10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €)
Ich habe einfach 50 km
Demnach wäre folgende Aufteilung:
2*30*0,30 Eur und 2*20*0,20 Eur pro Tag, oder?
Ich habe einfach 50 km
Demnach wäre folgende Aufteilung:
2*30*0,30 Eur und 2*20*0,20 Eur pro Tag, oder?