südl2019 Fahrtkosten Kilometer

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    • südl2019 Fahrtkosten Kilometer

      10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €)

      Ich habe einfach 50 km
      Demnach wäre folgende Aufteilung:

      2*30*0,30 Eur und 2*20*0,20 Eur pro Tag, oder?
    • Hallo KarlMarcks,

      bei der Unterhaltsberechnung geht es nicht um den Mindestunterhalt sondern um die 2.Gehaltsstufe oder 3.Gehaltsstufe.
      Mit Öffentliche Verkehrsmittel würde ich mindestens die doppelte Zeit brauchen.

      Kennst Du Eichstätt? Uni-Stadt, Speckgürtel von Ingolstadt, niedrigste Arbeitslosenzahl.
      Wohnraum extrem teuer.
    • Hallo,

      Soweit ich weiss wird die gesamtanzahl der km genommen, hin- und Rückweg.
      100 km = 30x 0,3 + 70x 0,2
      Das Ergebnis x 210 Arbeitstage / 12 Monate

      Meiner Rechnung nach 402 € pro Monat

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin stenzle,

      wie leichtsinnig doch mit der Berücksichtigung hoher Fahrtkosten umgegangen wird. Und auch wenn du in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig bist, heißt das noch lange nicht, dass die hohen Fahrtkosten vor Gericht anerkannt werden.

      Für die Berücksichtigung deiner deutlich über den pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (5%) liegenden Fahrtkosten bist allein du vor Gericht darlegungs- und beweispflichtig. Ich habe Zweifel daran, dass dir das gelingt.

      Man beachte bitte die folgende BGH-Rechtsprechung (Fall des OLG Zweibrücken, also SüdL):

      BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00 schrieb:

      1. Insoweit ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht für die Fahrten zur Arbeitsstelle nur die Pauschale von 5 % und nicht die geltend gemachten konkreten Fahrtkosten von monatlich 583 DM vom Nettoeinkommen abgezogen hat. Da es sich bei Unterhaltsfällen um Massenerscheinungen handelt, ist aus Vereinfachungsgründen eine pauschalierende Berechnungsmethode notwendig (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Dies schließt zwar die Berücksichtigung konkreter Aufwendungen nicht aus, soweit diese notwendig und angemessen sind. Es hält sich aber im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Bewertung, wenn das Oberlandesgericht es für zumutbar gehalten hat, daß der Beklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle gelangt oder den Wohnsitz an den Dienstort verlegt. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Bemessung der Aufwendungen mit 5 % hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).

      Lesenswert auch Punkt 10.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt, auch wenn das OLG in diesem Fall nicht zuständig ist.
    • stenzle schrieb:

      10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €)
      Hallo Clint,

      ich danke Dir für Deine Antwort. Es ist doch immer interessant was es für Urteile gibt.

      Wenn dieser Punkt in der Praxis nicht angewandt wird, warum steht er dann in den Leitlinien?
      Ich verstehe langsam diese ganze Rechtssprechung nicht mehr.

      Auf jeden Fall hatte im Jahr 2015 das Jugendamt in Brandenburg meine Fahrtkosten akzeptiert.
      Jetzt bin ich mal gespannt, was das Jugendamt in Bayern macht.


      Lg stenzle
    • Hallo,
      Bei minderjährigen Kindern sind die Leitlinien des OLGs anzulegen, in dessen Bezirk das Kind lebt (gemeldet ist).

      Erst bei volljährigen ist das OLG der Eltern.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • @AnnaSophie

      Hallo Sophie,
      damals errechnete das Jugendamt in Brandenburg für meine beiden Kinder aus meiner Ehe, weil die Mutter wieder nach Brandenburg zog.
      Der aktuelle Fall ist mein 3.Kind, aus einer langjährigen Beziehung und wohnt in Bayern.

      @Clint
      Gestern bekam ich die Unterhaltsberechnung aus Bayern
      also die Fahrtkosten und die Entgeltumwandlung wurden akzeptiert.

      Was ich sehr lustig finde ist folgendes:

      Die DT ist auf insgesamt 2 Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Da Sie jedoch nur 1 Unterhaltsberechtigte haben, ist nach der DT und 11.2 SüdL eine Eingruppierung in die nächsthöhere Einkommensgruppe vorzunehmen und zwar einkommensunabhängig.

      Auszug aus DT 2019
      Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufungin niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein

      SÜDL 2019
      11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zweiUnterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren AnzahlUnterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhereEinkommensgruppe vorzunehmen.

      Aus einer "Können"-Formulierung hat das SüdL ein "i.d.R."-Formulierung gemacht.

      Als ich noch für 3 Kinder Unterhalt bezahlt habe, hat sich damals das Job-Center in Bayern geweigert eine Herabstufung zu zu machen.

      Grüße stenzle
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