ich nicht.
      Vielleicht weil Du ständig in veralteten Tabellen suchst? Keine Ahnung, ich hatte ja aus disesm Grund in meinem ersten Beitrag auf die hier im Forum angepinnten Leitlinien der OLGs verwiesen, da die aktuell sind - möglicherweise aber noch nicht die Änderung aufgrund des höheren Kindergeldes ab Juli 2019 enthalten.

      Napf schrieb:

      Bei mir war ein Titel beim Jugendamt:
      Bei eine rAbänderung merkt das Jugendamit oft nicht, dass bei nur 1 Kind der KIUH ja um eine Stufe nach der Düsseldorfer Tabelle höeher eingestuft werden könnte.
      Und wenn Du es noch ein drittes Mal so oder ähnlich schreibst: es wird dadurch nicht wahr(er).
      Wenn es in Deinem Fall möglicherweise so war - was hier ja keiner nachprüfen kann, freu Dich und lass das Verallgemeinern.

      Und falls es die Mitleser interessiert: von der ISUV-Seite unter Downloads hat Napf seine hier angefügten Dateien. Urheber ist nicht er, was man aber nur erfährt, wenn man sich die Dokumenteneigenschaften anschaut. Kann ja nicht so schwer sein, Quelle oder Autor zu benennen, oder Napf?

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      früher war EUH für die Abkürzung Ehegattenunterhalt.

      Hier ist der Ehegattenunterhalt von mir immer gemeint.

      Inzwischen könnte es natürlich auch der Elternunterhalt sein.

      Danke für die Detailfrage.

      Grüße

      napf
      Je weiter man (Mann) weg geht, desto mehr sieht man, (Mann) dass man (Mann) nichts mehr sieht!
    • Hallo KarlMarcks,

      In welcher Reihenfolge der Unterhalt steht, ist lt. Anmerkung ("ohne Rücksicht auf den Rang") doch egal.
      Wenn dem (ehemaligen) Ehegatten Unterhalt zu zahlen wäre, wäre demzufolge auch für den Kindesunterhalt keine Hochstufung vorzunehmen.

      Oder auch bei Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten. Und selbst bei Elternunterhalt...

      Aus diesem Grund ist die bloße Behauptung, dass das JA nicht hoch stuft, wenn nur ein Kind vorhanden ist, einfach nur dieses - eine Behauptung. (Wie war das, die DD-Tabelle hat keine Gesetzeskraft...)
      Das JA kann auch aus anderen Gründen von einer Hoch- oder Runterstufung absehen...

      Gruß Tanja
    • Hallo Napf,

      Napf schrieb:

      früher war EUH für die Abkürzung Ehegattenunterhalt.
      daran kann ich mich überhaupt nicht erinnern.

      Seit mind. 25 Jahren werden in Foren folgende Abkürzungen verwendet: EU = Ehegattenunterhalt, KU = Kindesunterhalt.

      Siehe auch forum.isuv.de/index.php?thread/40417-abk%C3%BCrzungen/ aus dem Jahre 2006 (oben angepinnt im Forum intern). :thumbsup:

      Das Thema Stufung beim Kindesunterhalt müsste dir als langjährigem Forenuser eigentlich klar sein. Das steht seit etlichen Jahren in der Düsseldorfer Tabelle bzw. in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLGe (siehe dazu meine Signatur).

      Und wenn die Stufung vor Gericht mal nicht so läuft wie man sich das vorher erträumt hat, dann könnte das an dem sog. tatrichterlichen Ermessen liegen.

      BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12 schrieb:

      Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allgemeiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" erleichtern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf den Rang Unterhalt zu gewähren hat (Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2010 und 2011 (jew.) Anm. 1). Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 mwN). Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Möglichkeit der Herauf- oder Herabstufung nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten bzw. mittels der Bedarfskontrollbeträge bereit. Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher- oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu- oder Abschlägen eine den Besonderheiten des Falls angemessene Unterhaltsbemessung erreicht werden (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).


      Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhaltslast liegt allerdings im tatrichterlichen Ermessen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).
    • Selber hallo

      es wird nicht richtiger, wenn man das Falsche nur oft genug wiederholt.

      Ist ein Unterhaltspflichtiger einem Kind zum Unterhalt verpflichtet und liegt dann noch die Bedürftigkeit eines Elternteils vom Unterhaltspflichtigen vor, kann selbstverständlich eine Höherstufung (für Kindesunterhalt) unterbleiben (vorausgesetzt, es bleibt für alle ausreichend übrig. Das ist übrigens auch mit dem Bedarfskontrollbetrag beabsichtigt....)

      Frech behauptet ist fast bewiesen, was?

      Gruß Tanja

      Nachtrag: nu hat Susanne so schnell geschrieben, dass mein Beitrag nicht als Antwort auf KarlMarcks erkennbar ist.
      Er bezieht sich vor allem auf: "EU hat mit einer Höherstufung nicht zu tun."