Nachteilsausgleich wenn die Steuerangelegenheiten der Unterhaltsempfängerin nicht ordnungsgemäss erledigt wurden

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    • Nachteilsausgleich wenn die Steuerangelegenheiten der Unterhaltsempfängerin nicht ordnungsgemäss erledigt wurden

      Hallo zusammen,

      meine Ex hatte dem Realsplitting zugestimmt und ich hatte den Nachteilsausgleich zugesagt. Dabei hatte ich eine an das ISUV Merkblatt 55 orientierte Formulierung benutzt: "Im Gegenzug habe ich mich bereits verpflichtet, dich von allen dadurch entstehenden steuer-lichen/finanziellen Nachteilen im Innenverhältnis gegen ausreichenden üblichen Nachweis freizustellen. Im Übrigen hast du deine Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten und betroffene Steuerbescheide so rechtzeitig an mich zu übermitteln, dass ich sie noch vor Ablauf der Einspruchsfrist auf eigene Kosten prüfen und erforderlichenfalls Einspruch nahelegen kann" .

      Nur wurden die Steuerangelegenheiten nach meinem Eindruck eben nicht ordnungsgemäß bearbeitet und den Bescheid mit der Bitte um Nachteilsausgleich hatte ich auch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erhalten. Was nun zu tun ist, steht leider im Merkblatt nicht mehr. Eine ähnliche Diskussion gab es beispielsweise hier: forum.isuv.de/index.php?thread…auch-bei-falschem-steuer/

      Meine Ex hätte ohne die Unterhaltszahlungen keine Steuern zahlen müssen. Das habe ich nachgerechnet, ist korrekt. Demnach ist der Nachteil prinzipiell die Zahlungsforderung des Finanzamts (m.E. ohne Zinsen wegen verspäteter Einreichung, diese wären bei ordnungsgemäßer Bearbeitung nicht angefallen).

      Meine Kritik ist hier, dass mögliche Abzüge nicht genutzt wurden, z.B. hat sie bei Vermietung nur Einnahmen aber keine Ausgaben angegeben, und sie hat Berufsausbildungskosten angegeben, aber wohl die erforderlichen Nachweise nicht geliefert. Im Bescheid schreibt das Finanzamt: "Die Fahrtkosten und die Aufwendung für die eigene Berufsausbildung konnten nicht berücksichtigt werden, da trotz mehrmaliger Aufforderung keine Antwort auf das Schreiben vom 29.01.2019 einging.". Da ging es um Positionen im 4-stelligen Bereich. Einen Hauptposten habe ich von meiner Ex erfahren können; alleine dieser Posten hätte bei Berücksichtigung den Nachteilsausgleich um >400€ reduziert.

      Meine Ex meint nun, sie fühlt sich unfair behandelt, wenn ich weniger erstatte als sie zahlen muss, da sie ohne Unterhaltszahlungen ja gar nichts zahlen müsste.

      Ich fühle mich unfair behandelt, weil der steuerliche Gestaltungsspielraum nicht so ausgenutzt wurde, dass meine Lasten nach Möglichkeit gemindert werden (siehe ISUV Merkblatt S.5, oder OLG Karlsruhe Urteil vom 20.12.1990 - 2 UF 9/90 in FamRZ 1992 S. 67-68: ..."Zutreffend hat das AmtsG auf die auch nach der Scheidung der Ehe aus dem ehelichen Verhältnis nach Treu und Glauben nachwirkende gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten hingewiesen, die finanziellen Lasten des anderen Teils zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei". )

      Mein Ansatz wäre jetzt, entsprechend dem nachberechneten Ergebnis zumindest den einen bekannten Posten konkret als Abzug einzurechnen und weniger zu erstatten. Es verbleiben immer noch genug andere ungenutzte Abzugsmöglichkeiten zu meinem Nachteil.

      Andererseits gibt es auch das Urteil vom OLG Frankfurt vom 03.04.2009 (1 UF 218/08): hefam.de/urteile/1UF21808.html : "Der Nachteilsausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch mit einer entsprechend korrespondierenden Schadensminderungspflicht der Klägerin. Die Klägerin haftet dem Beklagten gegenüber nicht für Sorgfaltspflichtverletzungen im Rahmen ihrer eigenen Steuererklärung, sondern dem Nachteilsausgleichsanspruch können allenfalls im Wege des Verwirkungseinwands unterhaltsbezogene Obliegenheitsverletzungen - insbesondere in Form des mutwilligen Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen des Ausgleichspflichtigen - entgegengehalten werden. Für derartige Verwirkungstatsachen ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig."


      Das wiederum würde ich so verstehen: entweder ganz zahlen oder gar nicht mit Begründung der "Verwirkung", aber dazwischen gibt es nichts ...

      Ich bin im Bezirk des OLG Karlsruhe.

      Wie seht ihr das ?

      LG Jon
    • Hallo,

      Vielleicht hat sie für die Vermietung keibe/so gut wie keine Ausgaben gehabt.

      Und wenn du da jetzt zu sehr nachhakst, du bist ja in der beweispflicht.

      Bei den Weiterbildungskisten, wenn sie eine Ausbildung hat sind diese bei Werbungskosten anzugeben. Evtl. Kommt sie auch damit nicht über die pauschale, so dass dies sich gar nicht auswirken würde.

      Wenn sie sich so wenig damit auskennt kannst du ihr ja auch anbieten, dass sie zum Steuer Berater gehen kann. Zum einen sind die Kosten absetzbar und zum anderen könntest du diese auch übernehmen, wenn sie keine steuerlichen Einkünfte hat.

      Und nein, Zinsen würde ich auch nicht übernehmen, wenn die Zinsen daraus resultieren, dass sie dir das zu spät geschickt hat.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Jon,

      ich sehe vor allen Dingen diesen Teil kritisch

      Meine Kritik ist hier, dass mögliche Abzüge nicht genutzt wurden, z.B. hat sie bei Vermietung nur Einnahmen aber keine Ausgaben angegeben, und sie hat Berufsausbildungskosten angegeben, aber wohl die erforderlichen Nachweise nicht geliefert. Im Bescheid schreibt das Finanzamt: "Die Fahrtkosten und die Aufwendung für die eigene Berufsausbildung konnten nicht berücksichtigt werden, da trotz mehrmaliger Aufforderung keine Antwort auf das Schreiben vom 29.01.2019 einging.". Da ging es um Positionen im 4-stelligen Bereich. Einen Hauptposten habe ich von meiner Ex erfahren können; alleine dieser Posten hätte bei Berücksichtigung den Nachteilsausgleich um >400€ reduziert.
      Du kannst nicht mit 100% Sicherheit sagen/wissen, dass das Finanzamt geltend gemachte Abzugsposten steuermindernd anerkannt hätte.

      Ich bin mir auch nicht sicher, wie groß der Verstoß sein muss, damit Du Dich auf Verwirkung (auch nur zum Teil) berufen könntest.

      Kannst Du der Ex nicht anbieten, mit ihr gemeinsam die Steuererklärung künftig zu machen? Dann kannst Du ein Auge darauf haben, dass nicht zu viel vergessen wird und ihr wird ein Teil der unangenehmen Angelegenheit abgenommen.

      Außerdem könnt ihr bei Einvernehmen die Dinge gestalten. Habe ich mit Ex immer so gemacht.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Die Zinsen wären auch entstanden, wenn sie ihre Erklärung vor Beginn des Zinslaufs eingereicht und den Bescheid (mit 0 Euro Steuer) erhalten hätte und der Bescheid dann geändert worden wäre, weil nun der Unterhalt angesetzt wird.
      Das kannst Du nur verhindern, indem Du darauf achtest, dass beide Erklätungen zeitnah abgegeben werden.

      @ Sophie, das, was Du meinst, wären Säumniszuschläge. Die würde ich auch nicht zahlen. Man hat fast einen Monat Zeit ab Bescheiddatum.
    • Hallo Sophia und Tanja,

      danke für die Antworten.

      Zu den Zinsen: die wurden berechnet, weil die Erklärung zu spät abgegeben wurde. Das kann man vermeiden wenn man die Erklärung rechtzeitig abgibt. Reine Nachlässigkeit.

      Für die Zukunft stellt sich das Problem nicht mehr, es geht hier nur um das letzte Jahr (2017), in dem Unterhalt gezahlt wurde. Und da ist der Bescheid nun schon rechtskräftig weil Einspruchsfrist vorbei bevor ich ihn gesehen habe. Der Steuerberater hilft da jetzt hinterher auch nichts mehr; sie war nun tatsächlich hinterher, ebenfalls zu spät, noch bei Steuerberater, aber da war die Sache schon gelaufen.

      Natürlich kann ich nicht 100% wissen, ob die Kosten anerkannt worden wären, aber es gibt auch keinen Grund anzunehmen dass das nicht so wäre. Sie hätte eben nur die vom Finanzamt geforderten Belege liefern sollen. Ich denke dass der Satz vom FA im Bescheid genug "Beweis" für eine Obliegensheitsverletzung ist.

      Die Steuern habe ich mit meinem Steuerprogramm durchgerechnet, mit und ohne dem einen Posten Berufsausbildungskosten. Da werden Freibeträge etc berücksichtigt.

      LG
      Jon
    • Hallo Jon,

      Jon schrieb:

      Zu den Zinsen: die wurden berechnet, weil die Erklärung zu spät abgegeben wurde. Das kann man vermeiden wenn man die Erklärung rechtzeitig abgibt. Reine Nachlässigkeit.
      Nein. Werden sie nicht.
      Ein Verspätungszuschlag kann (früher) /wird (künftig) festgesetzt, wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wurde (152AO).
      Zinsen fallen an, wenn der Zinslauf begonnen hat (15 Monate nach Ende Jahres in dem die Steuer entstanden ist (233a AO)).
      Deswegen wären die auch entstanden, wenn.... siehe oben mein Nachtrag.

      Jon schrieb:

      Für die Zukunft stellt sich das Problem nicht mehr, es geht hier nur um das letzte Jahr (2017), in dem Unterhalt gezahlt wurde. Und da ist der Bescheid nun schon rechtskräftig weil Einspruchsfrist vorbei bevor ich ihn gesehen habe. Der Steuerberater hilft da jetzt hinterher auch nichts mehr; sie war nun tatsächlich hinterher, ebenfalls zu spät, noch bei Steuerberater, aber da war die Sache schon gelaufen.
      Na, wenn Du nicht auf ein gutes oder entspanntes Verhältnis zur Ex Wert legst, dann ran mit der Brechstange ...

      Herje, mein Ex ist auch einer von der verpeilten Gattung. Ich hab mit ihm nur gestritten, wenn es was wirklich Wichtiges ist. Und das war bei uns eher selten Geld ;) .
      Btw die Nachzahlung, also den Ausgleich, den Du in 2019 noch leistest, kannst Du eigentlich auch in 2019 wieder als "Unterhalt" bei der Steuer abziehen.

      Jon schrieb:

      Natürlich kann ich nicht 100% wissen, ob die Kosten anerkannt worden wären, aber es gibt auch keinen Grund anzunehmen dass das nicht so wäre. Sie hätte eben nur die vom Finanzamt geforderten Belege liefern sollen. Ich denke dass der Satz vom FA im Bescheid genug "Beweis" für eine Obliegensheitsverletzung ist.
      Ich denke nicht, dass das ein Beweis ist, maximal ein Anschein.
      Berufsausbidlung: Wenn z.B. ein Lehrer im Fernstudium Heilpraktiker "studiert", dann sind die Kosten eigentlich nicht abzugsfähig. Es sei denn, der Lehrer kann glaubhaft machen, dass er hinterher, also nach Abschluss der Ausbildung, in dem Beruf des Heilpraktikers tätig wird.
      Aber damit darf sich dann üblicherweise das Finanzamt rumschlagen, die das Problem dann elegant lösen, indem sie einfach unter Vorbehalt der Nachprüfung veranlagen und dann Jahre später, wenn sich dann (nach drei Jahren oder was eben noch nicht verjährt ist) rausstellt, dass der Heilpraktiker überhaupt nicht als solcher tätig wurde, sondern einfach seinem Hobby mehr Gewicht verleihen wollte.
      Wenn der Heilpraktiker in seiner Freizeit Einnahmen oder noch besser Gewinn erwirtschaftet künftig, dann heben die einfach den Vorbehalt auf.
      Das aber nur so am Rande.

      Jetzt nochmal: wie hoch muss der Grad des Verschuldens sein, bevor Verwirkung für den zugesicherten Nachteilsausgleich eintritt?

      Jon schrieb:

      Die Steuern habe ich mit meinem Steuerprogramm durchgerechnet, mit und ohne dem einen Posten Berufsausbildungskosten. Da werden Freibeträge etc berücksichtigt.
      Ja, schön.
      Ich kann in mein Steuerprogramm auch diverse Werte eingeben und sogar die Berechnung von Elster sagt dann, dass das nur eine unverbindliche Berechnung/Darstellung sei, da das Finanzamt erst entscheiden muss, welche Dinge berücksichtigt werden können und welche nicht.

      Aber eigentlich ist es mir recht, was/wie Du (es) machst. Ich bin dadurch ja nicht betroffen.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      danke für die Antworten. Ich hatte mich danach entschlossen, zusätzlich zum Forum in der Sache noch die kostenlose schriftliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Das ging wieder mal recht reibungslos und auch flott :)

      Hier sei also zur Vollständigkeit für die Nachwelt festgehalten, das ich mit meiner am Beitragsanfang beschriebenen Meinung richtig lag und in diesem Fall der Nachteilsausgleich begrenzt werden kann, da "eine Obliegenheit zur Steueroptimierung und gegenseitiger Loyalität" besteht. Entsprechend durchzuführen ist eine fiktive Steuerberechnung zur Bestimmung des Teilnachteilsausgleichs.

      Damit ist das für mich abschließend geklärt, und sowas sachkundiges Schriftliches vom Fachanwalt war dann auch hilfreich für die Diskussion mit der Ex.

      LG
      Jon